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Vollverzinsung der Umsatzsteuer: kein Billigkeitserlass bei fehlerhafter Anwendung von Vereinfachungsregelungen

BC-Redaktion

BFH Urt. v. 11.12.2025 – V R 28/25

 

  • Die Vollverzinsung der Umsatzsteuer gemäß § 233a AO verstößt nicht gegen das Unionsrecht.
  • Beruht ein Rechtsirrtum auf der fehlerhaften Anwendung einer von der Finanzverwaltung vorgesehenen Vereinfachungsregelung, deren Voraussetzungen nicht vorlagen, was der Steuerpflichtige auch hätte erkennen können, kommt ein Erlass von daraus entstehenden Nachzahlungszinsen aus Billigkeitsgründen nicht in Betracht.

 

Praxis-Info!

 

Problemstellung

Eine deutsche GmbH erhielt in den Streitjahren 2012 bis 2016 Lieferungen von einer Gesellschaft luxemburgischen Rechts. Das luxemburgische Unternehmen und die GmbH wendeten fälschlicherweise die damals von der deutschen Finanzverwaltung vorgesehene Vereinfachungsregelung des UStAE 1a.2 Abs. 14 an, obwohl deren Voraussetzungen nicht vorlagen. In der Folge wies das luxemburgische Unternehmen zu Unrecht deutsche Umsatzsteuer in ihren Rechnungen aus. Die GmbH machte entsprechende Vorsteuerbeträge geltend.

Das Finanzamt erließ im Januar 2019 Umsatzsteuer-Änderungsbescheide für die Streitjahre, die zu Unterschiedsbeträgen zulasten der GmbH führten, sowie entsprechende Zinsen auf Steuernachforderungen nach § 233a AO in Höhe von 0,5% pro Monat (6% p.a.) bzw. ab 2019 noch 0,15% pro Monat (1,8% p.a.).

Das luxemburgische Unternehmen berichtigte im Januar 2019 ihre Rechnungen dahingehend, dass keine deutsche Umsatzsteuer mehr ausgewiesen war, und trat ihren Erstattungsanspruch gegen die Finanzbehörde an die GmbH ab, was zur Tilgung der Umsatzsteuernachzahlungen führte. Die GmbH beantragte erfolglos, die Nachzahlungszinsen aufzuheben oder aus Billigkeitsgründen zu erlassen.

 

 

Lösung

Die Festsetzung von Nachzahlungszinsen ist rechtmäßig. Die deutsche GmbH hat einen Liquiditätsvorteil erlangt, da die bei der GmbH eingetretene rechtswidrige Situation erst Anfang 2019 durch die Rechnungsberichtigung und Abtretung des Erstattungsanspruchs des luxemburgischen Unternehmens beseitigt worden sei.

Im Streitfall beliefen sich die Nachzahlungszinsen auf 14,53% der Summe der festgesetzten Unterschiedsbeträge, was nicht als unverhältnismäßig anzusehen ist.

Ein Erlass der Nachzahlungszinsen aus Billigkeitsgründen kommt nicht in Betracht, wenn der Rechtsirrtum auf der fehlerhaften Anwendung einer von der Finanzverwaltung vorgesehenen Vereinfachungsregelung beruht, deren Voraussetzungen nicht vorlagen und dies der Steuerpflichtige auch hätte erkennen können. Im vorliegenden Fall beruhte der Rechtsirrtum nicht auf einer komplexen gesetzlichen Regelung, sondern auf der fehlerhaften Anwendung einer Vereinfachungsregelung der Finanzverwaltung.

Auch der Grundsatz des Vertrauensschutzes führt nicht zu einem anderen Ergebnis, da etwaige Erwartungen der Beteiligten im Hinblick auf die nicht erfüllten Voraussetzungen der Vereinfachungsregelung nicht schutzwürdig sind.

 

 

Praxishinweise:

Bei zu Unrecht in Rechnung gestellter Umsatzsteuer sollte der Leistungsempfänger zunächst seinen Vertragspartner in Anspruch nehmen. Ist dies unmöglich oder unzumutbar, kommt der Direktanspruch gegen den begünstigten Steuergläubiger in Betracht. Diese zivilrechtlichen Möglichkeiten sind vorrangig zu prüfen, bevor auf Billigkeitserlass im Steuerrecht gehofft wird.

Unternehmen sollten bei Zweifeln an der Anwendbarkeit von Verwaltungsregelungen eine verbindliche Auskunft oder ein Antragsverfahren nach § 18 Abs. 4 AO in Erwägung ziehen. Die bloße Orientierung an einer jahrelangen Praxis schützt nicht vor Zinspflichten bei fehlerhafter Rechtsanwendung.

 

[Anm. d. Red.] 

 

 

BC 6/2026

BC20260622

 

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