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Umsatzsteuer-Voranmeldungen als Einzeltaten der versuchten Steuerhinterziehung

Christian Thurow

BGH Urt. v. 10.12.2025 – 1 StR 387/25

 

„Aus Eins mach Zehn, Und Zwey laß gehn … Und Neun ist Eins, Und Zehn ist keins“ (Goethe). Für Normalsterbliche ist dieses Hexen-Einmal-Eins nur schwer nachvollziehbar, wie an Fausts lakonischer Antwort „Mich dünkt, die Alte spricht im Fieber“ deutlich wird. Auch die Richter des BGH bedienen sich einer gewissen Zahlenmagie, wenn aus sechs Umsatzsteuer-Voranmeldungen drei versuchte Steuerhinterziehungen werden.


 

Praxis-Info!

 

Problemstellung

Der Angeklagte (Geschäftsführer einer GmbH) war an einem Umsatzsteuerkarussell beteiligt und unterließ es zunächst, die relevanten Umsatzsteuer-Voranmeldungen abzugeben. Nach einer Hausdurchsuchung beauftragte er einen gutgläubigen (angestellten?) Buchhalter mit der Erstellung der Umsatzsteuer-Voranmeldungen für April, Mai, Juni und Juli 2024. Die betrügerischen Dimensionen bemerkte der Buchhalter nicht, sondern erstellte die Voranmeldungen auf Basis der (fingierten) Belege. Die Umsatzsteuer-Voranmeldungen für August und September 2024 wurden jeweils separat von einem ebenfalls gutgläubigen Steuerberater erstellt. Ebenfalls verspätet wurde eine Umsatzsteuer-Jahresmeldung für 2024 abgegeben.

Im Steuerstrafverfahren wurde das Verfahren auf die sechs Umsatzsteuer-Voranmeldungen für den Zeitraum April bis September 2024 beschränkt. Umstritten ist, ob es daher zu sechs Versuchen der Steuerhinterziehung gekommen ist oder ob nur ein Versuch vorliegt, da es sich um denselben Besteuerungszeitraum (Veranlagungszeitraum) handelt.

 

 

Lösung

Schon in seinem Leitsatz stellt der BGH klar, dass unrichtige, unvollständige oder unterlassene Umsatzsteuer-Voranmeldungen und die denselben Besteuerungszeitraum betreffende unrichtige, unvollständige oder unterlassene Umsatzsteuer-Jahreserklärung strafrechtlich als unterschiedliche Taten anzusehen sind.

Entscheidend ist, dass jede Tat einzeln begangen wurde. Wird die Voranmeldung von einem Dritten erstellt, ist dies der Fall, wenn für jede Voranmeldung eine separate Weisung erteilt wurde. Im Ausgangsfall wurde der gutgläubige Buchhalter mit der Erstellung der Voranmeldungen für April bis Juli beauftragt. Es liegt somit eine Weisung für vier Voranmeldungen vor. Diese vier Voranmeldungen stellen daher eine selbstständige Tat der versuchten Steuerhinterziehung dar.

Die beiden vom Steuerberater erstellten Voranmeldungen erfolgten dagegen auf separate Weisung und stellen somit zwei verschiedene Einzeltaten dar. Die sechs missbräuchlichen Voranmeldungen resultieren daher in drei Fälle von versuchter Steuerhinterziehung.

Grundsätzlich stellen die Voranmeldungen eine Vortat zur eigentlichen Jahressteuererklärung als Haupttat dar. Vor- und Haupttat können nicht gesondert geahndet werden, solange die Verfolgung der Haupttat möglich ist. Allerdings handelt es sich bei einer Umsatzsteuer-Voranmeldung um eine eigenständige Steueranmeldung (§ 150 Abs. 1 S. 3 AO) und nicht lediglich um die Abwicklung einer Vorauszahlung im Hinblick auf die Umsatzsteuer-Jahreserklärung. Überdies sind Umsatzsteuer-Voranmeldung und Umsatzsteuer-Jahreserklärung häufig durch lange Zeiträume voneinander getrennt. Es handelt sich steuerrechtlich um selbstständige Festsetzungsverfahren. Im Ausgangsfall ist dies dadurch gewährleistet, dass das Gericht sein Urteil auf die Voranmeldungen gestützt hat und dabei die Jahressteuererklärung nicht in das Verfahren einbezogen hat.

  • Eine missbräuchliche Voranmeldung bewirkt eine Steuerhinterziehung „auf Zeit“;
  • eine missbräuchliche Jahreserklärung bedeutet eine schwerere Steuerhinterziehung „auf Dauer“.

Aus dieser unterschiedlichen Schwere der Tat von Voranmeldung und Jahreserklärung leitet sich ab, dass die Aburteilung mehrerer Voranmeldungen nicht zu einer höheren Strafe führen wird als die Aburteilung der einzelnen Jahreserklärung. Die Fokussierung des vorinstanzlichen Gerichts auf die Voranmeldungen ist daher aus Sicht des BGH nicht zu beanstanden.

 

Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Senior Risk Manager, London (E-Mail: c.thurow@thurow.co.uk)

 

BC 3/2026

BC20260312

 

 

 

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