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Fallstudie zur befreienden Anwendung der IFRS im Einzelabschluss von Tochterunternehmen

Christian Thurow

 

Das DRSC hat einen Bericht über eine durchgeführte Fallstudie zu einem potenziellen Wahlrecht zur befreienden Anwendung der IFRS im Einzelabschluss von Tochterunternehmen veröffentlicht. Das Fazit fällt dabei nicht eindeutig aus.


 

Praxis-Info!

Die Fallstudie wurde mit 11 Unternehmensgruppen, welche die IFRS bereits im Konzernabschluss anwenden, im Zeitraum von März bis Mai 2025 durchgeführt. Ziel war es zu beurteilen, ob ein befreiender IFRS-Einzelabschluss von Tochterunternehmen für diese Unternehmensgruppen zu Erleichterungen gegenüber den aktuellen Gegebenheiten führt, wonach bislang ein IFRS-Konzernabschluss und HGB-Einzelabschluss aufgestellt wurde. Folgende Erkenntnisse lassen sich aus der Fallstudie ableiten:

Ein befreiender IFRS-Einzelabschluss kann für Unternehmen diverse Vorteile bringen, vor allem in den folgenden Bereichen:

  • Kostenreduktion und Qualitätsverbesserung: Durch den Wegfall paralleler Buchführungsstrukturen lassen sich Kosten sparen. Gleichzeitig reduziert sich die Zahl der möglichen Fehlerquellen.
  • Personalfindung: Ein IFRS-Einzelabschluss würde die Öffnung für den internationalen Arbeitsmarkt fördern.
  • Strategische Planung und Steuerung: Der Wegfall der Anpassungsbuchungen und der HGB-Bilanzierung erleichtert die strategische Planung und Steuerung.
  • Kapitalallokation: Für Branchen mit Solvenzsicherung (Banken, Versicherungen) könnte Kapital effizienter innerhalb eines Konzerns allokiert werden (Allokation = Zuteilung, Zuordnung, Zuweisung).

Diese Vorteile lassen sich jedoch nur dann realisieren, wenn es zu einer vollständigen Befreiung vom HGB-Einzelabschluss kommt. Betrifft die Befreiung nur einzelne Bereiche, so würden sich die skizzierten Effizienz- und Effektivitätssteigerungen nicht einstellen. Dies gilt auch für den Bereich der steuerlichen Maßgeblichkeit. Die Effizienz- und Effektivitätssteigerungen flachen ab, je mehr Anpassungen zur Erstellung einer akzeptablen Steuerbilanz vorgenommen werden müssen.

Es muss außerdem sichergestellt sein, dass ein IFRS-Einzelabschluss von den jeweiligen Stakeholdern (z.B. kreditgebende Banken, Lieferanten, Aufsichtsbehörden) akzeptiert wird. So ist z.B. zurzeit im Banken- und Versicherungsbereich für viele regulatorische Meldungen die HGB-Basis vorgeschrieben.

 

 

Praxishinweis: 

Vor allem Kreditgeber könnten einen am Gläubigerschutz orientierten HGB-Abschluss einem IFRS-Einzelabschluss vorziehen. Aufgrund der unterschiedlichen Bewertungsansätze müssten hier z.B. auch Kreditvergabemodelle angepasst werden. Bestehende Financial Covenants müssten ebenfalls geändert werden (Einhaltung bestimmter Bilanzrelationen, z.B. Zinsdeckungsgrad (EBITDA/Zinsaufwand)).

 

 

 

Eine Verbreitung von IFRS-Einzelabschlüssen in Deutschland müsste auch zu Anpassungen bei Rahmenplänen für die Aus- und Weiterbildung und das Studium (z.B. Bilanzbuchhalter, Wirtschaftsprüfer) führen.

 

 

Fazit

Wie aufgezeigt, lassen sich aus der befreienden Anwendung der IFRS im Einzelabschluss von Tochterunternehmen nur dann Effizienz- und Effektivitätssteigerungen realisieren, wenn es zu einer vollständigen Befreiung von der HGB-Buchführungspflicht kommt. Dies setzt aber tiefgreifende Änderungen in der Besteuerung, bei den regulatorischen Offenlegungspflichten, den (Fremd-)Kapitalvergabeprozessen und der Ausbildung von Mitarbeitern voraus. Eine kurzfristige Umstellung ist daher nicht zu erwarten.

 

Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Senior Risk Manager, London (E-Mail: c.thurow@thurow.co.uk)

 

 

BC 11/2025

BC20251102

 

 

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