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FAQ-Katalog zur sozialversicherungspflichtigen, aber steuerfreien Aktivrente

Ernst Maier-Siegert

Aktualisierung durch das Bundesministerium der Finanzen vom 25.6.2026

 

Seit dem 1. 1. 2026 ist der Arbeitslohn von Arbeitnehmern, die die Regelaltersgrenze erreicht haben und weiter sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind, bis zu 2.000 € monatlich steuerfrei. Dabei sind andere Steuerbefreiungen (etwa der Übungsleiterfreibetrag) vorrangig anzuwenden und mindern nicht den Aktivrentenfreibetrag. Auch Midijobber (Entgelt 603,01 € bis 2.000 €) profitieren in voller Höhe ihres tatsächlichen Arbeitsentgelts von der Steuerfreiheit, ohne auf die sozialversicherungsrechtlich fiktiv reduzierte beitragspflichtige Einnahme beschränkt zu sein.


 

Praxis-Info!

Hat ein Arbeitnehmer die für ihn geltende Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht und ist dennoch weiterhin sozialversicherungspflichtig beschäftigt, bleibt sein Arbeitslohn seit dem 1.1.2026 bis zu 2.000 € monatlich steuerfrei. Die Finanzverwaltung hat nunmehr ihren umfangreichen FAQ-Katalog (Frequently Asked Questions, deutsch: häufig gestellte Fragen) zur Aktivrente aufgrund von Nachfragen aus der Praxis in zwei Punkten wie folgt aktualisiert:

  • Soweit Einnahmen bereits nach anderen Vorschriften als denen zur Aktivrente steuerbefreit sind (z.B. der steuerfreie Übungsleiterfreibetrag bis zu 3.300 € jährlich), sind diese Steuerbefreiungen vorrangig anzuwenden. Erst im Anschluss darf der verbleibende Teil der Einnahmen den Regelungen zur steuerfreien Aktivrente unterworfen werden. Die Anwendung sonstiger Steuerbefreiungen reduziert somit nicht die Höhe der steuerfreien Aktivrente von bis zu 2.000 € monatlich.
  • Arbeitnehmer, die einen sog. Midijob ausüben, d.h. deren monatliches Arbeitsentgelt im Jahr 2026 zwischen 603,01 € und 2.000 € liegt, können ebenfalls von der steuerfreien Aktivrente profitieren. Die Steuerfreiheit der Aktivrente ist dabei grundsätzlich auf das volle Arbeitsentgelt anzuwenden und nicht auf die für Zwecke der Beitragsberechnung in der Sozialversicherung reduzierte, fiktive beitragspflichtige Einnahme des Arbeitnehmers zu begrenzen.

      

Mitarbeiter der BC-Redaktion

 

 

BC 8/2026

BC20260802


 

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