Prof. Dr. Christian Zwirner
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Anlässlich der Jahrespressekonferenz 2026 am 24.2.2026 veröffentlichte der Bundesfinanzhof (BFH) seinen Jahresbericht 2025. Der Jahresbericht gibt Einblicke in die Geschäftsentwicklung, zentrale Entscheidungen und laufende Revisionen. Für 2026 erwartet der BFH wichtige Urteile in den Bereichen Einkommen-, Körperschaft-, Erbschaft- und Schenkungsteuer, Bilanzsteuerrecht, Grunderwerb- sowie Kraftfahrzeugsteuer und Verfahrensrecht.
Praxis-Info!
Aufgrund des Jahresberichts des BFH ist im Jahr 2026 mit folgenden Entscheidungen zu rechnen.
Einkommensteuer
- Einkünfte aus Gewerbebetrieb:
Zum einen ist zu klären, ob bei einem betrieblichen Vorruhestandsmodell Rückstellungen zu bilden sind (IV R 11/24), zum anderen, ob der Fremdvergleichsgrundsatz auch für Verträge zwischen Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gilt (X R 5/24). Darüber hinaus geht es darum, ob bei punktuellen Mängeln in der Kassenführung die gesamte Buchführung zu verwerfen ist oder lediglich eine segmentierte Hinzuschätzung erfolgen darf (X R 12/25).
- Einkünfte aus selbstständiger Arbeit
In diesem Bereich wird die Verfassungsmäßigkeit der typischen Verzinsung nicht abziehbarer Schuldzinsen mit 6% pro Jahr geprüft (VII R 4/24). Zudem ist streitig, welche Anforderungen bei einem häuslichen Arbeitszimmer eines Selbstständigen an Flächenberechnung und Aufzeichnungspflichten zu stellen sind (VIII R 6/24). Weitere Verfahren betreffen den Betriebsausgabenabzug von Zahlungen an den Insolvenzverwalter nach der InsO (VIII R 12/24) sowie die Auslegung des Begriffs der „Betriebsstätte“ im Zusammenhang mit der ersten Tätigkeitsstätte (VII R 15/24).
- Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit
Hier geht es um die Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung der Energiepauschale (VI R 15/24), die lohnsteuerliche Behandlung einer betrieblichen Feier beim Vorstandswechsel (VI R 18/24) sowie um die Frage, ob freiwillige Sonderleistungen unter die Steuerbefreiungen fallen (VI R 25/25).
- Einkünfte aus Kapitalvermögen
Geprüft wird
– die Verfassungsmäßigkeit der Übergangsregelung des § 56 InvStG mit Teilfreistellung nach § 20 InvStG (VIII R 15/22),
– die Auslegung von „anlässlich“ bei Ausschüttungen nach der Liquidation einer Tochtergesellschaft (VIII R 8/24) sowie
– die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung bei Darlehen an nahestehende Personen (VIII R 10/24).
Bilanzsteuerrecht
Der BFH hat zu klären, ob Ansprüche aus Rückbauverpflichtungen für Funkinfrastruktur bei unentgeltlicher Übertragung aktivierungspflichtig sind (IX R 33/22). Ein weiteres Verfahren beschäftigt sich mit der Frage, ob metallische Kremationsrückstände nach der Einäscherung zu steuerbaren Betriebseinnahmen führen (IX R 29/24). Zudem prüft der BFH, ob der Ansatz von Pensionsrückstellungen erhöht werden darf, wenn sich nach dem Bilanzstichtag herausstellt, dass die zugrunde liegende Betriebsvereinbarung unwirksam ist (IX R 30/24). Des Weiteren geht es um die Frage, ob Verluste, die bei stillen Beteiligungen die Einlage übersteigen, bei Aufhebung der Beteiligung gewinnmindernd aufgelöst werden können (IX R 31/24).
Körperschaftsteuer
Geprüft wird
- die Einordnung von Gesellschaften als Körperschaftsteuersubjekte (I R 11/22, I R 27/23, I R 8/25),
- die Fremdüblichkeit von Pensionszusagen bei Entgeltumwandlungen (I R 50/22, I R 4/23) sowie
- die Steuerfreiheit von Konfusionsgewinnen bei Übernahme von Schuldnervermögen (I R 10/23).
Erbschaft- und Schenkungsteuer:
Der BFH beurteilt
- die Zulässigkeit der echten Rückwirkung des ErbStAnpG 2016 (II R 7/23),
- die Handhabung der Erbfallkostenpauschale bei Vermächtnissen (II R 25/23) sowie
- die Steuerbefreiung für Familienheime und deren Flächenumfang (II R 27/23).
Zudem geht es
- um die Ermittlung der Anzahl der Beschäftigten für die Lohnsummenumstellung (II R 34/23) und
- um die Behandlung von Großerwerbern bei der Verschonung von Betriebsvermögen (II R 22/24).
Bewertungsrecht/Erbschaftsteuer
In den aktuellen Verfahren wird die Verbindlichkeit der von Gutachterausschüssen ermittelten Vergleichspreise nach § 183 Abs. 1 BewG geprüft (II R 6/23) sowie die Verfassungsmäßigkeit des starren Zinssatzes von 5,5% bei der Berechnung des Kapitalwerts lebenslanger Nutzungen (II R 35/23). Zudem geht es um die Bewertung von Anteilen an Betriebsvermögen, insbesondere bei genossenschaftlich gebundenem Vermögen (II R 2/24), und um die verfassungsmäßige Gestaltung der Grundvermögensbewertung im typisierten Ertragswertverfahren nach §§ 184 ff. BewG (II R 15/24).
Grunderwerbsteuer
Hier geht es um
- die Steuerbefreiung bei Einbringung in eine neugegründete GmbH & Co. KG (II R 2/23),
- die Anrechnung von Beteiligungsdauern bei partieller Gesamtnachfolge (II R 5/23) sowie
- die Europarechtskonformität der Besteuerung nach § 1 Abs. 3 Nr. 4 GrEStG bei Umstrukturierungen (II R 8/23).
Kraftfahrzeugsteuer
Geprüft wird, ob die Begünstigung von Plug-in-Hybriden eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung darstellt und ob sie auch für Verbrennerfahrzeuge gelten sollte (IV R 7/24). Zudem geht es darum, ob die Feststellung einer Schwerbehinderung für einen verstorbenen Halter auch nach dessen Tod bei der Steuerfestsetzung bindend ist (IV R 16/24).
AO/Verfahrensrecht
Bei den geprüften Verfahren geht es um
- die Änderung von Grunderwerbsteuer bei widerstreitender Schenkungsteuer (II R 11/24),
- die Umdeutung einer Stellungnahme in einen Einspruch (VII R 7/23),
- den Erlass von Nachzahlungszinsen nach § 233a AO (VII R 20/24) sowie
- die gesonderte Feststellung bei Unterbeteiligungen (VIII R 33/24).
WP/StB Prof. Dr. Christian Zwirner,
Dr. Kleeberg & Partner GmbH WPG StBG, München (www.kleeberg.de)
BC 4/2026
BC20260402