FG Niedersachsen Urt. v. 19.3.2026 – 5 K 137/25 (Revision zugelassen)

„Das Gegenteil von gut ist gut gemeint“, heißt es im Volksmund. So ist es gut gemeint, wenn man eine falsche Steuerermittlung im ERP-System erkennt. Korrigiert man diese dann aber nicht richtig, kann anstelle eines Eingabefehlers eine grob fahrlässige Handlung vorliegen, welche die Situation „verschlimmbessert”.
Praxis-Info!
Problemstellung
Die Klägerin nutzte für die Ermittlung der Einfuhrumsatzsteuer ein ERP-System. Die ermittelte Vorsteuer wurde anschließend in das zur Erstellung der Steuererklärungen verwendete Reporting-Tool übertragen. Aufgrund der Verwendung eines falschen Steuerschlüssels im ERP-System wurde die Vorsteuer zu niedrig berechnet.
Bei der Übernahme der Daten in das Reporting-Tool wurde der Fehler von einem Mitarbeiter der Klägerin bemerkt. Der Mitarbeiter änderte jedoch nur manuell den Steuerschlüssel, ohne zusätzlich auch den Vorsteuerbetrag anzupassen. Dies geschah, obwohl das Reporting-Tool eine Systemwarnung zeigte, in der eine Prüfung des Vorsteuerbetrags angemahnt wurde.
Nachdem der Fehler nach Eintritt der Bestandskraft der Bescheide bemerkt wurde, begehrte die Klägerin eine Korrektur als Schreib- oder Rechenfehler im Sinne des § 173a AO, was vom Finanzamt abgelehnt wurde.
Lösung
Das Finanzgericht (FG) Niedersachsen gibt dem Finanzamt dahingehend Recht, dass im Ausgangsfall kein Schreib- oder Rechenfehler vorliegt. Zunächst stellt das Gericht klar, dass kein Rechenfehler vorliegen kann.
Das ERP-System hat die Rechenoperation – basierend auf den Eingaben – korrekt ausgeführt. Auch bei der Übernahme der Daten in das Reporting-Tool kann kein Rechenfehler vorliegen, da bei einer Datenübernahme überhaupt keine Berechnung ausgeführt wird.
Bei der fehlerhaften Eingabe des Steuerschlüssels kann also allenfalls ein Schreibfehler vorliegen. Ob dieser Schreibfehler zu einer Korrektur nach § 173a AO führen könnte, kann im Ausgangsfall aber dahingestellt bleiben. Der Fehler wurde nämlich bei der Datenübernahme von einem Mitarbeiter erkannt und korrigiert. Diese Korrektur stellt eine Zäsur dar, welche die Kausalität des ursprünglichen Eingabefehlers für den fehlerhaften Erklärungsinhalt unterbricht. Stattdessen kam es zu einem Sachaufklärungsfehler, bei dem eine bestimmte Korrekturhandlung vorgenommen wurde, ohne zu erkennen, dass diese Handlung allein nicht ausreichte, um die rechnerischen Folgen der ursprünglichen Falschbuchung im ERP-System vollständig zu beseitigen. Ein solcher Irrtum über die Funktionsweise des ERP-Systems wird nicht von § 173a AO erfasst.
Darüber hinaus stellt die unvollständige Korrektur trotz Systemwarnung des Reporting-Tools eine grob fahrlässige Handlung dar, sodass auch eine nachträgliche Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO („nachträgliches Bekanntwerden von Tatsachen oder Beweismitteln, die zu einer niedrigeren Steuer führen, und soweit bei den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft!“) nicht in Betracht kommt.
Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Senior Risk Manager, London (E-Mail: c.thurow@thurow.co.uk)
BC 6/2026
BC20260623