OLG Frankfurt Urt. v. 17.3.2026 – 9 U 95/25

Enthalten Rechnungen eine Zahlungsfrist, gerät der Schuldner mit Ablauf der Frist automatisch in Verzug. Doch tritt der Verzug auch dann ein, wenn die Rechnung fehlerhaft ist? Laut dem Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt hängt dies von der Art des Fehlers ab.
Praxis-Info!
Problemstellung
Die Klägerin (Gläubigerin) erließ gegenüber dem Beklagten (Schuldner) im Zeitraum November 2023 bis Januar 2024 vier Rechnungen, welche jeweils eine Zahlungsfrist beinhalteten. Drei dieser Rechnungen waren fehlerhaft und wurden vom Schuldner direkt nach Erhalt beanstandet. Zu einer Rechnungskorrektur seitens der Gläubigerin kam es jedoch erst im September 2024.
Die korrekte Rechnungshöhe war vom Schuldner aufgrund fehlender Informationen nicht erkennbar. Umstritten ist, ab welchem Zeitpunkt bei den betroffenen Rechnungen der Verzug eingetreten ist.
Lösung
Das OLG Frankfurt weist in seinem Urteil darauf hin, dass ein Schuldner gemäß § 286 Abs. 4 BGB nicht in Verzug gerät, solange die Leistung wegen eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Schuldner die geschuldete Forderung nicht selbstständig ausrechnen kann, weil sie z.B. von unbekannten internen Daten des Gläubigers abhängt.
Beispiel (vereinfachend): Offensichtlicher Rechenfehler in einer Rechnung Eine Reinigungskraft mit einem vereinbarten Stundenhonorar von 15 € stellt eine Rechnung in Höhe von 90 € für vier Stunden geleisteter Arbeit. Behandlung: Hier liegt ein einfacher Rechenfehler vor; der Zahlungsschuldner kann leicht den zutreffenden Rechnungsbetrag in Höhe von 60 € selbst berechnen. Der zu viel in Rechnung gestellte Betrag (30 €) stellt in diesem Fall den Verzug der tatsächlich geschuldeten Leistung (Zahlung) nicht infrage. Mit Ablauf der Zahlungsfrist tritt für die 60 € der Verzug automatisch ein. Anders verhält es sich dagegen, wenn die Reinigungskraft eine Rechnung über 72 € stellt, ohne Angaben zu den geleisteten Arbeitsstunden zu machen. Hier kann der Zahlungsschuldner den tatsächlichen Rechnungsbetrag nicht selbst ermitteln. Somit kommt es gemäß § 286 Abs. 4 BGB nicht zum Verzug. |
Im Ausgangsfall trat der Verzug somit erst nach der Korrektur der Rechnung im September 2024 ein. Da der neue Verzug ab Rechnungskorrektur vom Schuldner nicht angegriffen wurde, lässt es das OLG Frankfurt ausdrücklich offen, ob der Verzug tatsächlich bereits mit Erhalt der korrigierten Rechnung begonnen hat.
- Das Urteil zeigt, dass eine zeitnahe Beanstandung fehlerhafter Rechnungen und ein Hinweis auf inhaltliche Unklarheiten vorteilhaft sein können.
- Wenn die korrekte Forderungshöhe nicht berechnet werden kann, sollte dies dokumentiert und gegenüber dem Gläubiger kommuniziert werden. Den Schuldner trifft eine Darlegungs- und Beweislast, dass er die Forderung nicht selbst berechnen konnte.
|
Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Senior Risk Manager, London (E-Mail: c.thurow@thurow.co.uk)
BC 5/2026
BC20260507