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Rechtausschuss berät am 13.4.2026 über nationale Umsetzung der EU-Nachhaltigkeitsberichterstattung

Prof. Dr. Christian Zwirner und Dr. Corinna Boecker

Änderungsantrag von CDU/CSU und SPD sind Teil der Diskussion

 

Der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestags befasst sich am 13.4.2026 mit der Umsetzung der (geänderten) Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) in deutsches Recht. Grundlage der Beratungen ist neben dem Regierungsentwurf ein umfangreicher Änderungsantrag der Fraktionen von CDU/CSU und SPD, der zahlreiche Detailanpassungen vorsieht.


 

Praxis-Info!

 

Nationale Umsetzung der CSRD geht weiter

Am 13.4.2026 wird der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestags eine öffentliche Anhörung zur Umsetzung der europäischen Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) in nationales Recht durchführen.

Gegenstand der Anhörung ist der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Umsetzung der EU-Richtlinie vom 3.9.2025, zu dem der Bundesrat bereits am 17.10.2025 Änderungsvorschläge beschlossen hat.

Zwischenzeitlich wurde die EU-Richtlinie für Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD) durch das Omnibus-Paket auf europäischer Ebene geändert. Die aktuellen Anpassungen wurden am 26.2.2026 im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Auf dieser Basis liegt dem Rechtsausschuss auch ein gemeinsamer Änderungsantrag der Fraktionen von CDU/CSU und SPD vor, der bereits Ende März 2026 eingebracht wurde und verschiedene Anpassungen des bisherigen Entwurfs vorsieht.

Die kommende Anhörung ermöglicht es Vertreterinnen und Vertretern aus Wissenschaft, Wirtschaft und Praxis, Stellung zu den geplanten Regelungen zu nehmen. Ihre Einschätzungen sollen in die weiteren Beratungen des Rechtsausschusses einfließen und können somit Einfluss auf die endgültige Ausgestaltung des Gesetzes haben.

 

 

Änderungsantrag der CDU/CSU und SPD

Der vorliegende Änderungsantrag der Regierungsfraktionen greift die aktuellen Entwicklungen auf europäischer Ebene mit den zuletzt beschlossenen Anpassungen der CSRD auf und integriert diese. Zugleich bleibt das Ziel einer möglichst unmittelbaren („1:1“) Umsetzung der europäischen Vorgaben ein zentraler Bezugspunkt im deutschen Gesetzgebungsverfahren.

Die wesentlichen Aspekte der vorgeschlagenen Änderungen betreffen insbesondere Folgendes:

  • Für die relevanten Größenkriterien (mindestens 450 Mio. € Umsatzerlöse und mindestens 1.000 Mitarbeitende) soll – analog zur finanziellen Berichterstattung – gelten, dass diese an zwei aufeinanderfolgenden Stichtagen überschritten sein müssen, um eine Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung auszulösen.
  • Die inhaltliche Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung soll – wie auf EU-Ebene nun in der CSRD geregelt – nur mit einer geringeren Prüftiefe („begrenzte Sicherheit/limited assurance“) erfolgen.
  • Vereinfachte Berichtsstandards für kleinere betroffene Unternehmen sollen stärker berücksichtigt werden.
  • Angaben, die von bestimmten Unternehmen entlang der Wertschöpfungskette verlangt werden können, sollen dem Umfang nach begrenzt werden (geschützte Unternehmen mit maximal 1.000 Mitarbeitenden).
  • Die Regelungen zum Weglassen von nachteiligen Informationen sollen konkretisiert werden.
  • Für Konzernnachhaltigkeitsberichte soll eine Vereinfachung dahingehend eingeführt werden, dass von unterjährig neu erworbenen Unternehmen bzw. Beteiligungen im ersten Jahr keine Angaben in die Berichterstattung aufgenommen werden müssen, sofern darauf hingewiesen wird.

Darüber hinaus sieht der Änderungsantrag von CDU/CSU und SPD vor, dass die Änderungen im HGB zur Nachhaltigkeitsberichterstattung bereits für nach dem 31.12.2024 beginnende Berichtsjahre gelten sollen. Diese vorgesehene Rückwirkung, die in Abhängigkeit vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des CSRD-UmsG nur manche Unternehmen betreffen würde, wird bereits kurz nach Bekanntwerden stark diskutiert.

Die kommende Anhörung am 13.4.2026 gilt als wichtiger Zwischenschritt im parlamentarischen Verfahren. Auf Grundlage der dort gewonnenen Erkenntnisse wird der Rechtsausschuss seine Beratungen fortsetzen, bevor das Gesetz in zweiter und dritter Lesung im Deutschen Bundestag zur Abstimmung gestellt wird. Insgesamt bleibt abzuwarten, welche Erkenntnisse der Rechtsausschuss aus der öffentlichen Anhörung und den vorliegenden Eingaben in seiner weiteren Arbeit berücksichtigen wird.

 

 

WP/StB Prof. Dr. Christian Zwirner,
Dr. Kleeberg & Partner GmbH WPG StBG, München (www.kleeberg.de)

WP/StB Dr. Corinna Boecker, Dr. Kleeberg & Partner GmbH WPG StBG

 

 

BC 5/2026

BC20260510 

 

 

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