VG Weimar Beschl. v. 4.5.2026 – 8 K 649/19 We

Mit Beschluss vom 8.7.2021 hatte das Bundesverfassungsgericht die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen mit jährlich 6% ab dem Jahr 2014 für verfassungswidrig erklärt. Dabei ging es jedoch nur um die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen nach § 233a AO. In der Folge kam es dann zu einer Reihe weiterer Urteile zu verschiedenen anderen Zinssätzen in der Abgabenordnung, mit wechselnden Ergebnissen. Nun scheint die Urteilsserie auf Ebene des Landesrechts ihre Fortsetzung zu finden.
Praxis-Info!
Problemstellung
Der Kläger erhielt im Jahr 2011 von der Thüringer Landesregierung eine nicht rückzahlbare Zuwendung aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds für den Zeitraum vom 4.7.2011 bis 3.7.2012 in Höhe von bis zu 12.500 €, von welcher ein Betrag in Höhe von 3.125 € abgerufen und ausgezahlt wurde. Nach dem Wegfall des Förderungsgrundes im selben Jahr wurde der Betrag zurückgefordert.
Die hiergegen geführte Klage wurde erst im Jahr 2018 endgültig zuungunsten des Klägers entschieden. In ihrer Rückforderung setzte die zuständige Behörde Erstattungszinsen in Höhe von 6% p.a. im Sinne des § 49a Abs. 3 ThürVwVfG a.F. fest, was zu einer Zinsforderung von rund 42% des Ausgangsbetrags führte. Aus Sicht des Klägers verstieß der Zinssatz in dieser Höhe aufgrund der damaligen Niedrigzinsphase gegen die Verfassung.
Lösung
Auch das Verwaltungsgericht (VG) Weimar hat verfassungsrechtliche Bedenken gegen die in § 49a Abs. 3 ThürVwVfG a.F. genannte Verzinsung in Höhe von 6% p.a. ab dem Jahr 2014 und legt den Fall dem Thüringischen Verfassungsgerichtshof zur Klärung vor. Das VG Weimar stellt ausdrücklich klar, dass das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen nach § 233a AO nicht automatisch auf die hier vorliegenden Erstattungszinsen anwendbar ist. Ausführlich legt das VG Weimar dar, dass der Sinn und Zweck der Erstattungszinsen nach § 49a Abs. 3 ThürVwVfG a.F. aber ebenfalls in der Abschöpfung des potenziellen Nutzungsvorteils aus der ungerechtfertigten Bereicherung besteht (bzw. im Umkehrschluss den Staat als Gläubiger für den entgangenen Nutzungsvorteil entschädigt). Aufgrund der ab dem Veranlagungszeitraum 2014 herrschenden Niedrigzinsphase war der Zinssatz von 6% p.a. im Klagezeitraum jedoch unverhältnismäßig, wie das VG Weimar anhand diverser Zinsreihen in seinem Beschluss darstellt. Es bleibt nun abzuwarten, wie der Thüringische Verfassungsgerichtshof den Fall sieht.
Der Fall zeigt, dass das Thema der verhältnismäßigen Verzinsung zur Abschöpfung von potenziellen Nutzungsvorteilen durch die öffentliche Hand auch 5 Jahre nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts noch nicht abschließend geklärt ist. |
Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Senior Risk Manager, London (E-Mail: c.thurow@thurow.co.uk)
BC 7/2026
BC 20260708