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Mitarbeiterbeteiligungen mit negativen Liquidationspräferenzen (sog. Hurdle-Shares): steuerliche Behandlung

Prof. Dr. Christian Zwirner und Michael Vodermeier

Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügung vom 28.5.2026

 

Das Bayerische Landesamt für Steuern (LfSt Bayern) hat in seiner Verfügung die jüngste Rechtsprechung des BFH berücksichtigt. Zeitpunkt der Ausgabe der Anteile sowie der Zufluss von Erlösen aus Mitarbeiterbeteiligungen sind demnach steuerlich getrennt voneinander und unabhängig zu betrachtende Sachverhalte.



Praxis-Info!

Die deutsche Wirtschaft leidet seit geraumer Zeit an einem Mangel an hochqualifizierten Fachkräften. Unternehmen stehen daher untereinander in einem starken Wettbewerb um die besten Talente und Fachkräfte. Folglich bieten viele Unternehmen ihren Mitarbeitern diverse Incentives (Leistungsanreize), wie beispielsweise Sachbezüge, Mitarbeiterveranstaltungen, Jobtickets oder eine betriebliche Altersvorsorge, um sie an das jeweilige Unternehmen binden zu können.

Häufig gibt es auch Mitarbeiterbeteiligungsprogramme, bei denen die Mitarbeiter über eine Beteiligung am Unternehmen an dessen Erfolg beteiligt werden und dadurch einen Anreiz für sehr gute Arbeitsleistungen erhalten. Eine Form der Mitarbeiterbeteiligungen ist die Ausgabe von sog. „Hurdle-Shares“, die sich in der Praxis immer größerer Beliebtheit erfreut. Mit Verfügung vom 28.5.2026 hat sich nunmehr auch die Finanzverwaltung respektive das Bayerische Landesamt für Steuern (LfSt Bayern) zu dieser Thematik geäußert. Insbesondere die Frage, ob bzw. welche Einkünfte dem Arbeitnehmer zufließen, stellte sich in der Praxis häufiger.

Unter Hurdle-Shares oder zu Deutsch Mitarbeiterbeteiligungen mit negativen Liquidationspräferenzen sind Anteile an Unternehmen zu verstehen, die den Inhabern erst dann eine Teilhabe am Erfolg des Unternehmens durch laufende Erträge oder Veräußerungserlöse ermöglichen, wenn eine vordefinierte Hürde („Hurdle“) erreicht wurde. Die Mitarbeiter sollen dadurch nicht sofort am Erfolg bzw. Wert des Unternehmens beteiligt werden, sondern vielmehr an den zukünftigen Wertsteigerungen des Unternehmens partizipieren. Zu diesem Zweck sind die Anteile per Satzung an der Teilhabe am bestehenden Unternehmenswert (festgelegte Hürde oder englisch Hurdle) ausgeschlossen, indem die Teilhabe an etwaigen Ausschüttungen oder Veräußerungsgewinnen bis zur festgelegten Hürde nur den anderen Anteilen zugeordnet wird (negative Liquidationspräferenz). Die Anteile können aufgrund der vordefinierten Hürde daher auch zum Nominalwert oder zu einem unter dem Verkehrswert liegenden Preis ausgegeben werden.

In diesem Zusammenhang stellt sich die steuerliche Frage, wie die Überlassung der Anteile an den Mitarbeiter zu behandeln ist und wie dieser die künftigen Rückflüsse hieraus zu versteuern hat. Hierzu führt das LfSt Bayern unter Berücksichtigung der BFH-Rechtsprechung aus, dass es sich bei den Vorgängen jeweils um steuerlich getrennt voneinander und unabhängig zu betrachtende Sachverhalte handelt. Das ist insbesondere im Hinblick auf die Dry-Income-Problematik“ erfreulich. Hier hat der Mitarbeiter aus lohnsteuerlicher Sicht einen zu versteuernden Zufluss erhalten, während sich seine Liquidität faktisch allerdings mangels realisierter Gewinne nicht erhöht hat und er durch die höhere Steuerlast letztendlich sogar an Liquidität einbüßen muss.

