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Aktualisierte Vorgaben zur Handelsbestand-Bilanzierung

Prof. Dr. Christian Zwirner

 

Die überarbeitete IDW-Stellungnahme zur Rechnungslegung: „Bilanzierung von Finanzinstrumenten des Handelsbestands bei Instituten“ (IDW RS BFA 2 n.F.) wurde am 7.10.2025 vom Bankenfachausschuss veröffentlicht. Sie ersetzt die Fassung vom 3.3.2010 und ist erstmals für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2024 beginnen. Die Neufassung beantwortet zentrale Zweifelsfragen zur Zuordnung, Bewertung und Umwidmung von Finanzinstrumenten des Handelsbestands gemäß § 340e HGB und konkretisiert die Anhangangabepflicht nach HGB und Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung (RechKredV).


 

Praxis-Info!

Die IDW-Stellungnahme zur Bilanzierung von Finanzinstrumenten des Handelsbestands bei Instituten (IDW RS BFA 2 n.F.) mit Stand vom 7.10.2025 wurde im November 2025 vom Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW) veröffentlicht (IDW Life 11/2025, 879 ff.). Die Stellungnahme ist in sieben Gliederungspunkte unterteilt. Nach einleitenden Vorbemerkungen nimmt IDW RS BFA 2 n.F. Stellung zum Begriff des Finanzinstruments im Sinne der §§ 340c und 340e HGB und zu Fragen der Zuordnung von Finanzinstrumenten zum Handelsbestand und deren Umwidmung. Darüber hinaus äußert sich IDW RS BFA 2 n.F. zu Fragen der Bewertung und des Ausweises von Finanzinstrumenten und den mit ihnen zusammenhängenden Bewertungseffekten in Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung: Schließlich geht IDW RS BFA 2 n.F. auf notwendige Anhangangaben nach HGB und RechKredV ein.

 

 

Wesentliche inhaltliche Änderungen

Gegenüber der bisherigen Version nimmt IDW RS BFA 2 n.F. insbesondere Klarstellungen vor zu:

  • dem Begriff des Finanzinstruments nach § 340c HGB und § 340e HGB,
  • der Definition und Abgrenzung derivativer Finanzinstrumente,
  • den Voraussetzungen für Umwidmungen in den bzw. aus dem Handelsbestand.

Der Handelsbestand umfasst weiterhin originäre und derivative Finanzinstrumente sowie Edelmetalle, sofern diese dem kurzfristigen Eigenhandel dienen.

Die Handelsabsicht muss beim Zugang eindeutig vorliegen und dokumentiert sein. Eine spätere Zuordnung in den Handelsbestand ist ausgeschlossen. Umwidmungen aus dem Handelsbestand sind nur bei außergewöhnlichen Umständen zulässig, müssen begründet werden und sind nachvollziehbar zu dokumentieren. Zudem hat die Umwidmung zum Buchwert ausweislich des letzten Jahresabschlusses bzw. zu den Anschaffungskosten des laufenden Jahres zu erfolgen.

Außerdem stellt das IDW klar, dass Emissionszertifikate nicht unter den Begriff der Finanzinstrumente fallen und Kryptowerte gemäß § 2 Abs. 1 KMAG (Kryptomärkteaufsichtsgesetz) nur als Finanzinstrumente gelten, wenn sie die Bedingungen der Anforderungen für Finanzinstrumente gemäß § 340c HGB und § 340e HGB erfüllen.

 

 

Bewertung und Derivate

Die Neufassung von IDW RS BFA 2 bestätigt die in § 255 Abs. 4 HGB festgelegte Bewertungshierarchie: Zunächst ist der beizulegende Zeitwert zu berücksichtigen, ansonsten sind anerkannte Bewertungsverfahren anzuwenden. Nur im Ausnahmefall dürfen die Anschaffungskosten fortgeführt werden. Derivate sind in IDW RS BFA 2 nun klarer definiert, beispielsweise hinsichtlich ihrer Abhängigkeit vom Basiswert, der geringen Anfangszahlungen und der zukünftigen Erfüllung. Auch Passivposten wie Short-Positionen sind mit dem beizulegenden Zeitwert zu erfassen.

 

 

Erweiterte Anhangangaben

IDW RS BFA 2 n.F. konkretisiert die Offenlegungspflichten gemäß § 35 RechKredV. Institute müssen unter anderem …

  • den Handelsbestand nach Kategorien wie Derivate, Forderungen, Schuldverschreibungen und Aktien aufgliedern;
  • die Methode zur Ermittlung des Risikoabschlags einschließlich relevanter Annahmen offenlegen;
  • Änderungen interner Kriterien für die Handelsbestandszuordnung erläutern;
  • Umwidmungen mit Beiträgen und Ergebniseffekten darstellen.

Eine geografische Aufgliederung der Nettoerträge ist nur erforderlich, wenn die Handelsaktivitäten regional organisiert sind.

 

 

Fonds für allgemeine Bankrisiken

Die Pflicht zur Zuführung von Teilen der Nettoerträge des Handelsbestands in den Fonds für allgemeine Bankrisiken gemäß § 340e Abs. 4 HGB bleibt bestehen. In der Übergangsphase gilt: Im ersten Jahr entspricht der maßgebliche Durchschnitt dem Nettoertrag des laufenden Jahres; ab dem fünften Jahr umfasst er hingegen fünf Geschäftsjahre.

Mit dem IDW RS BFA 2 n.F. erhält die Bilanzierung des Handelsbestands ein aktualisiertes und stärker strukturiertes Rahmenwerk. Die Neufassung schärft die Abgrenzung der Finanzinstrumente, erhöht die Transparenz in der Berichterstattung und stellt klarere Anforderungen an die Bewertung, Dokumentation und Offenlegung. Für Institute bedeutet dies eine spürbare Vereinheitlichung der handelsrechtlichen Praxis.

 

 

WP/StB Prof. Dr. Christian Zwirner,
Dr. Kleeberg & Partner GmbH WPG StBG, München (www.kleeberg.de)

 

 

BC 12/2025

BC20251229

 

 

 

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