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Grunderwerbsteuerliche Behandlung von Photovoltaikanlagen

Kai Peter Künkele und Sanja Mitrovic

FinMin Sachsen-Anhalt, Erlass vom 16.7.2025 – 43-S 4521-45

 

Die Finanzverwaltung und hier das Finanzministerium Sachsen-Anhalt äußert sich in einem Erlass vom 16.7.2025 zum Umfang der Gegenleistung bei Grundstücksveräußerungen mit Photovoltaikanlagen. Der Ländererlass hilft auch bei der bilanziellen Einordnung von Photovoltaikanlagen.


 

Praxis-Info!

Gegenstand der Besteuerung bei der Grunderwerbsteuer sind nach § 1 GrEStG Rechtsvorgänge, die sich auf inländische Grundstücke beziehen. Zum Grundstück gehören sämtliche Bestandteile (§§ 93 bis 96 BGB), somit auch die Gebäudebestandteile, wie z.B.

  • Heizungsanlagen,
  • fest eingebaute Bad- und Sanitäreinrichtungen,
  • Versorgungsleitungen für Strom, Wasser und Heizung sowie
  • die Dacheindeckung.

Nicht zu den Grundstücken werden Betriebsvorrichtungen (§ 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 GrEStG) gerechnet, sodass der auf sie entfallende Teil des Entgelts nicht in die grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage einzubeziehen ist.

 

 

Thermische Solaranlagen/Solarkraftwerke

Solaranlagen dienen der Wärmegewinnung durch Sonnenlicht. Diese Technik wird überwiegend zur Erwärmung von Wasser für den sanitären Bereich oder zur Raumheizung eingesetzt, d.h., die Anlagen ergänzen regelmäßig die bereits vorhandene Wärmeversorgung durch Erschließung einer zusätzlichen Energiequelle. Da Heizungsanlagen regelmäßig Gebäudebestandteil sind, ist der auf eine Thermische Solaranlage/Solarkraftwerk entfallende Teil des Kaufpreises in die grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage einzubeziehen und unterliegt der Grunderwerbsteuer.

 

 

Photovoltaikanlagen

Photovoltaikanlagen dienen der Stromerzeugung durch Sonnenenergie.

Dienen diese ausschließlich der Energieversorgung des betroffenen Grundstücks (Eigenbedarf), gehören sie als Bestandteile oder Zubehör zum Grundvermögen (§ 2 Abs. 1 S. 1 GrEStG); das hierfür gezahlte Entgelt ist in die grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage einzubeziehen.

Dienen Photovoltaikanlagen ausschließlich der Energieerzeugung und Einspeisung in öffentliche Energienetze (Lieferung an Energieversorger), unterhält der Grundstückseigentümer damit einen Gewerbebetrieb. Derartige Photovoltaikanlagen sind Betriebsvorrichtungen (§ 243 Abs. 2 BewG, neu seit 1.1.2025), sofern es sich um auf eine Trägerkonstruktion montierte Photovoltaik-Module handelt. Das hierfür gezahlte Entgelt ist nicht in die grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage einzubeziehen.

Werden Photovoltaikanlagen, die der Eigenversorgung oder dem Gewerbebetrieb dienen, als Ersatz für eine ansonsten erforderliche Dacheindeckung oder als Fassadenteil anstelle von Fassadenelementen oder Glasscheiben eingebaut bzw. befestigt, sind sie in entsprechender Auslegung des § 243 BewG als Gebäudebestandteil in das Grundvermögen einzubeziehen. Das hierfür gezahlte Entgelt ist in die grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage einzubeziehen und unterliegt der Grunderwerbsteuer.

Die oben genannten Ausführungen gelten entsprechend für den auf eine Solar- bzw. Photovoltaikanlage entfallenden Teil der Herstellungskosten beim einheitlichen Erwerbsgegenstand.

 

WP/StB Kai Peter Künkele, Dr. Kleeberg & Partner GmbH WPG StBG, München (www.kleeberg.de)

WP Sanja Mitrovic, Dr. Kleeberg & Partner GmbH WPG StBG, München

 

 

BC 10/2025

BC20251018 

 

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