Bei Ausgabe der Anteile bestimmt sich die negative Liquidationspräferenz als Differenz zwischen dem zu zahlenden Kaufpreis und dem gemeinen Wert eines Anteils. Das LfSt Bayern stellt nunmehr klar, dass die Mitarbeiterbeteiligung in Form von Hurdle-Shares im Zeitpunkt der Ausgabe nur bei einer Verbilligung zu Arbeitslohn führt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die jeweils vereinbarte negative Liquidationspräferenz den gemeinen Wert der Anteile mindert. Mithin stellt die Vereinbarung eines unterhalb des gemeinen Werts liegenden Kaufpreises z.B. zum Nominalwert keine Verbilligung dar, soweit dies auf die negative Liquidationspräferenz zurückzuführen ist.

 

 

Beispiel:

 

Verkehrswert des Anteils:10.000 €
./. Negative Liquidationspräferenz:9.999 €
= Steuerlich relevanter Wert:1 €

 

 

  

Die Erlöse aus Hurdle-Shares sind laut LfSt Bayern entweder als Arbeitslohn oder als Vergütung aus einer vom Arbeitsverhältnis unabhängigen Sonderrechtsbeziehung zu qualifizieren. In letztem Fall richtet sich die Besteuerung nach den §§ 17, 20 oder 23 EStG. Die Vereinbarung einer negativen Liquidationspräferenz führt für sich genommen nicht dazu, dass etwaige Erlöse aus der Mitarbeiterbeteiligung als Arbeitslohn zu behandeln sind. Hierzu müssen weitere besondere Umstände vorliegen. Laut nicht abschließender Aufzählung des LfSt Bayern fallen hierunter u.a. folgende Fälle:

  • kein wirtschaftliches Eigentum durch den Arbeitnehmer,
  • fehlende zivilrechtlich wirksame Begründung oder nicht vereinbarungsgemäße Durchführung des Beteiligungsverhältnisses,
  • tatsächliche Ergebnisanteile übersteigen die gesellschaftsrechtlich geschuldeten Ergebnisanteile,
  • Verkauf der Beteiligung abweichend vom Marktpreis,
  • fehlender eigener wirtschaftlicher Gehalt durch Abhängigkeit der Erlöse von der Erbringung der Arbeitsleistung (z.B. Wegfall der Vergütung im Krankheitsfall); der Eigenständigkeit steht die Beendigung der Mitarbeiterbeteiligung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht entgegen.

Die Verfügung des LfSt Bayern vom 28.5.2026 bindet zwar nur die bayerischen Finanzämter. Dennoch tragen die Ausführungen zu mehr Rechtssicherheit bei. Positiv ist auch hervorzuheben, dass hierbei die jüngere BFH-Rechtsprechung zur Thematik (BFH Urt. v. 14.12.2023 – VI R 1/21 und BFH Urt. v. 21.10.2025 – VIII R 13/23) berücksichtigt wurde. Abschließend lässt sich festhalten, dass die steuerliche Behandlung von Hurdle-Shares von der individuellen vertraglichen Ausgestaltung und damit vom Einzelfall abhängt. Der Steuerpflichtige sollte hier daher bei der Implementierung eines Mitarbeiterbeteiligungsprogramms mittels Hurdle-Shares besondere Sorgfalt walten lassen, um unbeabsichtigte steuerliche Folgen zu vermeiden.

 

 

WP/StB Prof. Dr. Christian Zwirner,
Dr. Kleeberg & Partner GmbH WPG StBG, München (www.kleeberg.de)

WP/StB Michael Vodermeier, Dr. Kleeberg & Partner GmbH WPG StBG, München

 

 

BC 8/2026

BC20260804

 

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