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Dienstreisen: Kein Werbungskostenabzug, wenn anstelle des Firmenwagens der Privatwagen genutzt wird

BC-Redaktion

BFH Urt. v. 21.1.2026 – VI R 30/24

 

Aufwendungen für Dienstreisen mit dem Privatwagen sind in der Regel unangemessen und deshalb in voller Höhe nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige über einen Firmenwagen verfügt und ihm bei dessen Nutzung keine Fahrtkosten entstanden wären.


 

Praxis-Info!

 

Problemstellung

Ein Arbeitnehmer war von seiner Arbeitgeberin berechtigt, einen Firmenwagen (Van) zu bestellen und diesen auch privat zu nutzen. Die Nutzung des Firmenwagens war auf den Arbeitnehmer und seine Ehefrau beschränkt, wenn keine dienstlichen Belange entgegenstanden. Für beruflich veranlasste Fahrten (Dienstreisen) mit dem Firmenwagen erstattete die Arbeitgeberin die Tankkosten vollständig.

Die Nutzung eines Privatfahrzeugs für Dienstreisen wurde von der Arbeitgeberin nur in Ausnahmefällen genehmigt und lediglich mit einer Kilometerpauschale von 0,30 € erstattet.

Im Streitjahr (2021) führte der Arbeitnehmer drei Dienstreisen mit seinem Privatfahrzeug durch, einem Sportwagen der Mittelklasse, während der Firmenwagen von seiner Ehefrau genutzt wurde. In seiner Einkommensteuererklärung machte der Arbeitnehmer Fahrtkosten in Höhe von 3.758 € (1.648 km × 2,28 €) als Werbungskosten geltend. Der Kilometersatz von 2,28 € entsprach den für das Jahr 2018 ermittelten fahrzeugbezogenen Aufwendungen für das Privatfahrzeug.

Das Finanzamt lehnte den Werbungskostenabzug ab. Das Finanzgericht gab der Klage statt und bejahte den Werbungskostenabzug, da die Aufwendungen nicht als unangemessen anzusehen seien.

 

 

Lösung

Die geltend gemachten Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer aufgrund der beruflich veranlassten Fahrten (Dienstreisen) mit dem Privatfahrzeug entstanden sind, dürfen nicht als Werbungskosten abgezogen werden.

 

 

1. Grundsätzliche Abzugsfähigkeit von Dienstreisekosten

Führt ein Arbeitnehmer Dienstreisen mit seinem Privatfahrzeug durch, kann er nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4a S. 2 EStG (wahlweise) die tatsächlichen Aufwendungen als Werbungskosten absetzen. Hierbei ist der Teil der jährlichen Gesamtkosten des Privatfahrzeugs anzusetzen, der dem Anteil der zu berücksichtigenden Fahrten an der Jahresfahrleistung entspricht. Der Steuerpflichtige kann aufgrund der für einen Zeitraum von 12 Monaten ermittelten Gesamtkosten einen Kilometersatz errechnen.

 

 

2. Berührung der Lebensführung

Nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 7 EStG dürfen Aufwendungen, die die Lebensführung berühren, den Gewinn nicht mindern, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind. Gemäß § 9 Abs. 5 S. 1 EStG gilt dies für Werbungskosten sinngemäß. Diese Vorschriften sind auch nach der Neuordnung des steuerlichen Reisekostenrechts ab dem Veranlagungszeitraum 2014 weiterhin anwendbar.

Aufwendungen berühren die Lebensführung eines Steuerpflichtigen, wenn er sie aus persönlichen Motiven tätigt, ohne dass deshalb die betriebliche bzw. berufliche Veranlassung zu verneinen wäre. Eine Berührung mit der Lebensführung ist insbesondere für Aufwendungen im repräsentativen Bereich anzunehmen.

 

 

3. Angemessenheitsprüfung

Ob ein unangemessener betrieblicher oder beruflicher Aufwand vorliegt, ist danach zu beurteilen, ob ein ordentlicher und gewissenhafter Steuerpflichtiger angesichts der erwarteten Vorteile und Kosten die Aufwendungen ebenfalls auf sich genommen hätte. Dabei ist zu berücksichtigen, ob ein objektiver Grund für den Mehraufwand besteht und wie weit die private Lebenssphäre des Steuerpflichtigen berührt wird.

 

 

5. Über-Kreuz-Nutzung im Streitfall

Zwar steht dem Steuerpflichtigen die Wahl des Beförderungsmittels für berufliche Fahrten frei. Wählt er jedoch für diese Fahrten sein Privatfahrzeug, obwohl ihm von seinem Arbeitgeber ein Firmenwagen zur dienstlichen Nutzung überlassen wird („Über-Kreuz-Nutzung“), können die Fahrtkosten die Lebensführung berühren. Dies ist dann der Fall, wenn die Über-Kreuz-Nutzung nicht auf beruflichen, sondern auf privaten Gründen und Motiven beruht.

Im Streitfall nutzte der Arbeitnehmer seinen Privatwagen für die Dienstreisen, um seiner Ehefrau die Nutzung des Firmenwagens während seiner beruflichen Abwesenheit zu ermöglichen. Ein beruflicher Grund für die Nutzung des Privatwagens wurde nicht angegeben. Da bei Nutzung des Firmenwagens dem Arbeitnehmer keine Kosten entstanden wären (die Arbeitgeberin hätte die Tankkosten erstattet), sind die Kosten für die Dienstfahrten mit dem Privatfahrzeug in voller Höhe als unangemessen anzusehen. Ein  ordentlicher und gewissenhafter Steuerpflichtiger hätte diese Aufwendungen nicht auf sich genommen.

 

 

Praxishinweis:

Sollte ausnahmsweise ein privat genutztes Fahrzeug für Geschäftsreisen verwendet werden, sollte der Arbeitnehmer den beruflichen Grund dokumentieren können. Das Fehlen eines beruflichen Grundes kann zur Annahme führen, dass private Motive im Vordergrund stehen.

 

 

[Anm. d. Red.] 

 

 

BC6/2026

BC20260614 

 

 

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