CHB_RSW_Logo_mit_Welle_trans
JuS_Logobasis_Linsenreflex
Menü

News & Beiträge

Abschluss des Insolvenzplanverfahrens wegen Betriebsaufgabe als rückwirkendes Ereignis

Christian Thurow

FG Niedersachsen Urt. v. 3.3.2026 – 13 K 59/25 (Revision zugelassen)

 

Die Planinsolvenz erlaubt ein schnelleres Verfahren als das klassische Insolvenzverfahren mit Restschuldbefreiung. Umstritten ist allerdings, in welchem Steuerzeitraum der Abschluss des Insolvenzplanverfahrens zu erfassen ist. Und auch die steuerliche Behandlung des Forderungsverzichts der Gläubiger wirft Fragen auf.



Praxis-Info!

 

Problemstellung

Der selbstständige Kläger gab seinen Betrieb im Jahr 2016 auf. Das Insolvenzplanverfahren startete im Jahr 2017 und wurde Anfang 2020 abgeschlossen. Der Abschluss sah vor, dass der Kläger von den angemeldeten Forderungen in Höhe von rund 630.000 € einen Betrag von rund 30.000 € zahlen musste. Den Gewinn aus der Restschuldbefreiung erfasste das Finanzamt zuerst im Rahmen der Betriebsaufgabe im Jahr 2016 mittels eines Änderungsbescheids, sodann mittels eines weiteren Änderungsbescheids im Jahr 2020.

Aus Sicht des Finanzamts handelt es sich bei den Erträgen aus Forderungsverzichten infolge des Insolvenzplans nicht um einen steuerfreien Sanierungsertrag nach § 3a Abs. 1 und Abs. 5 EStG. Auch die Regelungen des ehemaligen Sanierungserlasses seien auf Fälle des Jahres 2020 nicht mehr anwendbar. Die unternehmerbezogene Sanierung im Insolvenzplanverfahren sei kein im § 3a Abs. 5 EStG aufgeführter Ausnahmetatbestand. Somit sei der Gewinn aus Forderungsverzicht in voller Höhe der Besteuerung zu unterwerfen.

 

 

Lösung

Das Finanzgericht (FG) Niedersachsen widerspricht der Auffassung des Finanzamts. Wie aus der BFH-Rechtsprechung hervorgeht, stellt eine Restschuldbefreiung im Rahmen des klassischen Insolvenzverfahrens nach Betriebsaufgabe ein rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO dar. Voraussetzung ist, dass die Betriebsaufgabe vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgte, was im Ausgangsfall gegeben ist.

Ausführlich legt das Finanzgericht dann in der Urteilsbegründung dar, warum trotz zivilrechtlicher Differenzen der Abschluss eines Insolvenzplans mit der Restschuldbefreiung vergleichbar ist. Analog zu den Regelungen für die Restschuldbefreiung stellt der Abschluss eines Insolvenzplans somit ebenfalls ein rückwirkendes Ereignis dar, welches im Jahr der Betriebsaufgabe zu erfassen ist. Der Steuerbescheid für das Jahr 2020 ist somit fehlerhaft.

Dabei lässt das FG Niedersachsen eine Kernfrage unbeantwortet. Laut Urteilsspruch muss der Sachverhalt im Jahr 2016 erfasst werden. Es obliegt dem Finanzamt, die festzusetzende Einkommensteuer zu berechnen. Damit bleibt offen, ob die „Erträge“ aus der Entschuldung im Rahmen eines Insolvenzplans ebenso wie die Restschuldbefreiung steuerfrei gestellt sind. In seiner Stellungnahme zum Jahressteuergesetz 2020 hatte der Bundesrat gefordert, die Regelung des § 3a Abs. 5 EStG klarstellend auch auf eine, Schuldbefreiung in einem Insolvenzplanverfahren zu erstrecken. Dieser Vorschlag wurde jedoch von der Bundesregierung aufgrund beihilferechtlicher Komplikationen abgelehnt. Obwohl die wirtschaftlichen Folgen identisch sind, könnte die steuerliche Behandlung von Sanierungsgewinnen im Insolvenzplanverfahren und im Rahmen der Restschuldbefreiung somit trotzdem zu einem unterschiedlichen steuerlichen Ergebnis führen. Durch die Rückwirkung in das Jahr 2016 könnten im Ausgangsfall aber die Regelungen des ehemaligen Sanierungserlasses zur Anwendung kommen.

Der Fall wird somit die Gerichte weiter beschäftigen, zumal die Revision bezüglich der Rückwirkung des Abschlusses eines Insolvenzplans zugelassen ist.

 

 

Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Senior Risk Manager, London (E-Mail: c.thurow@thurow.co.uk)

 

 

 

BC 5/2026

BC20260519

 

 

Rubriken

Anzeigen

BC Newsletter

beck-online Bilanzrecht PLUS

Teilen

Menü