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Teilwertberechnung von Pensionsrückstellungen: Rechnungszinsfuß

Dr. Hans-Jürgen Hillmer

FinMin, Allgemeinverfügung vom 18.3.2026

 

Wer sich mit Einsprüchen und Änderungsanträgen zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des Rechnungszinsfußes von 6% bei der Teilwertberechnung von Pensionsrückstellungen an sein Finanzamt gewendet hat, muss nun mit Zurückweisungen rechnen.

 


 

Praxis-Info!

 

Problemstellung

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 25.3.2026 die vom 18.3.2026 stammende „Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder zur Zurückweisung von Einsprüchen und Änderungsanträgen zur Frage der Verfassungsmäßigkeit Rechnungszinsfußes bei der Teilwertberechnung von Pensionsrückstellungen gemäß § 6a Absatz 3 Satz 3 EStG“ bekannt gegeben. Anlass gaben

  • einerseits die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 28.7.2023, 2 BvL 22/17, und vom 21.2.2025, 1 BvR 2267/23, sowie
  • nachfolgend der (gemäß Hinweis im Verfügungstext nicht dokumentierte) BFH Beschl. v. 2.7.2025, XI B 19/25 (XI B 104/21), und
  • § 367 Abs. 2b AO, § 172 Abs. 3 AO.

 

 

Lösung

Zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschl. v. 21.2.2025 – 1 BvR 2267/23) ist in BC 2025, 147, Heft 4, nachzulesen: Die Verfassungsrichter haben den BFH zurechtgewiesen, weil der zu viel von der Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde erwartet hatte. Die Beschwerde bezog sich auf die Verfassungswidrigkeit des Zinssatzes von 6% zur Berechnung des Teilwerts der Pensionsverpflichtung gemäß § 6a Abs. 3 S. 3 EStG. Die Betroffene (Steuerpflichtige) hätte unzumutbare Prognosen abgeben sollen.

Der daraufhin erfolgte BFH-Beschluss vom 2.7.2025 wird von den obersten Finanzbehörden der Länder als nicht dokumentiert angegeben. Dieser ungewöhnliche Verweis hat folgenden Hintergrund: Unter dem vorherigen Az. XI B 104/21 findet sich beim BFH lediglich der aufgehobene Beschluss vom 30.12.2022, der im Wesentlichen verfahrensrechtliche Fragen behandelt hat: Macht ein Beschwerdeführer mit der Nichtzulassungsbeschwerde verfassungsrechtliche Bedenken geltend, so erfordert die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) eine substantiierte, an den Vorgaben des Grundgesetzes und der einschlägigen Rechtsprechung des BVerfG und des BFH orientierte Auseinandersetzung mit der Problematik. Mit dem oben genannten Beschluss (BVerfG, Beschl. v. 21.2.2025 – 1 BvR 2267/23) hat das Bundesverfassungsgericht der Verfassungsbeschwerde stattgegeben, den Beschluss des BFH aufgehoben (BFH Beschl. v. 30.12.2022 – XI B 104/21) und die Sache an den BFH zurückverwiesen. Der Rechtsstreit wurde dann dort unter dem neuen Az. XI B 19/25 (bisher nicht öffentlich) geführt und am 2.7.2025 per Beschluss ohne Sachentscheidung beendet, weil das Verfahren nach Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde eingestellt wurde. Es existiert folglich kein inhaltlicher Beschluss, der sich mit materiell‑rechtlichen oder verfahrensrechtlichen Fragen auseinandersetzt. Damit wiederum bleibt die Entscheidung der Vorinstanz (FG Düsseldorf Urt. v. 30.11.2021 – 6 K 2321/17) bestehen.

Die Einzelheiten der interdisziplinären gerichtlichen Auseinandersetzungen sollen hier nicht weiter vertieft werden, da sie für die Bilanzierungspraxis erst einmal von untergeordnetem Interesse und der vorgenannte Fall des FG Düsseldorf zu speziell ist. Denn die Allgemeinverfügung gibt nun eindeutig vor, dass am 18.3.2026 anhängige und zulässige Einsprüche

– gegen Festsetzungen der Einkommen-/Körperschaftsteuer,

– gegen gesonderte Verlustfeststellungen nach § 10d Abs. 4 S. 1 EStG,

– gegen Festsetzungen des Gewerbesteuermessbetrags und

– gegen gesonderte (und ggf. einheitliche) Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen sowie

– gegen Bescheide, die die Änderung einer der vorgenannten Festsetzungen oder Feststellungen ablehnen,

zurückgewiesen werden, soweit mit den Einsprüchen geltend gemacht wird, der Rechnungszinsfuß in Höhe von 6% bei der Teilwertberechnung von Pensionsrückstellungen nach § 6a Abs. 3 S. 3 EStG verstoße gegen das Grundgesetz. Entsprechendes gilt für am 18.3.2026 anhängige, außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellte und zulässige Anträge auf Aufhebung oder Änderung einer Festsetzung oder Feststellung im oben genannten Sinne.

 

 

Praxishinweise:

  • Die Allgemeinverfügung enthält auch eine umfangreiche Rechtsbehelfsbelehrung, wonach gegen den Verfügungsinhalt von betroffenen Steuerpflichtigen Klage erhoben werden kann, ein Einspruch insoweit aber ausgeschlossen ist. Die Klage ist beim Finanzgericht zu erheben, in dessen Bezirk sich das Finanzamt befindet, das den von dieser Allgemeinverfügung betroffenen Verwaltungsakt erlassen hat. Sie ist schriftlich oder als elektronisches Dokument einzureichen oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Finanzgerichts zu erklären und gegen das zuständige Finanzamt zu richten. Die Frist für die Erhebung der Klage beträgt ein Jahr. Sie beginnt am Tag nach der Herausgabe des BStBl., in dem diese Allgemeinverfügung veröffentlicht wird.
  • Inwieweit von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, wird einzelfallabhängig zu entscheiden und abzuwarten sein.

 

Dr. Hans-Jürgen Hillmer, BuS-Netzwerk Betriebswirtschaft und Steuern, Coesfeld

 

 

BC 4/2026 

BC20260424

 

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