Prof. Dr. Christian Zwirner und Michael Vodermeier


Der Gesetzentwurf sieht insbesondere Verbesserungen der steuerlichen Rahmenbedingungen von Investments in Venture Capital vor. Basis hierfür ist der am 22.8.2025 auf der Internetseite des BMF veröffentlichte Referentenentwurf eines Standortfördergesetzes (StoFöG). Dieser wurde von der Bundesregierung am 10.9.2025 beschlossen.
Praxis-Info!
Mit dem Standortfördergesetz (StoFöG) sollen Anreize für private Investitionen geschaffen und Investitionsbedingungen insbesondere in den Bereichen Infrastruktur, erneuerbare Energien sowie Venture Capital (Wagniskapital) verbessert werden. Zugleich sollen Unternehmen im Finanzmarkt durch Bürokratieabbau entlastet werden. Hierzu wird im Rahmen des StoFöG das bereits unter der Ampel-Koalition auf den Weg gebrachte Gesetzgebungsverfahren (sachliche Diskontinuität) zum Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG ll) erneut aufgenommen.
Der Gesetzentwurf dient der Umsetzung des Koalitionsvertrags sowie des Sofortprogramms der Bundesregierung vom 28.5.2025. Ein Schwerpunkt liegt auf der Förderung von Venture-Capital-Investments durch steuerliche Verbesserungen. Unter anderem sind folgende Maßnahmen vorgesehen:
- Modifikation der Steuerregelungen für Fondsinvestitionen in Personengesellschaften gemäß Investmentsteuergesetz,
- Einführung von Vergünstigungen bei der Reinvestition von Gewinnen aus Veräußerungen betrieblich gehaltener Kapitalgesellschaften („Roll-Over“),
- Absenkung des Mindestnennwerts für Aktien von 1 € auf 0,01 € unter Federführung des Bundesministeriums der Justiz und Verbraucherschutz.
Der vorliegende Gesetzentwurf zielt darauf ab, durch Änderungen im Investmentsteuergesetz und im Kapitalanlagegesetzbuch Investitionen von Fonds in die Bereiche erneuerbare Energien und Infrastruktur zu fördern. Der Fokus liegt darauf, einen rechtssicheren Rahmen zu schaffen, der die Nutzung von Investmentkapital für diese zukunftsweisenden Projekte erleichtert und eine Entbürokratisierung im Finanzsektor beinhaltet.
Aus investmentsteuerrechtlicher Perspektive ergeben sich insbesondere folgende Änderungen im Vergleich zum Entwurf des ZuFinG II.
Systematisierung der Regelungen für sonstige inländische Einkünfte
Während der Regierungsentwurf des ZuFinG II die Besteuerung sonstiger inländischer Einkünfte eher unsystematisch über die Absätze 5, 5a und 5b des § 6 InvStG-E regeln wollte, erfasst das StoFöG diese Tatbestände nun systematisch in § 6 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 bis 3 InvStG-E. Hier werden die Fälle konkretisiert, die zu steuerpflichtigen sonstigen inländischen Einkünften führen.
Definition steuerpflichtiger Einkünfte
Laut § 6 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 InvStG-E zählen zu den steuerpflichtigen sonstigen inländischen Einkünften eines (Spezial-)Investmentfonds auch die Einkünfte aus einem inländischen Gewerbebetrieb gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 2 EStG. Ausgenommen davon sind jedoch Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften (§ 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e EStG i.V.m. § 17 EStG), sofern der (Spezial-)Investmentfonds seine Vermögensgegenstände aktiv unternehmerisch bewirtschaftet.
Einkünfte aus gewerblichen Personengesellschaften (Mitunternehmerschaften)
Im Mittelpunkt der neuen Regelungen stehen Einkünfte eines (Spezial-)Investmentfonds, die aus Beteiligungen an gewerblichen Personengesellschaften mit deutschen Betriebsstätten stammen. Nach § 6 Abs. 5 S. 3 InvStG-E liegt grundsätzlich immer eine aktive unternehmerische Bewirtschaftung vor, wenn sich der Fonds an einer Mitunternehmerschaft beteiligt – es sei denn, es handelt sich um einen Anwendungsfall nach § 6 Abs. 5a InvStG-E.
Regelungen zur negativen Abgrenzung aktiver Bewirtschaftung
§ 6 Abs. 5a InvStG-E legt in der Fassung des StoFöG ausdrücklich fest, dass unter bestimmten Umständen keine aktive unternehmerische Bewirtschaftung vorliegt. Dabei werden die allgemeinen Grundsätze zur Abgrenzung der aktiven von der passiven Vermögensverwaltung jedoch nicht eingeschränkt (siehe dazu auch das Anwendungsschreiben zum Investmentsteuergesetz, Tz. 6.36 i.V.m. 15.7 ff.).
Sonderregelung für gewerblich infizierte oder geprägte Personengesellschaften
Beteiligungen an sog. gewerblich „infizierten“ oder „geprägten“ Personengesellschaften (§ 15 Abs. 3 EStG) ermöglichen es dem (Spezial-)Investmentfonds oder der zuständigen Finanzbehörde, nachzuweisen, dass die erzielten Einkünfte aus rein vermögensverwaltender Tätigkeit stammen. Wird dieser Nachweis erbracht, entfällt die Steuerpflicht für Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit (§ 49 Abs. 1 Nr. 2 EStG). Jedoch könnten in solchen Fällen andere steuerliche Tatbestände, wie etwa Einkünfte aus Kapitalforderungen mit Besicherung durch inländischen Grundbesitz (§ 49 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. c EStG), greifen (§ 6 Abs. 5a S. 2 InvStG-E).
