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Fremdwährungsfestgeldanlagen: Steuerliche Behandlung von Kursgewinnen

Kai Peter Künkele und Sanja Mitrovic

FG Rheinland-Pfalz Urt. v. 8.10.2025 – 4 V 1436/25 (rkr.)

 

Das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz hat in seinem Urteil vom 8.10.2025 zur steuerlichen Behandlung von Fremdwährungsfestgeldanlagen und der Realisierung von Kursgewinnen nach § 20 Abs. 2 EStG entschieden.


 

Praxis-Info!

Dieses Urteil ist von Interesse, da sich die Praxis mit Fragen der steuerlichen Behandlung von Fremdwährungsgewinnen auseinandersetzen muss. Dabei sind Steuerpflichtige auf die Ausführungen des Bundesfinanzministeriums in dessen Schreiben (BMF 19.5.2022, IV C 1 – S 2252/19/10003 :009) in den Rdn. 129b–131 angewiesen. Umso bedeutsamer ist es, wenn auch Urteile der Finanzgerichtsbarkeit zu diesen Fragestellungen vorliegen.

 

 

Das Urteil ist rechtskräftig.

Festgeldanlagen sind grundsätzlich „sonstige Kapitalforderungen“ im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG, selbst wenn sie auf ein gesetzliches Zahlungsmittel in einer ausländischen gesetzlichen Währung gerichtet sind. Weiter gilt nach § 20 Abs. 2 S. 2 Alt. 2 EStG auch die Rückzahlung als (fiktive) Veräußerung. Dies meint die Erfüllung einer Kapitalforderung durch vollständige oder teilweise Rückzahlung des hingegebenen Kapitals vom Schuldner an den Kapitalertragsgläubiger. Der „Gewinn im Sinne des Absatzes 2“ ermittelt sich wie folgt:

Einnahmen aus der Veräußerung

./. Aufwendungen, die im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem Veräußerungsgeschäft stehen, und

./. Anschaffungskosten.

In den Fällen, in denen § 20 Abs. 2 S. 2 EStG den Tatbestand der Rückzahlung als fiktive Veräußerung behandelt, bestehen im Rahmen dieser Gewinnermittlung rechtliche Zweifel oder zumindest erhebliche Rechtsunsicherheiten an der steuerlichen Behandlung der verwirklichten Fremdwährungsanlagen.

Es erscheint ernstlich zweifelhaft, dass Festgeldanlagen in der Fremdwährung USD zu den steuerbaren Kapitaleinkünften geführt haben: Denn weder hat der Antragsgegner dies so dargelegt, noch ist dies nach der – insofern für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes maßgeblichen – Aktenlage erkennbar, dass der Antragsteller mit den Banken, bei denen er die Festgeldanlagen abgeschlossen hat, ein gesondertes, neben den Festgeldvertrag (als fingiertes Anschaffungsgeschäft, dazu sogleich) tretendes Rechtsgeschäft abgeschlossen hätte, das speziell die Rückzahlung der den Banken überlassenen Fremdwährungsguthaben zum Gegenstand gehabt hätte (in dem beispielsweise vereinbart worden wäre, dass die Rückzahlung früher oder zu einem anderen Nennwert erfolgen solle als ursprünglich vereinbart). Nach Aktenlage scheint es vielmehr nach Abschluss des Festgeldzeitraums allein zum tatsächlichen Vorgang der Rückzahlung bzw. zum zeitlichen Ablauf einer im Voraus für einen bestimmten Zeitraum getroffenen Treuhandabrede gekommen zu sein, wodurch dann die Erfüllungswirkung der Rückzahlung des überlassenen Kapitals ipso iure (von Rechts wegen) mithin ohne gesondertes Rückzahlungsgeschäft eingetreten zu sein scheint.

So ist für diesen Fall der Rückzahlung im Sinne des § 20 Abs. 2 S. 2 Alt. 2 EStG bereits nicht gesetzlich geregelt, was als fiktive „Einnahme“ gemäß § 20 Abs. 4 S. 1 EStG gelten soll. Der Gesetzeswortlaut und die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/4841, 57 ff.) sind hierzu jedenfalls unergiebig. In der Literatur wird vertreten, dass als „Einnahmen aus der Veräußerung“ in diesem Fall die Beträge zu erfassen seien, die bei der Rückzahlung zufließen.

Ob es insofern jedoch auf die Zufluss-Betrachtung des § 11 Abs. 1 S. 1 EStG ankommen soll, bei der Forderungslagen grundsätzlich unbeachtlich wären und der Untergang des Rückzahlungsanspruchs durch Erfüllung nach § 362 BGB deshalb gar nicht zu berücksichtigen wäre, oder ob für den „Einnahme“-Begriff nicht eine das EStG prägende Leistungsfähigkeitsbetrachtung dergestalt anzustellen ist, dass nur insofern eine „Einnahme“ vorliegt, wie der in ausländischer Währung geleistete Rückzahlungsbetrag den Nennwert des in ausländischer Währung zu erfüllenden Rückzahlungsanspruchs übersteigt, erscheint zumindest zweifelhaft.

Jedenfalls müsste, um § 20 Abs. 4 S. 1 Hs. 1 EStG auch in Fällen der Rückforderung sachgerecht anwenden und einen „Rückforderungsgewinn“ ermitteln zu können, auch eine entsprechende Anwendung der Tatbestandsmerkmale der „Anschaffung“ bzw. der „Anschaffungskosten“ in jenen Fällen erfolgen, in denen der Steuerpflichtige eine Kapitalforderung begründet, ohne diese zuvor entgeltlich von einer anderen Person erworben zu haben.

Schließlich erscheint die steuerliche Behandlung der verfahrensgegenständlichen Festgeldanlagen, wie der Antragsgegner diese vorgenommen hat, bei systematischer Auslegung im Verhältnis zu § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG als ernstlich zweifelhaft, weil dadurch jedenfalls in Fällen, in denen erst durch eine Fiktion der Rückzahlung als Veräußerungsgewinn ein Veräußerungsgewinn versteuert werden müsste, eine Doppelbesteuerung von Währungsgewinnen und -verlusten einherginge.

 

 

WP/StB Kai Peter Künkele, Dr. Kleeberg & Partner GmbH WPG StBG, München (www.kleeberg.de)

WP Sanja Mitrovic, Dr. Kleeberg & Partner GmbH WPG StBG, München

 

 

BC 6/2026

BC202603619 

 

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