CHB_RSW_Logo_mit_Welle_trans
JuS_Logobasis_Linsenreflex
Menü

News & Beiträge

Jahressteuergesetz 2026: Referentenentwurf

BC-Redaktion

BMF v. 19.5.2026; Veröffentlichung am 26.5.2026

 

Das vorliegende Gesetz enthält eine Vielzahl thematisch nicht oder nur partiell miteinander verbundener Einzelmaßnahmen, die überwiegend technischen Charakter haben.

Im Folgenden wird eine Auswahl der für das Rechnungswesen bedeutsamen (bilanz-)steuerlichen Neuregelungen aufgeführt.

 


 

Praxis-Info!

 

Gegenstand der Änderungen / Neuerungen Rechtsgrundlagen/
Geplanter Zeitpunkt des Inkrafttretens
Abgabenordnung

Elektronische Verfahren und Datenübermittlung
Die Bekanntgabe von Verwaltungsakten erfolgt grundsätzlich mittels Bereitstellung zum Datenabruf (elektronische Bekanntgabe), sofern der Beteiligte oder der von ihm Bevollmächtigte nicht widerspricht und eine elektronisch abgegebene Steuererklärung zugrunde liegt. Anträge auf postalische Bekanntgabe nach § 122a Abs. 2 AO sind künftig nur über ein von der Finanzverwaltung bereitgestelltes Nutzerkonto oder über kompatible Software über die entsprechende Schnittstelle (ERiC) zu stellen.

 

Praxishinweise:

  • Unternehmen, die bisher keine ELSTER-Konten nutzen, sollten diese einrichten.
  • Die eingesetzte Steuer-Software im Unternehmen sollte über die erforderlichen Schnittstellen (ERiC) verfügen, um Anträge auf postalische Bekanntgabe elektronisch stellen zu können.
  • Da sich die elektronischen Verfahren kontinuierlich weiterentwickeln, sollten Unternehmen ihre Systeme und Prozesse regelmäßig aktualisieren.
  
Artikel 18:
§ 122 Abs. 7 S. 2 AO
Inkrafttreten am Tag nach der Verkündung im BGBl.
(Art. 32 Abs. 1 des Gesetzes)

Anhebung des Zinssatzes für die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen
Der Zinssatz für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen wird für Verzinsungszeiträume ab dem 1.1.2027 von 0,15% auf 0,3% je vollen Monat angehoben. Dies entspricht einer Erhöhung von 1,8% auf 3,6% für ein volles Jahr. Die Entwicklung orientiert sich am Basiszinssatz nach § 247 BGB, der seit dem 1.1.2022 deutlich angestiegen ist.

Praxishinweise:

  • Um Nachzahlungszinsen zu minimieren, sollten Steuererklärungen möglichst zeitnah abgegeben werden. Je früher die Steuerfestsetzung erfolgt, desto geringer fällt der Zinszeitraum aus. Für potenzielle Steuernachforderungen und die damit verbundenen Zinsbelastungen sollten entsprechende Rückstellungen in der Bilanz gebildet werden.
  • Die Erhöhung des Zinssatzes wirkt sich auch zugunsten der Steuerpflichtigen aus, die Anspruch auf Steuererstattungen haben. Erstattungszinsen werden ab dem 1.1.2027 ebenfalls mit 0,3% pro Monat statt bisher 0,15% berechnet. Die Verlustverrechnung sollte optimiert werden, um Steuererstattungen zu generieren, die mit dem erhöhten Zinssatz verzinst werden. In Fällen, in denen Steuererstattungen zu erwarten sind, sollten Anträge auf Steuerfestsetzung zeitnah gestellt werden, um den Zinslauf frühzeitig beginnen zu lassen.
  
