BMF 23.3.2026, IV C 5 – S 2337/00030/002/005

Aufwandsentschädigungen sind Ersatzleistungen für Ausgaben (z.B. Reisekosten, Fortbildungskosten), Verdienstausfall und Zeitverlust – insbesondere für Beschäftigte des öffentlichen Diensts. Hauptamtlich tätige Personen (z.B. Bürgermeister) erhalten die Entschädigung in voller Höhe steuerfrei. Für ehrenamtlich tätige Personen (z.B. freiwillige Feuerwehr, Versichertenberater der Deutschen Rentenversicherung) ist ein Drittel der Aufwandsentschädigung, mindestens jedoch bislang (!) 250 € pro Monat, steuerfrei. Dieser Betrag wird nun erhöht.
Praxis-Info!
Rechtsgrundlage für die Steuerfreiheit von Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen ist § 3 Nr. 12 S. 2 EStG i.V.m. mit der Vereinfachungsregelung in LStR 3.12 Abs. 3.
Als weitere Folge der Anhebung des sog. Übungsleiterfreibetrags in § 3 Nr. 26 EStG von 3.000 € auf 3.300 € jährlich sollen die steuerfreien Mindestbeträge für Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen bei „Ehrenamtlichen“ durch eine beabsichtigte Änderung der Lohnsteuer-Richtlinien rückwirkend zum 1.1.2026 von 250 € monatlich auf 275 € monatlich angehoben werden (Jahresfreibetrag somit auch in diesen Fällen 275 € x 12 = 3.300 €).
Die Finanzverwaltung hat steuerlich keine Bedenken, den erhöhten steuerfreien Mindestbetrag von 275 € monatlich im Vorgriff auf die Änderung der Lohnsteuer-Richtlinien bereits rückwirkend ab dem 1.1.2026 anzuwenden und so die Anzahl möglicher Korrekturen bereits durchgeführter Lohnabrechnungen zu verringern.
Sozialversicherungsrechtlich ist eine Berücksichtigung des erhöhten steuerfreien Mindestbetrags allerdings erst ab dem Kalendermonat möglich, in dem die Lohnsteuer-Richtlinien durch den Beschluss des Bundesrats geändert worden sind (frühestens im Juni oder Juli 2026).
Mitarbeiter der BC-Redaktion
BC 5/2026
BC20250501