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Zinsfreie Ratenvereinbarungen künftig ohne steuerpflichtige Kapitalerträge und ohne Schenkung?

Dr. Christoph Ries

BFH Urt. v. 24.3.2026 – VIII R 30/24

 

Nach ständiger Rechtsprechung des BFH und der Auffassung der Finanzverwaltung sind Kaufpreisraten nach § 12 Abs. 3 BewG in einen Zins- und Tilgungsanteil aufzuteilen, wenn die Vertragsparteien eine Verzinsung ausdrücklich ausgeschlossen haben. Die in den erhaltenen Kaufpreisraten enthaltenen Zinsanteile stell(t)en nach bisheriger Auslegung steuerpflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG dar.



Praxis-Info!

Diesem Vorgehen hat der BFH nun ausdrücklich widersprochen. Mit seinem am 11.6.2026 veröffentlichten Urteil hat der BFH nun entschieden, dass der Veräußerer eines bebauten Grundstücks des Privatvermögens im Urteilsfall keine Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt, wenn eine unverzinsliche Stundung der Kaufpreiszahlung (mit Ratenzahlung) vereinbart wird. Auch sieht der BFH – entgegen der Auffassung des Finanzgerichts Schleswig-Holsteins – in diesem Fall in der unentgeltlichen Stundung des Kaufpreises keinen schenkungsteuerpflichtigen Sachverhalt. Mit diesem Urteil eröffnet der BFH möglicherweise neue Gestaltungsmöglichkeiten.

Das Urteil ist für die Übertragung einer im Privatvermögen befindlichen Immobilie ergangen, bei der die Behaltensfrist nach § 23 EStG bereits abgelaufen war. Ob die Rechtsauffassung des BFH auch im Falle einer nach § 23 EStG steuerpflichtigen Veräußerung oder auch für Betriebsvermögen gilt, ist offen. Ebenso bleibt abzuwarten, wie die Finanzverwaltung mit dem Urteil umgeht.

 

 

Dipl. Kfm. Dr. Christoph Ries, Steuerberater, Gesellschafter-Geschäftsführer Ries Steuerberatungsgesellschaft mbH, Neustadt a. d. Aisch

 

 

BC 7/2026

BC20260714

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