Artikel 18:
§ 238 Abs. 1a AO
Inkrafttreten am Tag nach der Verkündung im BGBl.
(Art. 32 Abs. 1 des Gesetzes)
Einkommensteuer

Ermittlung des Grundlohns für Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge
Durch die Ergänzung der Wörter „steuerpflichtige und nicht nach § 40 EStG pauschal besteuerte“ vor den Worten „laufende Arbeitslohn“ wird klargestellt, dass nur steuerpflichtiger Arbeitslohn in die Grundlohnermittlung einbezogen wird.
Dies bedeutet:

  • Steuerfreier Arbeitslohn: Steuerfreier Arbeitslohn ist nicht in den Grundlohn einzubeziehen.
  • Nicht steuerbarer Arbeitslohn: Auch nicht steuerbarer Arbeitslohn ist nicht in den Grundlohn einzubeziehen.
  • Pauschal besteuerte Bezüge: Nach § 40 EStG pauschal besteuerte Bezüge sind nicht in den Grundlohn einzubeziehen.

Neben dem steuerpflichtigen Arbeitslohn werden lediglich steuerfreie Beiträge des Arbeitgebers zur betrieblichen Altersversorgung einbezogen, wenn sie laufender Arbeitslohn sind. Dies betrifft:

  • Beiträge nach § 3 Nr. 56 EStG (steuerfreie Beiträge des Arbeitgebers zur betrieblichen Altersversorgung)
  • Beiträge nach § 3 Nr. 63 EStG (steuerfreie Zuschüsse des Arbeitgebers zum laufenden Arbeitslohn für eine zusätzliche betriebliche Altersvorsorge).
    Der Grundlohn ist in einen Stundenlohn umzurechnen und mit höchstens 50 € anzusetzen.

Die Änderung ist nach der allgemeinen Anwendungsregelung in § 52 Abs. 1 EStG in der am 1.1.2027 geltenden Fassung erstmals für den Veranlagungszeitraum 2027 anzuwenden.

Praxishinweise:
Die Lohnbestandteile sollten in der Lohnabrechnung klar getrennt ausgewiesen werden, um die Grundlohnermittlung transparent zu gestalten. Da pauschal besteuerte Bezüge nicht in den Grundlohn einzubeziehen sind, sollte geprüft werden, ob eine Pauschalbesteuerung tatsächlich vorteilhaft ist. In einigen Fällen kann eine steuerpflichtige Versteuerung günstiger sein, wenn dies zu einer höheren Berechnungsgrundlage für die steuerfreien Zuschläge führt. Erwogen werden sollte auch, ob bAV-Beiträge als laufender Arbeitslohn statt als Einmalzahlungen geleistet werden. Nur laufende bAV-Beiträge sind in den Grundlohn einzubeziehen.

  • Umrechnung in Stundenlohn: Der Grundlohn ist in einen Stundenlohn umzurechnen. Arbeitgeber sollten sicherstellen, dass die Umrechnung auf Basis der für den Arbeitnehmer maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum erfolgt.
  • Beachtung der Höchstgrenze: Der Grundlohn ist mit höchstens 50 € anzusetzen. Dies bedeutet: Auch wenn der rechnerische Stundenlohn höher ist, dürfen für die Berechnung der Zuschläge maximal 50 € je Stunde als Grundlohn angesetzt werden.
  • Berücksichtigung der regelmäßigen Arbeitszeit: Die maßgebliche regelmäßige Arbeitszeit ist die arbeitsvertraglich vereinbarte Arbeitszeit. Überstundenvergütungen, die nicht regelmäßiger Bestandteil des Arbeitslohns sind, sind nicht in den Grundlohn einzubeziehen.

 

Beispiel 1:

  • Stundenlohn: 30 €
  • Steuerfreier Zuschlag für Gefahrenarbeit: 5 € (nicht einzubeziehen)
  • Pauschal besteuerter Essenszuschuss: 50 € im Monat (nicht einzubeziehen)
  • Grundlohn: 30 € (unter der Höchstgrenze von 50 €).