Nachweismöglichkeiten der Finanzbehörde
Entgegen dem ZuFinG II erlaubt das StoFöG auch der Finanzbehörde, einen Nachweis über die vermögensverwaltende Tätigkeit einer Personengesellschaft zu erbringen. Laut Gesetzesbegründung obliegt diese Nachweispflicht jedoch in erster Linie dem (Spezial-)Investmentfonds. Erfolgt kein Nachweis, ist grundsätzlich von gewerblichen Einkünften auszugehen. Die Möglichkeit des Nachweises durch die Finanzbehörde soll vor allem steuerlich unerwünschte Gestaltungsmöglichkeiten im Verlustfall verhindern.
Der Nachweis dürfte nach dem Prinzip der Abschnittsbesteuerung jährlich zu erbringen sein, was für Fonds mit Beteiligungen an Personengesellschaften einen erheblichen administrativen Aufwand nach sich ziehen könnte. Es bleibt abzuwarten, ob hierzu künftig Verwaltungsanweisungen Vereinfachungen vorsehen.
Weitere wesentliche Anpassungen im Investmentsteuerrecht
- Einschränkung der Körperschaftsteuerbefreiung: Einkünfte aus aktiver unternehmerischer Bewirtschaftung (§ 6 Abs. 5 InvStG-E i.V.m. § 49 Abs. 1 Nr. 2 EStG) fallen künftig nicht mehr unter die Körperschaftsteuerbefreiung gemäß § 8 und § 10 InvStG. Damit wird die zutreffende Abgrenzung zwischen Einkünften aus vermögensverwaltender Tätigkeit und originär gewerblichen Einkünften noch bedeutender.
- Erweiterung der Gewerbesteuerfreiheit: Einnahmen aus der aktiven Bewirtschaftung von Beteiligungen an Gesellschaften, die erneuerbare Energien (§ 1 Abs. 19 Nr. 6a KAGB-E), ÖPP- oder Infrastrukturprojekte bewirtschaften, bleiben nun von der Gewerbesteuer befreit (§ 15 Abs. 2 S. 2 InvStG-E). Diese Einnahmen werden zudem von der 5%-Bagatellgrenze nach § 15 Abs. 3 InvStG-E ausgenommen, sodass sie einen größeren Anteil an den Gesamteinnahmen des Fonds ausmachen können.
- Erweiterte Investitionsmöglichkeiten: Spezial-Investmentfonds dürfen künftig ohne Einschränkungen in alle Arten von Investmentfonds und Investmentvermögen nach § 1 Abs. 1 KAGB investieren (§ 26 Nr. 4 Buchst. h InvStG). Dies erleichtert insbesondere Investitionen in Private-Equity- und Venture-Capital-Fonds in Personengesellschaftsform.
- Erwerb von 100% der Anteile: Spezial-Investmentfonds können nun vollständig Kapitalgesellschaften übernehmen, deren Geschäftsmodell auf Infrastrukturprojekte oder erneuerbare Energien (§ 1 Abs. 19 Nr. 6a KAGB-E) ausgerichtet ist (§ 26 Nr. 6 S. 2 InvStG-E).
- Unbegrenzte Einnahmen aus EEG-Stromerzeugung: Einnahmen aus der Stromproduktion mittels EEG-Anlagen im Zusammenhang mit der Immobilienvermietung unterliegen keiner betragsmäßigen Begrenzung mehr (§ 26 Nr. 7a InvStG-E).
Diese Änderungen des InvStG, die nach dem Regierungsentwurf ab 2026 wirksam werden sollen, bringen umfassende Neuregelungen und teilweise erhebliche Veränderungen im steuerlichen Umgang mit (Spezial-)Investmentfonds mit sich. Zudem wird die klare Strukturierung und Präzisierung der behandelten Tatbestände im StoFöG im Vergleich zum vorherigen ZuFinG II-Entwurf verdeutlicht.
Das Gesetzesvorhaben zum StoFöG sieht ebenfalls folgende Änderungen im Einkommensteuergesetz (EStG) vor:
- Zur Erleichterung von Investitionen in Venture Capital wird eine Erhöhung des Höchstbetrags gemäß § 6b Abs. 10 EStG vorgeschlagen: Der Betrag für die Übertragung stiller Reserven aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften, die zum Betriebsvermögen gehören, soll von derzeit 500.000 € auf 2.000.000 € angehoben werden (sogenannte Roll-Over-Regelung).
- Seit dem Jahr 2010 nicht mehr anwendbar, soll § 3 Nr. 70 EStG ersatzlos aufgehoben werden.
- Klarstellung in Bezug auf § 6b Abs. 10 S. 4 EStG-E: Die aktuelle Regelung zur sinngemäßen Anwendung von § 6b Abs. 5 EStG ist bei der Übertragung von Gewinnen nach § 6b Abs. 10 EStG nicht korrekt. Veräußerungsgewinne aus Anteilen an Kapitalgesellschaften können nicht auf Wirtschaftsgüter des unmittelbar vorangegangenen Wirtschaftsjahres übertragen werden (siehe EStR 6b.2 Abs. 13). Es wird daher redaktionell klargestellt, dass für die Bemessung von Abschreibungen oder Substanzminderungen in den Fällen des § 6b Abs. 10 EStG die Grundsätze des § 6b Abs. 6 EStG entsprechend gelten.
Das Gesetz bedarf nun noch der Zustimmung von Bundestag und Bundesrat. Der weitere Fortgang des Gesetzgebungsverfahrens bleibt für die Praxis mit Spannung abzuwarten.
WP/StB Prof. Dr. Christian Zwirner,
Dr. Kleeberg & Partner GmbH WPG StBG, München (www.kleeberg.de)
WP/StB Michael Vodermeier, Dr. Kleeberg & Partner GmbH WPG StBG, München
BC 10/2025
BC20251007