CHB_RSW_Logo_mit_Welle_trans
JuS_Logobasis_Linsenreflex
Menü

News & Beiträge

Haftungsbescheid für Umsatzsteuer-Vorauszahlung: Verjährung nach vier Jahren trotz späterer Jahressteuerfestsetzung

BC-Redaktion

FG Düsseldorf, Urt. v. 22.4.2026 – 5 K 526/24 H(U) (Revision zugelassen)


Wird ein Haftungsbescheid gemäß § 69 AO wegen einer grob fahrlässigen Verletzung der Pflicht zur Abgabe einer Umsatzsteuer-Voranmeldung erlassen, beginnt die vierjährige Festsetzungsfrist des § 191 Abs. 3 S. 2 AO mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die unrichtige Voranmeldung abgegeben wurde. Maßgeblich ist allein die Vorauszahlungsschuld, nicht die später festgesetzte Jahressteuerschuld. Eine Anlaufhemmung wegen Nichtabgabe der Umsatzsteuer-Jahreserklärung greift nicht, da für Umsatzsteuer-Vorauszahlungen und Jahres-Umsatzsteuer eigenständige Festsetzungsfristen gelten.

 

Praxis-Info!

 

Problemstellung

Eine GmbH wurde vom Finanzamt mit Haftungsbescheid vom 20.5.2021 für Steuerschulden gemäß § 69 AO in Haftung genommen.

Die GmbH hatte die Umsatzsteuer-Voranmeldung für das 1. Quartal 2014 verspätet am 5.6.2014 abgegeben, anstatt bis zum 10.5.2014. Eine nachfolgende Umsatzsteuer-Sonderprüfung ergab einen zusätzlichen Umsatz und eine Vorsteuerkürzung, was zu einer Nachzahlung von ca. 72 T€ führte. Das Finanzamt setzte die Umsatzsteuer-Vorauszahlung am 28.11.2014 fest.

Da die GmbH keine Umsatzsteuer-Jahreserklärung für 2014 abgab, erließ das Finanzamt am 6.6.2016 einen Umsatzsteuerjahresbescheid im Schätzungswege. Am 10.7.2017 erließ das Finanzamt erstmals Haftungsbescheide gegen die GmbH. Nach Klageerhebung hob das Finanzamt diese Haftungsbescheide am 5.3.2021 auf und erließ am 20.5.2021 neue Haftungsbescheide, die nunmehr nur noch die rückständige Umsatzsteuer für das 1. Quartal 2014 in Höhe von ca. 71 T€ und Säumniszuschläge umfassten.

Nach Auffassung der GmbH sei zum Zeitpunkt des Erlasses des Haftungsbescheids bereits Festsetzungsverjährung eingetreten sei. Das Finanzamt vertrat hingegen die Ansicht, dass die Festsetzungsfrist anhand der Jahresumsatzsteuer 2014 zu bestimmen sei und wegen der Nichtabgabe der Jahreserklärung eine Anlaufhemmung von drei Jahren greife.

 

 

Lösung

Das Finanzgericht hob den Haftungsbescheid auf, da dieser erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist des § 191 Abs. 3 AO erlassen worden war. Die Festsetzungsfrist für Haftungsbescheide beträgt grundsätzlich vier Jahre.

 

 

Fristbeginn und Berechnung

Die Festsetzungsfrist begann im Streitfall gemäß § 191 Abs. 3 S. 3 AO mit Ablauf des Jahres 2014, also im Jahr der pflichtwidrigen Abgabe einer unrichtigen Umsatzsteuer-Voranmeldung für das 1. Quartal 2014. Die Voranmeldung wurde zwar verspätet, aber noch im Jahr 2014 am 5.6.2014 abgegeben.

Die Steuer, für die gehaftet wurde, war die Umsatzsteuer für das 1. Quartal 2014, nicht die Jahressteuer. Bei der Berechnung der Festsetzungsfrist ist auf die Vorauszahlungs- und nicht auf die Jahressteuerschuld abzustellen. Für die Umsatzsteuer-Vorauszahlungen und die Jahres-Umsatzsteuer gelten jeweils eigenständige Festsetzungsfristen.

 

 

Fristablauf und Fehlen weiterer Ablaufhemmungen

Die reguläre Festsetzungsfrist für den Haftungsbescheid begann am 31.12.2014 und endete vier Jahre später am 31.12.2018. Eine Ablaufhemmung gemäß § 171 Abs. 3a S. 1 AO trat nicht ein, da der ursprüngliche Haftungsbescheid vom 10.7.2017 durch das Finanzamt am 5.3.2021 aufgehoben wurde und die Ablaufhemmung damit endete. Auch eine Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 3a S. 3 AO lag nicht vor, da die Aufhebung nicht durch das Gericht, sondern durch die Finanzbehörde erfolgte.

Die Zweijahresfrist des § 191 Abs. 3 S. 4 2. Alt. AO (Mindestfrist nach Bekanntgabe des Steuerbescheids) endete bereits am 1.12.2016 und damit vor dem Ablauf der regulären Festsetzungsfrist am 31.12.2018.

 

 

Praxishinweise:

  • Verspätete oder unrichtige Umsatzsteuer-Voranmeldungen können nicht nur zu Steuernachzahlungen und Säumniszuschlägen, sondern auch zu Haftungsinanspruchnahmen führen. Die Dokumentation der Abgabetermine ist für die Berechnung von Festsetzungsfristen und die Verteidigung gegen Haftungsbescheide bedeutsam.
  • Bei Haftungsinanspruchnahmen sollte stets geprüft werden, ob die Festsetzungsfrist noch läuft. Die Berechnung kann komplex sein, insbesondere wenn mehrere Steuerbescheide (Voranmeldungen und Jahressteuer) und verschiedene Rechtsbehelfsverfahren involviert sind. Die im Urteil dargelegte Unterscheidung zwischen Voranmeldungs- und Jahressteuerschuld bei der Fristberechnung ist hierbei von besonderer Bedeutung.

 

 

    [Anm. d. Red.]  

     

     

    BC 7/2026

    BC20260712 

     

     

    Rubriken

    Anzeigen

    BC Newsletter

    beck-online Bilanzrecht PLUS

    Teilen

    Menü