 

Beispiel 2 zur Höchstgrenze:

  • Stundenlohn: 60 €
  • Laufender bAV-Beitrag des Arbeitgebers: 5 €/Stunde
  • Rechnerischer Grundlohn: 65 €/Stunde
  • Anzusetzender Grundlohn: 50 € (Höchstgrenze).
    
Artikel 4:
§ 3b Abs. 2 S. 1 EStG
Inkrafttreten am 1.1.2027
(Art. 32 Abs. 5 des Gesetzes)

Konkretisierung der Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für bebaute Grundstücke
Wurde ein bebautes Grundstück für einen Gesamtkaufpreis angeschafft, ist dieser insbesondere zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die AfA des Gebäudes aufzuteilen.
Die Neuregelung konkretisiert die Vorgehensweise zur Aufteilung nach dem Verhältnis der Verkehrswerteoder Teilwerte auf den Grund und Boden einerseits sowie das Gebäude andererseits unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und der anerkannten Grundsätze der Verkehrswertermittlung von Grundstücken.
Der Gebäudewertanteil wird nach einer konkreten Formel ermittelt, die auf den Bestimmungen der Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) basiert. Diese berücksichtigt u.a. einen marktangepassten vorläufigen Verfahrenswert, den Bodenwert sowie besondere objektspezifische Grundstücksmerkmale.

 

 

Praxishinweise:

  • Unternehmen sollten bereits bei der Planung von Grundstücksankäufen die steuerlichen Anforderungen an die Kaufpreisaufteilung berücksichtigen und entsprechende Wertermittlungen durchführen. Es ist darauf zu achten, dass die vertraglichen Vereinbarungen zur Kaufpreisaufteilung die realen Wertverhältnisse widerspiegeln und nicht missbräuchlich gestaltet sind. Andernfalls droht eine Korrektur durch die Finanzverwaltung. Analysiert werden sollte, welche Wertermittlungsverfahren (Vergleichswertverfahren, Ertragswertverfahren, Sachwertverfahren) für den jeweiligen Einzelfall am besten geeignet sind.
  • Zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens wird das Bundesministerium der Finanzen eine Arbeitshilfe zur vereinfachten Aufteilung eines Gesamtkaufpreises bereitstellen. Es handelt sich dabei um eine qualifizierte Schätzung, die allerdings sachverständig begründet widerlegt werden kann.
    Der Nachweis für eine von der Arbeitshilfe abweichende Kaufpreisaufteilung ist durch Vorlage eines für diesen Zweck nach persönlicher Vorortbesichtigung erstellten Gutachtens eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken oder von Personen, die von einer nach DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierten Stelle als Sachverständige oder Gutachter für die Wertermittlung aller Arten von bebauten und unbebauten Grundstücken zertifiziert worden sind, zu erbringen.
  
Artikel 3:
§ 6f EStG
Inkrafttreten am Tag nach der Verkündung im BGBl.
(Art. 32 Abs. 1 des Gesetzes)

Dauerhafte Zuordnung zu einer ersten Tätigkeitsstätte
Von einer dauerhaften Zuordnung zu einer Tätigkeitsstätte war bislang auszugehen, wenn der Arbeitnehmer unbefristet, für die Dauer des Dienstverhältnisses oder über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus an einer solchen Tätigkeitsstätte tätig sein sollte. Die Zuordnung zu einer ersten Tätigkeitsstätte setzt entsprechende dienst- oder arbeitsrechtliche Bestimmungen voraus.
Künftig gilt Folgendes:
Der maßgebliche Zeitraum, nach dem von einer dauerhaften Zuordnung auszugehen ist und damit eine erste Tätigkeitsstätte vorliegen kann, wird für das Inland von 48 Monaten auf 24 Monate herabgesetzt. Für Tätigkeitsstätten im Ausland gilt weiterhin ein Zeitraum von 48 Monaten. Begründung: Im Inland kann sich der Arbeitnehmende schneller und einfacher auf sich ändernde Verhältnisse einstellen und seine privaten und beruflichen Interessen dahingehend anpassen.
Die Änderung ist nach der allgemeinen Anwendungsregelung in § 52 Abs. 1 EStG in der am 1.1.2027 geltenden Fassung erstmals für den Veranlagungszeitraum 2027 anzuwenden.

