BFH Urt. v. 24.3.2026 – VIII R 6/24

Die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer setzt eine zeitnahe Aufzeichnung der Aufwendungen voraus. In einem Urteil konkretisiert der BFH nun, was genau mit zeitnah gemeint ist.
Praxis-Info!
Problemstellung
Der Kläger benutzte als Selbständiger ein häusliches Arbeitszimmer. Umstritten war der Umfang der zu berücksichtigenden Aufwendungen.
In der erstinstanzlichen Finanzgerichtsverhandlung führte der Kläger aus, er habe die Aufstellung der Belege im Zusammenhang mit der Erstellung seiner Einkommensteuererklärung gefertigt, nachdem er im Laufe des Jahres die Belege dazu gesammelt hatte. Das Finanzgericht erkannte die Aufwendungen daraufhin nicht an, da die Aufzeichnungen nicht zeitnah geführt worden seien.
Lösung
Der BFH folgt der Auffassung des Finanzgerichts. Zur Erfüllung der Aufzeichnungspflicht gemäß § 4 Abs. 7 EStG müssen sämtliche Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer und dessen Ausstattung einzeln und zeitnah in einer besonderen Spalte der Ausgabenaufzeichnungen, zumindest aber gebündelt in einem gesonderten schriftlichen oder digitalen Dokument aufgezeichnet werden. Dabei ist zwischen zwei Fällen zu unterscheiden:
- Eine geordnete Belegsammlung mit unterjährig zusätzlicher periodisch zeitnaher Eintragung der Summen in die entsprechende Spalte eines Journals ® Erfüllt die Anforderungen der zeitnahen Erfassung.
- Eine geordnete Belegsammlung mit Erfassung der Summen am Ende des Veranlagungszeitraums ® Erfüllt die Anforderungen der zeitnahen Erfassung nicht.
Im Ausgangsfall lag zwar eine geordnete Belegsammlung vor, die Aufgliederung der Aufwendungen erfolgte laut Angaben des Klägers jedoch erst im Rahmen der Erstellung der Einkommensteuererklärung. Somit war eine zeitnahe Erfassung nicht gegeben mit der Folge, dass die Aufwendungen steuerlich nicht abzugsfähig waren.
Praxishinweis: Der Fall zeigt, dass eine „zeitnahe Erfassung” mehr als eine geordnete Belegsammlung erfordert. Vielmehr müssen diese Belege auch zu einer schriftlichen oder digitalen Eintragung führen: Buchhalterisches Erfassen statt reines Abheften. |
Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Senior Risk Manager, London (E-Mail: c.thurow@thurow.co.uk)
BC 6/2026
BC20260616