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Steuerliche Außenprüfung und Festsetzungsverjährung

BC-Redaktion

BFH Beschl. v. 24.6.2026 – IX B 127/25

 

Eine Außenprüfung für Steuern, für die Festsetzungsverjährung eingetreten ist, kann angeordnet werden, wenn sich die Frage der Verjährung erst nach der Klärung des Sachverhalts durch die Außenprüfung zuverlässig beantworten lässt.


 

Praxis-Info!

 

Problemstellung

Geklagt wurde gegen die Anordnung einer Außenprüfung für Steuerjahre, für die aus Sicht der Steuerpflichtigen die Festsetzungsverjährung bereits eingetreten war. Das Finanzgericht Baden-Württemberg wies die Klage mit Urteil vom 3.6.2025 (Az: 4 K 2308/24) ab.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht wurden die Annahmen des Finanzamts, die zur Erweiterung des Prüfungszeitraums geführt hatten, erörtert, ohne dass die Klägerin Beweisanträge hinsichtlich der Feststellungen der steuerlichen Betriebsprüfung stellte.

 

 

Lösung

Die Frage, ob eine Außenprüfung für Steuern angeordnet werden darf, für die Festsetzungsverjährung eingetreten ist, ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits geklärt. Eine solche Außenprüfung ist nicht grundsätzlich ausgeschlossen, da sich die Frage der Verjährung vielfach erst nach Klärung des Sachverhalts durch die Außenprüfung zuverlässig beantworten lässt.

Nur wenn der Eintritt der Verjährung auf der Hand liegt, weil es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Frist für die Festsetzung oder Feststellung ausnahmsweise noch nicht abgelaufen sein könnte, ist eine steuerliche Außenprüfung unzulässig.

Die konkrete Frage, ob der Eintritt der Festsetzungsverjährung bereits im Vorfeld einer Prüfung eindeutig zu bejahen ist, stellt eine Frage des Einzelfalls dar, die vom Finanzgericht zu prüfen ist.

Das Finanzgericht ist zwar verpflichtet, von Amts wegen den Sachverhalt zu erforschen und ihn unter allen ernstlich in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen. Die Rüge mangelnder Sachaufklärung durch Nichterhebung angebotener oder sich aufdrängender Beweise setzt jedoch voraus, dass die Klägerin die ermittlungsbedürftigen Tatsachen, die angebotenen Beweismittel, die genauen Fundstellen, das voraussichtliche Ergebnis der Beweisaufnahme und die Kausalität für das Urteil darlegt.

Ausweislich des Sitzungsprotokolls hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung keine Beweisanträge hinsichtlich der Feststellungen der steuerlichen Betriebsprüfung gestellt. Mit diesem Verzicht auf eine Beweisaufnahme hat sie zu erkennen gegeben, dass es aus ihrer Sicht einer weiteren Sachaufklärung zu den Annahmen der steuerlichen Betriebsprüfung nicht bedurfte. Anders ausgedrückt: Wer vor dem Finanzgericht auf eine Beweisaufnahme verzichtet, kann im späteren Beschwerdeverfahren nicht mehr erfolgreich rügen, das Finanzgericht habe den Sachverhalt nicht ausreichend aufgeklärt.

 

 

Praxishinweise:

Für die meisten Steuern und Steuervergütungen, die keine Verbrauchsteuern und keine Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Art. 5 Nrn. 20 und 21 Zollkodex der Union sind, beträgt die Festsetzungsfrist vier Jahre. Bei Steuerhinterziehung beläuft sich die Festsetzungsfrist auf zehn Jahre und bei leichtfertiger Steuerverkürzung auf fünf Jahre (§ 169 Abs. 2 S. 2 AO). Nach § 170 Abs. 1 AO beginnt die Festsetzungsfrist grundsätzlich mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist oder eine bedingt entstandene Steuer unbedingt geworden ist.

Der Ablauf der Festsetzungsfrist kann durch verschiedene Ereignisse gehemmt werden (Ablaufhemmung). Zur Ablaufhemmung führen unter anderem

  • ein vor Ablauf der Festsetzungsfrist gestellter Antrag auf Berichtigung der Steuerfestsetzung wegen grober Unrichtigkeit,
  • ein sonstiger Änderungsantrag,
  • Einspruch oder Klage gegen den Steuerbescheid,
  • der Beginn einer steuerlichen Außenprüfung oder
  • sonstige zoll- oder fahndungsrechtliche Ermittlungen.

Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist mit einer steuerlichen Außenprüfung begonnen oder wird deren Beginn auf Antrag des Steuerpflichtigen hinausgeschoben, so läuft die Festsetzungsfrist für die Steuern, auf die sich die Außenprüfung erstreckt, nicht ab, bevor die aufgrund der Außenprüfung zu erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind oder nach Bekanntgabe der Mitteilung nach § 202 Abs. 1 S. 3 AO drei Monate verstrichen sind (Ablaufhemmung).

Eine steuerliche Außenprüfung ist nur unzulässig, wenn der Eintritt der Verjährung auf der Hand liegt, weil keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Festsetzungsfrist durch Ablaufhemmungen oder andere Umstände verlängert wurde. In der Praxis bedeutet dies: Finanzämter können bei Zweifeln an der Verjährung eine steuerliche Außenprüfung anordnen, um durch die Sachverhaltsaufklärung zu klären, ob die Festsetzungsverjährung tatsächlich eingetreten ist oder ob Umstände vorliegen, die eine Fristverlängerung nach § 169 Abs. 2 S. 2 AO rechtfertigen.

Steuerpflichtige sollten daher bei einer angeordneten steuerlichen Außenprüfung für Steuerjahre, die möglicherweise verjährt sind, nicht pauschal die Unzulässigkeit der Prüfung rügen. Stattdessen ist es strategisch günstiger, im Rahmen der Prüfung darzulegen, dass die Verjährung auf der Hand liegt und keine Anhaltspunkte für eine Fristverlängerung bestehen.

Erst wenn das Finanzamt trotz fehlender Anhaltspunkte an der Prüfung festhält, sollte gerichtlicher Rechtsschutz in Anspruch genommen werden. Dabei ist zu beachten, dass die Frage, ob die Festsetzungsverjährung bereits im Vorfeld einer Prüfung eindeutig zu bejahen ist, eine Frage des Einzelfalls ist, die vom Finanzgericht unter Würdigung aller Umstände zu entscheiden ist.

Es ist ratsam, im finanzgerichtlichen Verfahren frühzeitig Beweisanträge zu stellen, wenn die Feststellungen der Finanzbehörden angezweifelt werden. Ein Verzicht auf Beweisanträge in der mündlichen Verhandlung kann im Nachhinein nicht mehr durch eine Verfahrensrüge kompensiert werden.

 

 

[Anm. d. Red.]

 

 

BC 8/2026

BC20260810 

 

 

 

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