Was Unternehmen jetzt beachten müssen

Die zunehmende Verbreitung hybrider Arbeitsmodelle führt dazu, dass sich Unternehmen immer häufiger die Frage stellen müssen, ob die Tätigkeit im Homeoffice eine steuerliche Betriebsstätte begründen kann. Nachfolgend wird die aktuelle Rechtslage nach Maßgabe eines BMF‑Schreibens aus dem Jahr 2024 sowie der Weiterentwicklungen im BMF‑Entwurf vom 13.2.2026 zu den Grundsätzen von Betriebsstätten zusammengefasst. Abschließend werden praktische Empfehlungen zur Risikosteuerung gegeben.
Praxis-Info!
Problemstellung
Die Tätigkeit eines Arbeitnehmers im häuslichen Homeoffice führt nach dem derzeit noch maßgebenden BMF‑Schreiben vom 5.2.2024 regelmäßig nicht zur Begründung einer Betriebsstätte im Sinne des § 12 AO. Dies liegt vor allem daran, dass der Arbeitgeber keine hinreichende Verfügungsmacht über die privaten Räumlichkeiten des Arbeitnehmers besitzt. Das Nutzungsrecht verbleibt vollständig beim Arbeitnehmer. Selbst dann, wenn der Arbeitgeber ein erhebliches Interesse an der Nutzung hat oder die Kosten des Homeoffice trägt, erlangt er dadurch keine rechtlich durchsetzbare Befugnis, über die Räume wie über eigene Geschäftsräume zu verfügen.
Der neue BMF‑Entwurf vom 13.2.2026 bestätigt diese Grundlinie zwar ausdrücklich. Die Finanzverwaltung führt Homeoffice‑Konstellationen nun jedoch als typische Einzelfälle einer Betriebsstätte auf und betont, dass die Prüfung zweistufig erfolgt:
- Zunächst ist zu klären, ob eine Betriebsstätte nach § 12 AO vorliegt;
- anschließend ist zu prüfen, ob ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) das Besteuerungsrecht einschränkt.
Lösung
1. Klarstellungen zu bisherigen Unsicherheiten
Im BMF-Entwurf wird für bestimmte Konstellationen, bei denen bisher Unsicherheiten bestanden, klargestellt, dass keine Betriebsstätte entsteht (Safe-Harbour-Regelungen – Datenschutz-Abkommen zwischen den USA und der EU-Kommission). Dies betrifft insbesondere Fälle, in denen der Arbeitgeber
– Kosten für das Homeoffice übernimmt,
– einen Mietvertrag mit dem Arbeitnehmer abschließt oder
– keinen betrieblichen Arbeitsplatz zur Verfügung stellt.
Hinweis: Diese Erleichterungen gelten jedoch nicht für Arbeitnehmer mit Leitungsfunktionen. Und auch der BMF-Entwurf von 2026 weist ausdrücklich darauf hin, dass ein Mietvertrag nur dann unschädlich bleibt, wenn der Arbeitgeber daraus keine erweiterte Verfügungsmacht über die Räume erhält. |
2. Verfügungsmacht als zentrales Kriterium
Die Verfügungsmacht bildet das entscheidende Kriterium dafür, ob eine feste Geschäftseinrichtung und damit eine Betriebsstätte vorliegt. Sowohl das nationale Recht als auch Art. 5 OECD‑Musterabkommen verlangen, dass der Arbeitgeber dauerhaft über die Einrichtung verfügen kann. Im Homeoffice fehlt diese Voraussetzung regelmäßig, da der Arbeitgeber kein allgemeines Betretungsrecht hat, die Räume nicht für andere Zwecke nutzen darf und dort keine weiteren Mitarbeiter beschäftigen kann. Nur dann, wenn der Arbeitgeber vertraglich oder faktisch eine erweiterte Nutzungsmöglichkeit erhält, kann ausnahmsweise eine Betriebsstätte entstehen.
Hinweis: Im BMF‑Entwurf von 2026 wird die Prüfung der Verfügungsmacht im Rahmen eines einheitlichen Prüfschemas präzisiert und die Wechselwirkung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 12 AO betont. Darüber hinaus wird verdeutlicht, dass auch die sog. faktische Nutzungsmacht im Einzelfall eine Rolle spielen kann. |
3. Hochrisiko‑Fälle: Geschäftsleitung und ständiger Vertreter
(1) Geschäftsleitungsbetriebsstätte: Besonders risikobehaftet sind Fälle, in denen leitende Personen im Homeoffice arbeiten. Eine Geschäftsleitungsbetriebsstätte entsteht dort, wo der tatsächliche Mittelpunkt der Geschäftsleitung liegt. Dieser Ort kann sich auch in der Privatwohnung eines Geschäftsführers befinden. Die Verfügungsmacht des Arbeitgebers spielt in diesen Fällen keine Rolle; ausschlaggebend ist allein, ob an diesem Ort dauerhaft wesentliche unternehmerische Leitungsentscheidungen getroffen werden. Die Finanzverwaltung hat den Begriff der Leitungsfunktion bisher nicht eindeutig definiert.
(2) Der ständige Vertreter: Ein weiterer Risikobereich ist die „Vertreterbetriebsstätte“. Diese entsteht, wenn Mitarbeiter mit Vertretungsvollmacht oder Zeichnungsberechtigung regelmäßig eine aktive Rolle bei Vertragsverhandlungen einnehmen oder Verträge maßgeblich herbeiführen. Dieser Ort kann das Homeoffice sein; es bedarf für die Qualifizierung als Betriebsstätte keiner Verfügungsmacht über Räumlichkeiten. Im neuen BMF‑Entwurf werden die abkommensrechtlichen Vorgaben des Art. 5 Abs. 5 OECD‑MA konkretisiert und die Voraussetzungen detaillierter als bisher beschrieben.
4. Internationale Perspektive und OECD‑Update 2025
Im internationalen Kontext zeigen sich unterschiedliche Auslegungen des Betriebsstättenbegriffs. Darauf wird unter https://www.pkf.de/pkf-magazin/ausgaben/2026/ausgabe-4-26/homeoffice-als-betriebsstaette vertiefend eingegangen.
Praxishinweise: - Unternehmen sollten eine klare Remote‑Work‑Policy (Richtlinie zur Telearbeit) einführen, die sowohl innerstaatliche als auch abkommensrechtliche Risiken berücksichtigt. Dazu gehört insbesondere, die Tätigkeiten im Homeoffice transparent zu dokumentieren und Leitungs- oder Vertreterfunktionen eindeutig abzugrenzen.
- Außerdem sollten Vertragsklauseln vermieden werden, die dem Arbeitgeber Betretungsrechte oder erweiterte Nutzungsmöglichkeiten einräumen.
- Für Mitarbeiter mit Auslandsbezug empfiehlt sich eine frühzeitige steuerliche Prüfung, um Risiken einer möglichen Doppelbesteuerung zu minimieren.
- Schließlich sollten Unternehmen sicherstellen, dass die entwickelten Richtlinien nicht nur formal bestehen, sondern auch tatsächlich umgesetzt und kontrolliert werden.
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WPin/StBin Monika Wickert, PKF Fasselt Partnerschaft mbB, Köln
BC 6/2026
BC20260602