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Anforderung einer Einkommensteuererklärung: Ausübung und Begründung des Ermessens bei einer Vorabanforderung

Christian Thurow

FG Köln, Gerichtsbescheid v. 15.1.2026 – 11 K 2249/25

 

Bei der Abgabe von Steuererklärungen gelten grundsätzlich die in § 149 Abs. 2 und 3 AO genannten Fristen. In bestimmten Fällen kann das Finanzamt jedoch mittels einer Vorabanforderung nach § 149 Abs. 4 AO eine frühere Abgabe anfordern. Doch wann genau liegt ein solcher Fall vor?


 

Praxis-Info!

 

Problemstellung

Der Kläger erzielte Einkünfte aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung sowie sonstige Einkünfte aus dem Bezug einer inländischen Leibrente. Da im vorangegangenen Veranlagungszeitraum die Abschlusszahlung mehr als 25% der festgesetzten Steuer betragen hatte, forderte das Finanzamt die Abgabe der von einem Steuerberater erstellten Erklärung bereits im Januar statt im Juli. Der hiergegen erhobene Einspruch blieb erfolglos.

 

 

Lösung

Aus Sicht des Finanzgerichts (FG) Köln ist die Vorabanforderung rechtswidrig, da das Finanzamt die ihm obliegende Ermessensentscheidung nicht ordnungsgemäß ausgeübt und begründet hat. Aus dem Sachverhalt ist nicht ersichtlich, dass das Finanzamt überhaupt Ermessenserwägungen angestellt. Sowohl in der Vorabanforderung als auch in dem darauffolgenden Schriftverkehr weist das Finanzamt lediglich darauf hin, dass im vorangegangenen Veranlagungszeitraum die Abschlusszahlung mehr als 25% der festgesetzten Steuer betragen hat.

Nach dem in § 149 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 Buchst. d AO genannten Kriterium kann das Finanzamt eine frühere Abgabe anfordern. Durch das Wort „kann“ eröffnet die Abgabenordnung dem Finanzamt hier einen Ermessenspielraum. Dieser ist jedoch durch einzelfallbezogene Ermessenserwägungen zu begründen, was sich auch aus § 121 Abs. 1 AO ergibt. Die bloße Nennung der einschlägigen Vorschrift ist entgegen der Auffassung des Finanzamts als Begründung für die Vorabanforderung nicht ausreichend.

Die fehlende Begründung für die Vorabanforderung führt daher zu einer Rechtwidrigkeit des Verwaltungsakts.

 

 

Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Senior Risk Manager, London (E-Mail: c.thurow@thurow.co.uk)

 

 

BC 4/2026

BC20260425

 

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