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News & Beiträge

EU-Kommission plant Änderungen an der Nachhaltigkeitsberichterstattung

Prof. Dr. Christian Zwirner und Dr. Corinna Boecker

Veröffentlichung des ersten Omnibus-Pakets mit weitreichenden Anpassungen

 

Am 26.2.2025 hat die EU-Kommission einen Vorschlag für das erste sog. Omnibus-Paket zur Änderung der europäischen Vorgaben zur Nachhaltigkeitsberichterstattung vorgelegt. Ziel ist eine Vereinfachung und Anpassung bestehender Pflichten, insbesondere mit Blick auf Änderungen der CSRD, der EU-Taxonomie-Verordnung sowie der CSDDD. Der Kreis der CSRD-berichtspflichtigen Unternehmen soll ebenso reduziert werden wie der Umfang der Berichtspflichten. Zudem soll die Berichtspflicht für die meisten betroffenen Unternehmen erst später greifen.


 

Praxis-Info!

Auf EU-Ebene wurden bereits vor einigen Wochen Vereinfachungen und Erleichterungen in Bezug auf

  • die Europäische Richtlinie für Nachhaltigkeitsberichterstattung (Corporate Sustainability Reporting Directive, kurz: CSRD),
  • die Vorgaben der EU-Taxonomie-Verordnung sowie
  • die Richtlinie über die unternehmerische Sorgfaltspflicht im Bereich der Nachhaltigkeit (Corporate Sustainability Due Diligence Directive – CSDDD)

angekündigt. Vor dem Hintergrund einer notwendigen Reduktion der Bürokratie bzw. des mit dem Themenbereich verbundenen Aufwands hat die EU am 26.2.2025 ein Paket zur Vereinfachung der entsprechenden EU-Vorschriften im Rahmen der sog. Omnibus-Initiative vorgestellt.

Bei den geplanten Anpassungen handelt es sich um Vorschläge, die noch den üblichen Prozess der Legislative in der EU durchlaufen müssen.

 

 

Wichtige, aktuell von der EU-Kommission vorgeschlagene Änderungen für die CSRD-Berichtspflicht

  • Verschiebung der erstmaligen Berichtspflicht für Unternehmen der „zweiten und dritten Welle“ um zwei Jahre. Dies bedeutet: Für die nach der CSRD in aktueller Fassung erstmals für 2025 berichtspflichtigen großen Kapitalgesellschaften soll die Berichtspflicht ausgesetzt und auf das Jahr 2027 als erstes Jahr der Berichterstattung verschoben werden.
    Für die bereits seit dem Jahr 2024 nach der CSRD berichtspflichtigen kapitalmarktorientierten Unternehmen ändert sich nichts.
  • Einschränkung des Anwendungsbereichs der CSRD auf Unternehmen
    – mit mehr als 1.000 Mitarbeitern und
    – entweder einem Umsatz von über 50 Mio. € oder einer Bilanzsumme von mehr als 25 Mio. €.
  • Verabschiedung eines Delegierten Rechtsakts für freiwillige Berichtsstandards basierend auf dem VSME-Standard der Europäischen Beratungsgruppe für Finanzberichterstattung (European Financial Reporting Advisory Group – EFRAG).
  • Begrenzung der Datenanforderungen aus der Wertschöpfungskette (dort Unternehmen mit weniger als 1.000 Mitarbeitern) auf die vom VSME-Standard vorgegebenen Informationen.
  • Überarbeitung der Europäischen Standards zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (European Sustainability Reporting StandardsESRS) in den nächsten sechs Monaten mit dem Ziel einer erheblichen Reduzierung der erforderlichen Datenpunkte.
  • Streichung der bisher vorgesehenen sektorbezogenen Berichtsstandards.
  • Keine Erhöhung der Prüfungsintensität von Limited Assurance (begrenzter Sicherheit) auf Reasonable Assurance (angemessener Sicherheit), d.h. Prüfung der Nachhaltigkeitsberichte dauerhaft nur mit begrenzter Sicherheit.

 

 

Wichtige, aktuell von der EU-Kommission vorgeschlagene Änderungen in der EU-Taxonomie-Verordnung

  • Verpflichtende Berichterstattung nur noch für Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitern und einem Umsatz von über 450 Mio. €.
  • Unternehmen können freiwillig über Fortschritte zur Taxonomie-Konformität berichten.
  • Vereinfachung der Meldebögen und Einführung eines Wesentlichkeitskonzepts zur Reduzierung des Berichtsaufwands.

 

 

Wichtige, aktuell von der EU-Kommission vorgeschlagene Änderungen in der CSDDD (sog. „europäisches Lieferkettengesetz“)

  • Verschiebung der Fristen für die Umsetzung in den EU-Mitgliedstaaten: Die Frist zur Umsetzung der CSDDD in nationales Recht wird um ein Jahr auf den 26.7.2027 verlängert, während die Anwendung der Sorgfaltspflichten für die größten Unternehmen auf den 26.7.2028 verschoben wird.
  • Vereinfachung der Due-Diligence-Anforderungen: Die Intervalle für regelmäßige Bewertungen werden von einem Jahr auf fünf Jahre verlängert.

Die vorgestellten Änderungsvorschläge müssen nun den weiteren Prozess der Legislative in der EU durchlaufen. In der Pressekonferenz hat die EU-Kommission in Aussicht gestellt, ein beschleunigtes Verfahren anzustreben. Ein konkreter Zeitplan ist derzeit aber nicht bekannt.

Nichtsdestotrotz herrscht derzeit in der Praxis große Unsicherheit. Auch nach der Verabschiedung der geplanten Änderungen müssen die Inhalte der – dann modifizierten – CSRD von den EU-Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden. Für die kapitalmarktorientierten Unternehmen in Deutschland muss der nationale Gesetzgeber unverändert kurzfristig tätig werden, da die grundsätzliche Verpflichtung zur Nachhaltigkeitsberichterstattung dem Grunde nach bereits für das Jahr 2024 vorgesehen war – auf Basis der CSRD.

Die weitere Entwicklung auf supranationaler Ebene in der EU wird ebenso abzuwarten sein wie die ausstehende nationale Umsetzung der europäischen Vorgaben zur Nachhaltigkeitsberichterstattung. Die aktuellen Vorschläge der EU-Kommission lassen eine Reduktion der bisher vorgesehenen Berichts- und Prüfungspflichten bezogen auf die Nachhaltigkeitsberichterstattung sowohl dem Grunde nach als auch dem Umfang nach erkennen. Hiervon wird nach aktueller Einschätzung insbesondere der große deutsche, nicht kapitalmarktorientierte Mittelstand profitieren.

 

WP/StB Prof. Dr. Christian Zwirner,
Dr. Kleeberg & Partner GmbH WPG StBG, München (www.kleeberg.de)

WP/StB Dr. Corinna Boecker, Dr. Kleeberg & Partner GmbH WPG StBG

 

 

BC 3/2025

BC 20240323

 

 

 

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