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Ablaufhemmung trotz Unterbrechung der Betriebsprüfung?

Christian Thurow

FG Düsseldorf, Zwischenurteil v. 10.10.2024 – 14 K 2292/22 G (Revision zugelassen)

 

Laut § 171 Abs. 4 S. 2 AO entfällt die Ablaufhemmung der Steuerfestsetzungsfrist bei einer steuerlichen Außenprüfung, wenn diese unmittelbar nach ihrem Beginn für die Dauer von sechs Monaten unterbrochen wird. Umstritten ist, was genau mit „unmittelbar nach ihrem Beginn“ gemeint ist. Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf nimmt sich dieser Frage in einem Zwischenurteil an.


 

Praxis-Info!

 

Problemstellung

Im Rahmen einer steuerlichen Betriebsprüfung nahm der Außenprüfer im Dezember 2015 mehrere Daten-CDs in Empfang und las diese in die Prüfungssoftware IDEA ein. Die Auslesung ergab einige fehlende Datensätze (u.a. das komplette Buchführungsjahr 2011), welche ebenfalls im Dezember 2015 angefordert und im Februar 2016 geliefert wurden. Weitere direkte Prüfungshandlungen wurden im Jahr 2016 nicht mehr durchgeführt.

Aus Sicht des Klägers war damit die steuerliche Betriebsprüfung unmittelbar nach Beginn unterbrochen worden, sodass die Ablaufhemmung entfallen sei. Aus Sicht des Finanzamts stellten die vorgenommenen Handlungen bereits substanzielle Prüfungsschritte dar, sodass nicht mehr von einer Unterbrechung unmittelbar nach Prüfungsbeginn auszugehen sei.

 

 

Lösung

Im Ergebnis folgt das FG Düsseldorf der Auffassung des Finanzamts. Ob eine Prüfung unmittelbar nach Beginn unterbrochen wurde, ist laut BFH-Rechtsprechung vor allem anhand von zwei Kriterien zu beurteilen:

  • zeitlicher Umfang und Gewichtigkeit der bereits geleisteten Prüfungshandlungen;
  • Vorliegen von ersten verwertbaren Ergebnissen.

Im Ausgangsfall wurden vor der Unterbrechung der Prüfung lediglich die zur Verfügung gestellten Daten in die IDEA-Software eingelesen. Dabei hat das Programm automatisch eine Plausibilitätskontrolle vorgenommen, bei welcher die fehlenden Datensätze bemerkt wurden. Unstreitig bedarf es bei dieser automatischen Kontrolle im Zeitpunkt des Einlesens nur eines geringen Zeitumfangs. Auch ist die Handlung an sich nicht gewichtig im Vergleich zum gesamten Prüfungsumfang. Nichtsdestotrotz hat diese automatische Plausibilitätskontrolle bereits erste verwertbare Prüfungsergebnisse – nämlich die fehlenden Datensätze – geliefert. Somit erfolgte die Unterbrechung nicht mehr unmittelbar nach Beginn der Prüfung; die Ablaufhemmung für die Festsetzungsfrist der Steuerbescheide hatte deshalb weiterhin Geltung.

 

Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Senior Risk Manager, London (E-Mail: c.thurow@thurow.co.uk)

 

 

BC 1/2025

BC20250103

 

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