Landesamt für Steuern Niedersachsen, Vfg. v. 8.1.2026 – S 2137-St 224a/St 222-3637/2025


Das Landesamt für Steuern Niedersachsen hat eine Verfügung betreffend Rückstellungen für Zuwendungen anlässlich eines Dienstjubiläums erlassen.
Praxis-Info!
Begriff der Jubiläumszuwendung
Eine Jubiläumszuwendung ist jede Einmalzuwendung in Geld oder Geldeswert an den Arbeitnehmer anlässlich eines Dienstjubiläums, die dieser neben dem laufenden Arbeitslohn und anderen sonstigen Bezügen erhält. Dazu gehören auch zusätzliche Urlaubstage im Jubiläumsjahr.
Voraussetzungen für die Rückstellungsbildung
Nach § 5 Abs. 4 EStG ist die Bildung einer Rückstellung für die Verpflichtung zu einer Zuwendung anlässlich eines Dienstjubiläums nur zulässig, wenn
– das maßgebende Dienstverhältnis mindestens zehn Jahre bestanden hat,
– die Zuwendung das Bestehen eines Dienstverhältnisses von mindestens 15 Jahren voraussetzt und
– die Zusage schriftlich erteilt wird.
Darüber hinaus kann ausschließlich der Teil der Anwartschaft berücksichtigt werden, der auf die Dienstzeiten nach dem 31.12.1992 entfällt.
Liegen die Voraussetzungen des § 5 Abs. 4 EStG vor, kann eine Rückstellung dennoch nicht angesetzt werden, wenn der Steuerpflichtige nicht ernsthaft damit rechnen muss, aus der Zusage auch tatsächlich in Anspruch genommen zu werden.
Es ist nicht erforderlich, dass die Zusage rechtsverbindlich, unwiderruflich und vorbehaltlos erteilt wird. Bei Verpflichtungen mit Widerrufsvorbehalten ist jedoch in besonderem Maße zu prüfen, ob die Entstehung der Verbindlichkeit nach der bisherigen betrieblichen Übung oder nach den objektiv erkennbaren Tatsachen am zu beurteilenden Bilanzstichtag hinreichend wahrscheinlich ist.
Schriftformerfordernis
Rückstellungen für Jubiläumszuwendungen können nach § 5 Abs. 4 EStG nur passiviert werden, wenn die Zusage schriftlich erteilt wurde.
Bewertung
Für die Bewertung der zugesagten Leistungen sind die Wertverhältnisse am Bilanzstichtag maßgebend. Die Grundsätze der Inventurerleichterung bei der Bewertung von Pensionsrückstellungen (Feststellung der pensionsberechtigten Personen und der Höhe ihrer Pensionsansprüche) gemäß EStR 6a Abs. 18 sind entsprechend anzuwenden. Soll der Arbeitgeber die Lohnsteuerbelastung des Arbeitnehmers tragen (Nettolohnvereinbarung), ist der am Bilanzstichtag geltende Steuertarif zu berücksichtigen. Änderungen der Bemessungsgrundlage oder des Steuertarifs, die erst nach dem Bilanzstichtag wirksam werden, sind zu berücksichtigen, wenn sie am Bilanzstichtag bereits feststehen (Wertaufhellung).
Die Bildung einer Rückstellung für eine dem Arbeitnehmer zugesagte Jubiläumszuwendung setzt voraus, dass das Dienstverhältnis mindestens zehn Jahre bestanden hat. Mit dieser Regelung wird das Ausscheiden von Arbeitnehmern aufgrund von Kündigungen (Fluktuation) in pauschaler Weise berücksichtigt. Ein zusätzlicher Fluktuationsabschlag zum jeweiligen Bilanzstichtag ist nicht vorzunehmen. Demgegenüber ist die Wahrscheinlichkeit des Ausscheidens wegen Tod oder Invalidität gesondert zu ermitteln.
Für die Bestimmung des Zeitpunkts, zu dem der Begünstigte wegen des Eintritts in den Ruhestand aus dem Unternehmen ausscheidet, ist das dienstvertragliche Pensionsalter, spätestens die jeweilige Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung, zugrunde zu legen.
Bewertungsverfahren
Der Teilwert der Verpflichtung zur Leistung der einzelnen Jubiläumszuwendung ist grundsätzlich unter Berücksichtigung der anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik als Barwert der künftigen Jubiläumszuwendung am Schluss des Wirtschaftsjahres abzüglich des sich auf denselben Zeitpunkt ergebenden Barwerts betragsmäßig gleichbleibender Jahresbeträge zu ermitteln. Die Jahresbeträge sind dabei so zu bemessen, dass ihr Barwert zu Beginn des Wirtschaftsjahres, in dem die für die Jubiläumszuwendung maßgebende Dienstzeit begonnen hat, gleich dem Barwert der künftigen Jubiläumszuwendung ist. Die künftige Jubiläumszuwendung ist dabei mit dem Betrag anzusetzen, der sich nach den Verhältnissen am Bilanzstichtag ergibt. Zur Ermittlung des Teilwerts ist die Verpflichtung unter Zugrundelegung eines Zinssatzes von mindestens 5,5% abzuzinsen.
Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Teilwert hiervon abweichend nach einem pauschalen Verfahren (Pauschalwertverfahren) ermittelt wird. Dabei sind zwingend die Werte der in der Anlage der Verfügung beigefügten Tabelle zugrunde zu legen. Diese Werte berücksichtigen bereits die Wahrscheinlichkeit des Ausscheidens und die Abzinsung.
Die Berechnung der Rückstellungen kann für alle Jubiläumsverpflichtungen des Betriebs nur einheitlich entweder unter Berücksichtigung der Regeln der Versicherungsmathematik oder nach dem Pauschalwertverfahren erfolgen. Das gewählte Verfahren bindet den Steuerpflichtigen für fünf Wirtschaftsjahre.
Beispiel: Anwendung des Pauschalwertverfahrens für die Ermittlung der Jubiläumsrückstellung | Erforderliche Dienstjahre für die Jubiläumszuwendung: | 25 Jahre | | Höhe der Zuwendung: | 5.500,00 € | | Beginn des maßgebenden Dienstverhältnisses: | 1.1.2006 | | Berechnung der Rückstellung zum 31.12.2025: | | | Abgeleistete Dienstjahre: | 20 Jahre | | Wert gemäß Pauschalwerttabelle je 1.000,00 €: | 571,00 € | | Anzusetzende Rückstellung somit: 571,00 € × 5,5 | 3.140,50 € |
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Kürzung für Jahre vor dem 1.1.1993
Nach § 5 Abs. 4 EStG können Rückstellungen nur passiviert werden, soweit der Zuwendungsberechtigte seine Anwartschaft nach dem 31.12.1992 erworben hat. Demzufolge ist in den Fällen, in denen das für die Jubiläumszuwendung maßgebende Dienstverhältnis vor dem 1.1.1993 begonnen hat, die nach den oben genannten Verfahren ermittelte Rückstellung um den Teilbetrag zu kürzen, der sich bezogen auf die Verhältnisse am Bilanzstichtag als Rückstellungsbetrag nach dem gleichen Verfahren zum 31.12.1992 ergeben hätte.
Bei einer Veränderung der Jubiläumszuwendung ist der Kürzungsbetrag neu zu ermitteln. Eine Kürzung ist auch in den Fällen vorzunehmen, in denen die Zusage zwar nach dem 31.12.1992 erteilt oder verändert wird, sich aber auch auf Dienstzeiten vor dem 1.1.1993 bezieht.
Auch zur Kürzung der Rückstellung bei Beginn des Dienstverhältnisses vor dem 1.1.1993 führt die Verfügung des Landesamts für Steuern Niedersachsen zwei Berechnungsbeispiele auf. |
WP/StB Kai Peter Künkele, Dr. Kleeberg & Partner GmbH WPG StBG, München (www.kleeberg.de)
WP Sanja Mitrovic, Dr. Kleeberg & Partner GmbH WPG StBG, München
Handelsrechtlich ist bei Jubiläumszuwendungen eine Rückstellung für sämtliche rechtsverbindlich zugesagten Arbeitgeberleistungen zu bilden – dagegen sind steuerrechtlich ausschließlich schriftlich zugesagte Jubiläumszuwendungen relevant. Der Aufwand wird ratierlich in die Jahre der wirtschaftlichen Verursachung verlagert, in denen der Arbeitnehmer seine Leistung erbracht hat. Die Bewertung der Rückstellung umfasst - zum einen die zu erwartende durchschnittliche Lohn- und Gehaltssteigerung und
- zum anderen eine Berücksichtigung der Fluktuation von Mitarbeitern. Sofern keine betrieblichen Erfahrungswerte hierzu verfügbar sind, ist es handelsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn ein pauschalierter Fluktuationsabschlag bei der Berechnung unterstellt wird.
Durch das BilMoG (Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz) wurde die umgekehrte Maßgeblichkeit für den handelsrechtlichen Jahresabschluss für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2009 begannen, abgeschafft. Die Abzinsung erfolgt mit dem von der Deutschen Bundesbank ermittelten durchschnittlichen Marktzinssatz der vergangenen sieben Jahre (§ 253 Abs. 2 S. 1 HGB). Da es sich bei Jubiläumsrückstellungen um eine den Altersversorgungsverpflichtungen vergleichbare langfristige fällige Verpflichtung handelt, kann die Vereinfachungsregelung mit der Annahme einer pauschalen Restlaufzeit von 15 Jahren herangezogen werden (§ 253 Abs. 2 S. 2 HGB). Die Ermittlung des Rückstellungswerts erfolgt üblicherweise durch ein versicherungsmathematisches Gutachten eines Aktuars unter Berücksichtigung der anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik. Der so ermittelte Teilwert der Verpflichtung wird durch die Abzinsung als Barwert errechnet. Es ist jedoch nicht zu beanstanden, wenn das vom BMF veröffentlichte Pauschalwertverfahren auch zu handelsrechtlichen Zwecken herangezogen wird. In diesem Fall müssen die Beschränkungen des Steuerrechts zum Zweck der handelsrechtlichen Wertermittlung entfallen. [Anm. d. Red.] |
BC 4/2026
BC20260422