BFH Beschl. v. 18.11.2025 – VIII B 97/24

Die steuerliche Anerkennung eines Arbeitsvertrags zwischen nahen Angehörigen scheitert nicht allein daran, dass die vertraglich vereinbarten Arbeitszeitnachweise (Stundenzettel) fehlen. Das Fehlen solcher Dokumentationen stellt kein eigenständiges Tatbestandsmerkmal für die Versagung des Betriebsausgabenabzugs dar, sondern ist lediglich ein Indiz (Kennzeichen) im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung der fremdüblichen Vertragsgestaltung und -durchführung.
Praxis-Info!
Problemstellung
Ein Unternehmer beschäftigte in seinem Betrieb einen nahen Angehörigen. Es lag ein schriftlicher Arbeitsvertrag vor.
Das Finanzamt erkannte das Arbeitsverhältnis für die Streitjahre 2015 bis 2017 steuerlich nicht an, weil die vertraglich vereinbarten Arbeitszeitnachweise (Stundenzettel) fehlten. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) schloss sich dieser Auffassung an und versagte die steuerliche Anerkennung des Arbeitsverhältnisses ausschließlich wegen der fehlenden Arbeitszeitdokumentation, ohne weitere Umstände des Einzelfalls zu würdigen oder die Frage zu prüfen, ob die Arbeitsleistung tatsächlich erbracht worden war.
Lösung
Der BFH beanstandete einen Verfahrensmangel der Vorinstanz sowie insbesondere schwerwiegende materiell-rechtliche Fehler. Es fehle eine Gesamtwürdigung der Fremdüblichkeit.
Finanzamt und Finanzgericht haben die steuerliche Anerkennung des Arbeitsverhältnisses ausschließlich auf das Fehlen von Arbeitszeitnachweisen gestützt und diesen Umstand zum alleinigen Tatbestandsmerkmal erhoben. Dies stehe im Widerspruch zur erforderlichen Prüfung der Fremdüblichkeit von Angehörigenarbeitsverträgen.
Für die Beurteilung, ob ein Angehörigenarbeitsvertrag steuerlich anzuerkennen ist, ist eine Gesamtwürdigung aller objektiven Gegebenheiten des Einzelfalls vorzunehmen. Stundenzettel seien lediglich ein Beleg für die tatsächlich geleisteten Arbeitszeiten, deren Fehlen nicht dazu führe, dass das Arbeitsverhältnis steuerlich nicht anerkannt wird – sofern nicht aus einem betriebsinternen Fremdvergleich Gegenteiliges folge. Die Rechtsprechung (BFH, BVerfG) lehnt eine Verselbständigung von Dokumentationspflichten zu Tatbestandsmerkmalen ab.
Der BFH stellt ausdrücklich klar: Zweifel an der tatsächlichen Erbringung der vergüteten Arbeitsleistung sind im Rahmen der Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung zu behandeln, nicht durch formale Dokumentationserfordernisse vorweggenommen.
Bei der Gestaltung und Prüfung von Angehörigenarbeitsverträgen ist auf die Gesamtheit der objektiven Umstände abzustellen:
- Inhaltliche Fremdüblichkeit des Vertrags: Vergütung, Arbeitszeit, Kündigungsfristen, Sozialleistungen.
- Tatsächliche Durchführung: Erbringung der Arbeitsleistung, Weisungsgebundenheit, Eingliederung in den Betrieb.
- Erfüllung der Arbeitgeberpflichten: Lohnzahlung, Lohnsteueranmeldung, Sozialversicherung.
- Fehlende Stundenzettel sind ein Indiz, aber kein Ausschlusskriterium.
Bei Zweifeln an der tatsächlichen Erbringung der Arbeitsleistung hat das Finanzgericht von Amts wegen aufklären (§ 76 Abs. 1 FGO) – z.B. durch Zeugenvernehmung, Einholung von Auskünften der Rentenversicherung, Prüfung von Lohnabrechnungen, Überweisungsnachweisen etc.
Praxishinweise: Wenn der Vertrag fremdüblich ist, die Leistung erbracht und der Lohn gezahlt wurde, darf das Finanzamt nicht schematisch „Formfehler“ vortäuschen, um den Betriebsausgabenabzug zu streichen. Dennoch empfiehlt sich das Führen von Stundenzetteln – aber nicht aus Furcht vor automatischer Aberkennung, sondern weil sie im Streitfall Beweismittel sind. Ihr Fehlen ist erklärungsbedürftig. Folgende Kriterien sollten bei Angehörigenverträgen mit Blick auf den Fremdvergleich beachtet werden: - Vertrag: Schriftform, klare Aufgaben, marktgerechtes Gehalt, Kündigungsfristen, Urlaub, Überstundenregelung.
Typische Stolpersteine: „Gefälligkeitstarif“, keine Probezeit, überhöhtes Gehalt ohne Rechtfertigung. - Durchführung: Weisungsgebundenheit, Einbindung in Betriebsablauf, echte Arbeitsleistung, Zeiterfassung durchführen (digital, manipulationssicher).
Typische Stolpersteine: Angehöriger „macht mal mit“, keine Vertretungsregelung, Homeoffice ohne Steuerung. - Arbeitgeberpflichten: Pünktliche Lohnzahlung (Überweisung!), Lohnsteueranmeldung, SV-Beiträge, U1/U2/Umlagen.
Typische Stolpersteine: Barzahlung, „Netto-Lohnvereinbarung“, fehlende Anmeldungen.
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[Anm. d. Red.]
BC 7/2026
BC20260723