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Bilanzierung von ertragsteuerlichen Nebenleistungen nach IFRS

Prof. Dr. Christian Zwirner und Dr. Julia Busch

DRSC Interpretation 5 (IFRS) verabschiedet und veröffentlicht

 

Der Fachausschuss Finanzberichterstattung des DRSC hat im April 2026 die DRSC Interpretation Nr. 5 (IFRS) zur Bilanzierung von ertragsteuerlichen Nebenleistungen nach IFRS verabschiedet und Ende Mai 2026 veröffentlicht. Die Erstanwendung ist parallel zur Erstanwendung von IFRS 18 vorgesehen.


 

Praxis-Info!

Das DRSC hatte Mitte November 2025 den Entwurf einer DRSC Interpretation 5 (IFRS) „Bilanzierung von ertragsteuerlichen Nebenleistungen nach IFRS“ veröffentlicht. Nach Ablauf der Kommentierungsfrist Ende Februar 2026 wurde die Interpretation durch den Fachausschuss Finanzberichterstattung des DRSC – ausgehend von den erhaltenen Rückmeldungen – erneut diskutiert, angepasst und im April 2026 in der finalen Fassung verabschiedet. Die Veröffentlichung erfolgte Ende Mai 2026. Gegenüber der Entwurfsfassung wurden nur wenige Änderungen in der Begründung vorgenommen.

Die DRSC Interpretation 5 (IFRS) stellt eine Neufassung der DRSC Interpretation 4 (IFRS) dar und soll diese mit Übergang auf IFRS 18 ersetzen. Gegenstand der Interpretation ist die Frage, ob ertragsteuerliche Nebenleistungen im Sinne des deutschen Steuerrechts nach IAS 12 oder nach IAS 37 zu bilanzieren sind. Ertragsteuerliche Nebenleistungen im Sinne dieser Interpretation sind alle Geldleistungen im Sinne des § 3 Abs. 4 AO, die sich auf tatsächliche Ertragsteuern im Sinne des IAS 12.5 beziehen. Diese sind nach der DRSC-Interpretation nicht nach IAS 12, sondern nach IAS 37 zu bilanzieren.

Innerhalb der nach IFRS 18 relevanten Kategorien für den Ausweis in der GuV sind ertragsteuerliche Nebenleistungen nicht der Kategorie „Ertragsteuern“ zuzuordnen. Stattdessen gehören Zinszahlungen aus Steuernachzahlungen oder Steuererstattungen regelmäßig zur Kategorie „Betrieb“; lediglich Aufzinsungseffekte sind der Kategorie „Finanzierung“ zuzuordnen.

Auch in der Kapitalflussrechnung ist eine Darstellung der Zahlungsströme aus ertragsteuerlichen Nebenleistungen nicht als Ertragsteuerzahlung vorgesehen. Vielmehr sind Zahlungsströme aus gezahlten Zinsen auf Ertragsteuern als Finanzierungskosten der Finanzierungstätigkeit zuzuordnen und Zahlungsströme aus erhaltenen Zinsen auf Ertragsteuern mit Zinscharakter der Investitionstätigkeit.

Die erstmalige Anwendung der DRSC Interpretation 5 (IFRS) ist für das Geschäftsjahr vorgesehen, in dem auch IFRS 18 erstmalig anzuwenden ist.

 

WP/StB Prof. Dr. Christian Zwirner,
Dr. Kleeberg & Partner GmbH WPG StBG, München (www.kleeberg.de)

WP/StB Dr. Julia Busch, Dr. Kleeberg & Partner GmbH WPG StBG, München

 

 

BC 6/2026

BC20260630

 

 

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