 

Praxishinweise:

  • Liegt eine erste Tätigkeitsstätte vor, sind die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte als Werbungskosten absetzbar (Entfernungspauschale). Fehlt es an einer ersten Tätigkeitsstätte, können Aufwendungen für beruflich veranlasste Auswärtstätigkeiten (Reisekosten) geltend gemacht werden.
  • Durch die Anpassung soll der Aufzeichnungs- und Prüfungsaufwand reduziert sowie eine Minderung der ggf. manuell zu bearbeitenden Steuerfälle erreicht werden.
  • Es empfiehlt sich, die Arbeitsverträge – insbesondere bei mehreren Betriebsstätten oder wechselnden Einsatzorten – zu prüfen, vor allem hinsichtlich der dienst- oder arbeitsrechtlichen Bestimmungen zur Zuordnung zu Tätigkeitsstätten. Verträge, die eine Zuordnung zu einer Tätigkeitsstätte für mehr als 24 Monate vorsehen, führen nunmehr früher zur Annahme einer ersten Tätigkeitsstätte. Auch eventuelle Änderungen bei den Lohnsteuerabzugsmerkmalen sind zu beachten.
  • Die Reisekostenrichtlinien sollten an die neue Rechtslage angepasst werden.
  • Bei kombinierter Inlands- und Auslandstätigkeit sollten die Zeiträume separat betrachtet werden. Die unterschiedliche Fristenregelung (24 Monate Inland, 48 Monate Ausland) bietet Gestaltungsspielraum.
  
Artikel 4:
§ 9 Abs. 4 S. 3 EStG
Inkrafttreten am 1.1.2027
(Art. 32 Abs. 5 des Gesetzes)

Anpassung der Aufzeichnungspflichten im Lohnkonto
Im Lohnkonto sind bestimmte steuerfreie Bezüge, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, einzutragen. Die Nennung von steuerfreien Einnahmen (Aktivrente) gemäß § 3 Nr. 21 EStG wird gestrichen, da die Aufzeichnungspflicht im Lohnkonto für die steuerfreien Einnahmen sich bereits allgemein aus § 41 Abs. 1 S. 3 EStG ergibt. Die Streichung der Angabe zur Aktivrente im Lohnkonto führt zu einer administrativen Vereinfachung.

 

Praxishinweis:
Obwohl die ausdrückliche Nennung der Aktivrente entfällt, bleibt die allgemeine Aufzeichnungspflicht für steuerfreie Einnahmen nach § 41 Abs. 1 S. 3 EStG bestehen. Unternehmen sollten sicherstellen, dass diese Aufzeichnungen weiterhin korrekt erfolgen. Die Gelegenheit kann genutzt werden, die Lohnkonten-Struktur kritisch zu durchforsten und zu optimieren. Insbesondere sollte geprüft werden, ob weitere Vereinfachungen möglich sind.

  
Artikel 3:
§ 41 Abs. 1 S. 4 EStG
Inkrafttreten am Tag nach der Verkündung im BGBl.
(Art. 32 Abs. 1 des Gesetzes)

