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Voraussichtliche Sachbezugswerte und Beitragsbemessungsgrenzen 2026

Mitarbeiter der BC-Redaktion

 

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat die Referentenentwürfe zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung 2026 (neue Sachbezugswerte für 2026) und zur Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 (neue Beitragsbemessungsgrenzen und neue Bezugsgröße für 2026) bekannt gemacht. Bundesregierung, Bundestag und Bundesrat müssen den Verordnungen noch zustimmen. Mit folgenden Beträgen ist zu rechnen:


 

Praxis-Info!

 

a) Sachbezugswerte 2026

Für das Jahr 2026 sind folgende vorläufige Sachbezugswerte bekannt geworden:

 

 

Freie Verpflegung monatlich 345,- €
Freie Unterkunft monatlich 285,- €
Gesamtsachbezugswert 630,- €

 

 

Für die einzelnen Mahlzeiten ergeben sich folgende vorläufigen Werte:

 

  Monatswert Tageswert
Frühstück 71,- € 2,37 €
Mittagessen 137,- € 4,57 €
Abendessen 137,- € 4,57 €

 

 

Ausgehend von den vorstehenden Werten ist bei den in der Praxis weit verbreiteten Mahlzeitenzuschüssen des Arbeitgebers bzw. Essensmarken/Restaurantschecks mit einem Verrechnungswert für ein Mittagessen von 7,67 € (4,57 € zuzüglich 3,10 €) zu rechnen. Die steuerliche Bewertung dieses Zuschusses erfolgt mit dem voraussichtlichen Sachbezugswert von 4,57 €. Im Fall der zulässigen Pauschalbesteuerung mit 25% ist dieser geldwerte Vorteil in der Sozialversicherung beitragsfrei (§ 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG, § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SvEV).

 

 

b) Beitragsbemessungsgrenzen 2026

Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung soll im Jahr 2026 monatlich 8.450 € (= 101.400 € jährlich) und in der knappschaftlichen Rentenversicherung monatlich 10.400 € (= 124.800 € jährlich) betragen.

In der Kranken- und Pflegeversicherung soll sich die Beitragsbemessungsgrenze 2026 auf monatlich 5.812,50 € (= 69.750 € jährlich) belaufen. Die Versicherungspflichtgrenze (Jahresarbeitsentgeltgrenze) soll in der gesetzlichen Krankenversicherung auf 77.450 € jährlich steigen. Bei einem Überschreiten dieser Versicherungspflichtgrenze kann sich der Arbeitnehmer wahlweise freiwillig gesetzlich oder privat krankenversichern.

Die Bezugsgröße soll für das Jahr 2026 monatlich 3.955 € (= 47.460 € jährlich) betragen. Sie orientiert sich am durchschnittlichen Arbeitsentgelt aller Rentenversicherten des vorvergangenen Jahres (für 2026 also aus 2024). Sie dient als Maßstab und Rechengröße für unterschiedliche Berechnungen im Bereich der gesetzlichen Sozialversicherung.

Die Beitragsbemessungsgrenzen in der Kranken- und Pflegeversicherung sind bei freiwillig gesetzlich und privat Versicherten auch für den steuerfreien Arbeitgeberzuschuss nach § 3 Nr. 62 EStG von Bedeutung.

Bei freiwillig gesetzlich Krankenversicherten ist für die Berechnung des Arbeitgeberzuschusses auch die Hälfte des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes zu berücksichtigen, der derzeit zwischen 2,18% und 4,4% liegt. Unterstellt man einen Zusatzbeitragssatz von 3%, ergibt sich ein steuerfreier Arbeitgeberzuschuss von 8,8% (= 7,3% zuzüglich 1,5%) von 5.812,50 € = 511,50 € monatlich.

Bei privat Krankenversicherten wird für den Arbeitgeberzuschuss auf die Hälfte des durchschnittlichen Zusatzbeitrags abgestellt; derzeit ½ von 2,5% = 1,25%. Somit ergibt sich ein maximaler Arbeitgeberzuschuss von 8,55% (= 7,3% zuzüglich 1,25%) von 5.812,50 € = 496,97 € monatlich. Höchstens erhält allerdings der privat versicherte Arbeitnehmer die Hälfte des Betrags, den er für seine Krankenversicherung tatsächlich aufwendet.

Der Arbeitgeberzuschuss zur Pflegeversicherung wird ab 1.1.2026 voraussichtlich maximal 104,63 € monatlich (= 1,8% von 5.812,50 €) und in Sachsen 75,56 € monatlich (1,3% von 5.812,50 €) betragen. Privat versicherte Arbeitnehmer erhalten auch hier höchstens die Hälfte des Betrags, den sie für ihre Pflegeversicherung tatsächlich aufwenden. Beitragszuschläge und Beitragsabschläge für Kinder betreffen ausschließlich den Arbeitnehmeranteil zur Pflegeversicherung und haben daher auf den Arbeitgeberzuschuss keine Auswirkung.

 

Mitarbeiter der BC-Redaktion

 

BC 10/2025

BC20251009

 

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