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News & Beiträge

Klage gegen Rückforderung von Corona-Wirtschaftshilfen erfolglos

Prof. Dr. Christian Zwirner und Michael Vodermeier

VG Gießen Urt. v 25.3.2026 – 4 K 4209/24.GI

 

Das Verwaltungsgericht Gießen hat eine Klage gegen die mit einer sog. „Überkompensation“ begründete Rückforderung sog. November- und Dezemberhilfen abgewiesen.

 


 

Praxis-Info!

 

Hintergrund

Die Corona-November- und Dezemberhilfe waren Billigkeitsleistungen des Bundes für Unternehmen, die aufgrund der Beschlüsse von Bund und Ländern vom 28.10.2020, 25.11.2020 und 2.12.2020 von coronabedingten Betriebsschließungen bzw. Betriebseinschränkungen (sog. „Lockdown“) betroffen waren.

Diese Hilfen sollten zur Kompensation von Umsatzausfällen dienen und die wirtschaftliche Existenz der betroffenen Unternehmen sichern. Die Gewährung der Hilfen erfolgte nach Beantragung zunächst durch Bewilligungsbescheide, die regelmäßig im Jahr 2021 ergingen und unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der endgültigen Festsetzung in einem Schlussbescheid auf Basis einer sog. Schlussabrechnung standen.

 

 

 

Sachverhalt

Das Verwaltungsgericht Gießen hat mit kürzlich ergangenem Urteil eine Klage abgewiesen, mit der sich die Klägerin gegen die Rückforderung der November- und Dezemberhilfen durch das Regierungspräsidium Gießen, der zuständigen Bewilligungsstelle für die Corona-Wirtschaftshilfen in Hessen, richtete.

Die Klägerin, Betreiberin mehrerer Restaurants einer Fast-Food-Kette, begehrte mit ihrer Klage die endgültige Bewilligung von November- und Dezemberhilfen in Höhe von rund 600.000 €. Diese wurden der Klägerin im Rahmen der Bewilligung der Erstanträge bereits im Jahr 2021 ausgezahlt.

Das Regierungspräsidium Gießen lehnte die Förderung nach Durchführung eines Schlussabrechnungsverfahrens im Jahr 2024 endgültig ab und forderte die Klägerin zur Rückzahlung nahezu der gesamten ausgezahlten Wirtschaftshilfen auf.

Zur Begründung führte das Regierungspräsidium aus, dass im Fall der Klägerin eine sog. „Überkompensation“ vorliege, diese also mit den beantragten Corona-Hilfen bessergestellt sei als in den maßgeblichen Vergleichsmonaten des Vorkrisenjahres 2019. Dem ist die Klägerin unter Verweis auf die Förderrichtlinien, die eine Nichteinbeziehung von Außer-Haus-Umsätzen, die einen Großteil ihrer Einnahmen im November bzw. Dezember 2020 ausmachten, bei der Berechnung der jeweiligen Vergleichsumsätze vorsehen würden, entgegengetreten. Sie habe zudem auf den Bestand der ursprünglichen Bewilligung im Jahr 2021 vertrauen dürfen. Mit diesen Argumenten klagte die Betreiberin der Fast-Food-Restaurants beim Verwaltungsgericht Gießen.

 

 

 

Entscheidung

Das Verwaltungsgericht Gießen wies die Klage mit Urteil vom 25.3.2026 ab.

Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Gießen ist die tatsächliche Verwaltungspraxis des Regierungspräsidiums Gießen maßgeblich. Danach sei eine Förderung im Falle einer Überkompensation abzulehnen. Bei der Prüfung einer Überkompensation hat das Regierungspräsidium nach Ansicht der Richter auch die Umsätze aus Außer-Haus-Verkäufen miteinbeziehen dürfen, weil diese Förderpraxis auf einem sachlichen Grund beruht.

Ziel der November- und Dezemberhilfe ist die Sicherung der wirtschaftlichen Existenz von Unternehmen, die coronabedingte Betriebseinschränkungen und deshalb erhebliche Umsatzausfälle erleiden mussten. Diesem Ziel würde es zuwiderlaufen, wenn Unternehmen von den coronabedingten Einschränkungen und staatlichen Unterstützungsleistungen im Ergebnis profitieren würden. Es besteht nach Ansicht des Verwaltungsgerichts damit auch kein Anspruch der Klägerin auf die begehrten Wirtschaftshilfen, da sich ein solcher lediglich aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz durch eine Selbstbindung der Verwaltung ergeben kann.

Zudem könne sich die Klägerin auch nicht auf den geltend gemachten Vertrauensschutz berufen, da die ursprüngliche Bewilligung unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung nach Durchführung eines Schlussabrechnungsverfahrens gestanden hat.

 

 

 

Fazit

Das Urteil des VG Gießen verdeutlicht die rechtliche Reichweite der Vorläufigkeitsvorbehalte in den Bewilligungsbescheiden zu den Corona-Hilfen. Unternehmen, die vorläufige Corona-Hilfen erhalten haben, müssen damit rechnen, dass diese im Rahmen der Schlussabrechnung vollständig oder teilweise zurückgefordert werden können, wenn sich eine Überkompensation ergibt. Die vorläufige Auszahlung begründet keinen schutzwürdigen Vertrauenstatbestand, der einer späteren Rückforderung entgegensteht. Den Bewilligungsstellen wird bei der Prüfung der Schlussabrechnungen zudem ein umfassender Billigkeitsrahmen eingeräumt.

Für Gastronomiebetriebe ist relevant, dass bei der Überkompensationsprüfung die Gesamtumsätze einschließlich Außer-Haus-Verkäufen herangezogen werden. Eine isolierte Betrachtung nur der durch die Schließung betroffenen Umsatzbereiche erfolgt nicht. Es bleibt in der Praxis abzuwarten, wie vergleichbare Sachverhalte im Rahmen der Schlussabrechnungen durch andere Bewilligungsstellen beurteilt werden.

 

 

WP/StB Prof. Dr. Christian Zwirner,
Dr. Kleeberg & Partner GmbH WPG StBG, München (www.kleeberg.de)

WP/StB Michael Vodermeier, Dr. Kleeberg & Partner GmbH WPG StBG, München

 

 

BC 7/2026 

BC20260713

 

 

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