Erweiterung des Datenzugriffsrechts auf elektronische Lohnbuchhaltungsunterlagen
Im Rahmen einer Lohnsteuer-Nachschau soll eine Erweiterung des Datenzugriffsrechts eingeführt werden. Hintergrund ist die zunehmende Digitalisierung der (Lohn-)Buchhaltung, wodurch relevante Unterlagen vermehrt in elektronischer Form vorgehalten werden. Die Änderung orientiert sich an der bestehenden Regelung zur Umsatzsteuer-Nachschau gemäß § 27b Abs. 2 UStG.
Konkret wird sichergestellt, dass im Rahmen einer Lohnsteuer-Nachschau auf Verlangen des zuständigen Amtsträgers auch elektronisch gespeicherte
– Lohn- und Gehaltsunterlagen,
– Aufzeichnungen,
– Bücher,
– Geschäftspapiere und
– andere Urkunden
eingesehen werden können. Soweit dies zur Aufklärung der für die Lohnsteuer-Nachschau maßgeblichen Sachverhalte erforderlich ist, umfasst das Datenzugriffsrecht auch die Nutzung der eingesetzten Datenverarbeitungssysteme.
Die Änderung ist nach der allgemeinen Anwendungsregelung in § 52 Abs. 1 EStG in der am 1.1.2027 geltenden Fassung erstmals für den Veranlagungszeitraum 2027 anzuwenden.

 

Praxishinweise:

  • Unternehmen sollten sicherstellen, dass ihre Lohnbuchhaltungssoftware über eine Schnittstelle verfügt, die den Finanzbehörden den Zugriff auf elektronisch gespeicherte Lohn- und Gehaltsunterlagen ermöglicht. Dies umfasst nicht nur die reinen Lohnabrechnungsdaten, sondern auch die zugrunde liegenden Stammdaten, Zeitnachweise und sonstige Aufzeichnungen.
  • Da das Datenzugriffsrecht auch die Nutzung der eingesetzten Datenverarbeitungssysteme umfasst, sollten Unternehmen überprüfen, ob ihre Systeme eine selektive Datenabfrage ermöglichen und ob die Datenintegrität gewährleistet ist. Insbesondere bei Cloud-Lösungen sollten die Zugriffsrechte und Berechtigungskonzepte überprüft werden. Bei Software-Updates sollte darauf geachtet werden, dass diese die Anforderungen an den Datenzugriff erfüllen.
  • Es empfiehlt sich, eine Übersicht über die verwendeten Datenverarbeitungssysteme, deren Schnittstellen und die Art der Datenspeicherung zu erstellen. Diese Dokumentation sollte im Rahmen einer Lohnsteuer-Nachschau vorgehalten werden können.
  
Artikel 4:
§ 42g Abs. 3 EStG
Inkrafttreten am 1.1.2027
(Art. 32 Abs. 5 des Gesetzes)
Umsatzsteuer

Neuregelung der umsatzsteuerrechtlichen Organschaft
Der bisherige § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG wird gestrichen. Bislang lag eine Organschaft vor, wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in ein Unternehmen eingegliedert war. Ein Wahlrecht hinsichtlich des Eintretens der Rechtsfolgen der Organschaft war nicht vorgesehen.

Die Neuregelung in § 2c UStG „Organschaft“ sieht u.a. die folgenden, aber nur zum Teil neuen materiellen Voraussetzungen vor:

