CHB_RSW_Logo_mit_Welle_trans
JuS_Logobasis_Linsenreflex
Menü

News & Beiträge

Rückstellungen für Steuernachforderungen aufgrund einer Außenprüfung

Prof. Dr. Christian Zwirner und Michael Vodermeier

FG Münster Urt. v. 15.11.2024 – 12 K 817/19 G, F (Revision eingelegt, Az. BFH: IV R 1/25)

 

Das Finanzgericht (FG) Münster verneint die Frage, ob eine Rückstellung für Steuernachforderungen aufgrund einer steuerlichen Außenprüfung, denen keine Steuerhinterziehung zugrunde liegt, bereits im Jahr der wirtschaftlichen Verursachung zu berücksichtigen ist. Die Münsteraner Richter vertreten die Auffassung, dass eine Rückstellung hier frühestens mit dem Beginn der Außenprüfung zulässig sei. Aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung hat das Gericht die Revision beim BFH zugelassen.


 

Praxis-Info!

 

Sachverhalt

Das FG Münster hat sich in seinem Urteil zu folgender Frage geäußert: Dürfen Rückstellungen für Steuernachforderungen aufgrund einer steuerlichen Außenprüfung auch dann bereits im Jahr der wirtschaftlichen Verursachung gebildet werden, wenn keine Steuerhinterziehung vorliegt? Im vorliegenden Sachverhalt wurden im Rahmen einer Außenprüfung für die Jahre 2011 bis 2013 vom Finanzamt diverse Sachverhalte korrigiert. Die hieraus resultierende Einkünfteerhöhung wurde vom Finanzamt durch die Bildung von Rückstellungen für die Prüfungsjahre 2011 bis 2013 teilweise kompensiert.

 

 

Entscheidung

Laut FG Münster ist die Bildung der Rückstellung allerdings erst in dem Jahr zulässig, in dem eine konkrete Beanstandung durch die Finanzverwaltung erfolgt. Mithin ist die Rückstellung laut FG Münster gerade nicht in den jeweiligen Jahren der Verursachung zu bilanzieren, sondern frühestens mit Beginn der Außenprüfung. Eine Rückstellung hätte also frühestens im Jahr 2015 (Beginn der steuerlichen Betriebsprüfung am 17.8.2015) gebildet werden dürfen. Dabei wendet das FG Münster die Rechtsprechung des BFH zur möglichen Rückstellungsbildung von Mehrsteuern bei Steuerhinterziehung an.

Damit bestätigt das FG Münster seine bisherige Rechtsprechung zum Zeitpunkt der Rückstellung für Steuern aus Außenprüfungen. Bereits im Urteil vom 24.6.2021 (10 K 2084/18 K, G; vgl. Thurow, BC 2021, 452 f., Heft 10) hatte das FG Münster im Zusammenhang mit dem Mehraufwand für Steuerberatungskosten im Rahmen einer Außenprüfung für das Jahr 2012 entschieden, dass eine Rückstellung nicht bereits im Jahr 2012 gewinnmindernd berücksichtigt werden könne, wenn die steuerliche Betriebsprüfung als auslösendes Ereignis erst im Jahr 2017 angeordnet und durchgeführt wurde. Die Bildung einer Rückstellung für öffentlich-rechtliche Verpflichtungen ist erst dann zulässig, wenn der Gläubiger seinen Anspruch kennt bzw. die Kenntniserlangung unmittelbar bevorsteht. Auch in diesem Sachverhalt war dies frühestens mit Beginn der Außenprüfung der Fall.

Das Verfahren vom 15.11.2024 wurde zur Revision beim BFH zugelassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und es zur Fortbildung des Rechts sowie zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung einer Entscheidung des BFH bedarf. Insoweit bleibt für die Bilanzierungspraxis abzuwarten, welche Auffassung der BFH vertritt. Das Verfahren ist derzeit unter dem Aktenzeichen IV R 1/25 anhängig.

 

 

WP/StB Prof. Dr. Christian Zwirner,
Dr. Kleeberg & Partner GmbH WPG StBG, München (www.kleeberg.de)

WP/StB Michael Vodermeier, Dr. Kleeberg & Partner GmbH WPG StBG, München

 

 

BC 7/2025

BC20250709

 

Rubriken

Anzeigen

BC Newsletter

beck-online Bilanzrecht PLUS

wiwicareer-vahlen

Teilen

Menü