  • Eingliederungsvoraussetzungen: Eine juristische Person oder Personengesellschaft gilt nicht als Unternehmer, wenn sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist (Organschaft). Dies entspricht der bisherigen Regelung in § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG.
  • Erweiterung auf Personengesellschaften (neu): Durch die ausdrückliche Nennung der Personengesellschaft wird klargestellt, dass auch Personengesellschaften Organgesellschaften sein können, sofern die Eingliederungsvoraussetzungen vorliegen. Dies eröffnet neue Gestaltungsmöglichkeiten bei der Konzernstrukturierung.
  • Wirkungsbeschränkung auf Innenleistungen: Die Wirkungen der Organschaft sind auf Innenleistungen zwischen den im Inland gelegenen Unternehmensteilen beschränkt. Diese Unternehmensteile sind als ein Unternehmen zu behandeln. Dies entspricht der bisherigen Regelung in § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG.
  • Ausländische Organträger: Hat der Organträger seine Geschäftsführung im Ausland, gilt der wirtschaftlich bedeutendste Unternehmensteil im Inland als der Unternehmer. Dies entspricht der bisherigen Regelung in § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG.
  • Erklärungserfordernis (neu): Die Rechtsfolgen treten nur durch Erklärung des Organträgers gegenüber der zuständigen Finanzbehörde für diesen und in der Erklärung genannte Organgesellschaften mit Wirkung für die Zukunft ein. Die Erklärung tritt als weitere Voraussetzung zu den materiell-rechtlichen Voraussetzungen hinzu.
  • Anzeigepflicht bei Wegfall (neu): Soweit die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen, ist dies durch den in der Erklärung benannten Organträger unverzüglich zu erklären.
  • Verordnungsermächtigung (neue): Die Einzelheiten des Verfahrens bestimmt das Bundesministerium der Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung.

Liegen die materiell-rechtlichen Voraussetzungen einer umsatzsteuerrechtlichen Organschaft nicht oder nicht mehr vor, sind die betreffenden Steuerfestsetzungen (rückwirkend) zu korrigieren. Die Regelung stellt sicher, dass bei Änderung der Steuerfestsetzung gegenüber einem Beteiligten die richtigen steuerlichen Folgerungen bei den anderen Beteiligten gezogen werden können. Ferner ist eine Ablaufhemmung gegenüber dem Dritten vorgesehen.

Um unnötigen Bürokratieaufwand zu vermeiden, wird ein gemeinsamer und unwiderruflicher Antrag aller in der Erklärung benannten Personen vorausgesetzt. Die Sicherstellung des Steueraufkommens ist durch die Antragsteller nachzuweisen.
Um ungerechtfertigte Zinsbelastungen oder Zinserstattungen zu vermeiden, beginnt der Zinslauf erst 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Bescheid erlassen worden ist.
Eingeführt wird eine neue Haftungsvorschrift, die in Fällen, in denen aufgrund der Rückabwicklung ein Beteiligter einen Erstattungsanspruch besitzt, während der korrespondierende Nachforderungsanspruch nicht mehr beigetrieben werden kann, den Erstattungsberechtigten für die Nachforderungsansprüche der anderen erklärten Organschaftsbeteiligten haften lässt.
Die Neuregelung in § 2c UStG in der am 1.7.2028 geltenden Fassung ist erstmals ab dem 1.1.2029 anzuwenden.

 

Praxishinweise:
Die Erklärung ist gemäß § 1 UStDV (Erklärung der Organschaft) an die für den Organträger zuständige Finanzbehörde zu übermitteln und muss folgende Angaben enthalten:

  1. Name, Wohnsitz, Sitz oder, falls kein inländischer Sitz vorhanden ist, Ort der Betriebsstätte
  2. Steuernummer und Wirtschafts-Identifikationsnummer (§ 139c AO) – soweit vergeben
  3. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer – soweit vergeben
  4. Zeitpunkt für den Eintritt der Wirkung der Organschaft
  5. Bei ausländischen Organträgern (§ 2c Abs. 1 S. 4 UStG) den wirtschaftlich bedeutendsten Unternehmensteil im Inland.

Die Erklärung kann durch den Organträger sowohl hinsichtlich der gesamten Organschaft als auch hinsichtlich einzelner Organgesellschaften mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.

   
Artikel 14:
§ 2c UStG
Inkrafttreten am 1.7.2028
(Art. 32 Abs. 7 des Gesetzes)

 

 

Ausblick:

Die Kabinettbefassung zum JStG 2026 ist für den 1.7.2026 vorgesehen.

 

[Anm. d. Red.]

 

 

BC 6/2026

BC20260633

 

 

Rubriken

Anzeigen

BC Newsletter

beck-online Bilanzrecht PLUS

Teilen

Menü