CHB_RSW_Logo_mit_Welle_trans
JuS_Logobasis_Linsenreflex
Menü

News & Beiträge

Verspätete Umsetzung der CSRD und ihre Folgen

Prof. Dr. Christian Zwirner und Dr. Corinna Boecker

Auswirkungen einer erst nach dem 31.12.2024 erfolgenden Umsetzung der CSRD in deutsches Recht

 

Die notwendige Umsetzung der Europäischen Richtlinie für Nachhaltigkeitsberichterstattung (Corporate Sustainability Reporting Directive, kurz: CSRD) in deutsches Recht steht aktuell noch aus. Aufgrund des Bruchs der Regierungskoalition ist es höchst unsicher, wann dies nun erfolgen wird. Nach der CSRD müssen einige Gesellschaften allerdings bereits für 2024 einen CSRD-konformen Nachhaltigkeitsbericht erstellen und diesen prüfen lassen. Für diese stellt sich eine Reihe von Fragen für den höchstwahrscheinlichen Fall, dass ein CSRD-Umsetzungsgesetz erst nach dem 31.12.2024 verabschiedet und in Kraft treten wird. Das Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW) hat sich hierzu geäußert.


 

Praxis-Info!

 

Verspätete Umsetzung der CSRD in Deutschland

Deutschland hat die am 6.7.2024 abgelaufene Frist zur Umsetzung der CSRD in nationales Recht bereits versäumt; die EU hat ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet. Der Bruch der Regierungskoalition und die nun voraussichtlich folgende Auflösung des Deutschen Bundestags hat zur Folge, dass bereits laufende Gesetzgebungsverfahren beendet und nach einer Neubildung der Bundesregierung neu begonnen werden müssen (Grundsatz der Diskontinuität). Mit Blick auf die Nachhaltigkeitsberichterstattung ist es aus heutiger Sicht höchst unwahrscheinlich, dass das CSRD-Umsetzungsgesetz noch in diesem Jahr verabschiedet und in Kraft treten wird. Es ist vielmehr damit zu rechnen, dass dieses Gesetz erst im Jahr 2025 – und dann von einer noch zu wählenden neuen Bundesregierung (nebst Bundestag) – beschlossen und verabschiedet werden wird.

Vor diesem Hintergrund hat sich das IDW in einem Mitgliederrundschreiben am 14.11.2024 zu den aufgetretenen Zweifelsfragen und Unsicherheiten geäußert, die hinsichtlich der eigentlich schon für das Berichtsjahr 2024 nach den neuen europäischen Vorgaben CSRD-berichtspflichtigen Unternehmen aufgetreten sind.

 

 

Keine unmittelbare Geltung der CSRD

Da die CSRD eine EU-Richtlinie ist, gilt sie nicht direkt in allen EU-Mitgliedstaaten, sondern muss in nationales Recht umgesetzt werden. Ohne rechtzeitige Umsetzung – d.h. bis zum 31.12.2024 – bleibt somit der aktuelle Rechtsrahmen in Deutschland bestehen. Unternehmen sind daher weiterhin zur nichtfinanziellen Berichterstattung verpflichtet, wie sie seit 2014 geregelt ist – nicht aber zur Nachhaltigkeitsberichterstattung nach der CSRD. Dies betrifft für 2024 große haftungsbeschränkte kapitalmarktorientierte Unternehmen sowie große Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen mit im Jahresdurchschnitt mehr als 500 Mitarbeitern. Sie sind, wie in der Vergangenheit, nach den §§ 289b bis 289e HGB bzw. §§ 315b, 315c HGB sowie § 340a Abs. 1a HGB bzw. § 340i Abs. 5 HGB und § 341a Abs. 1a HGB bzw. § 341j Abs. 4 HGB zur Berichterstattung verpflichtet. Diese nichtfinanziellen Berichte werden zwar vom Abschlussprüfer gemäß § 317 Abs. 2 S. 4 HGB formal auf ihre Existenz, nicht aber auf ihren Inhalt hin geprüft. Der Aufsichtsrat bleibt verpflichtet, die Berichterstattung materiell zu prüfen, kann jedoch freiwillig eine externe inhaltliche Prüfung veranlassen.

 

 

Keine echte Rückwirkung für 2024, aber unechte Rückwirkung für 2025 denkbar

Sollte das CSRD-Umsetzungsgesetz erst nach dem 1.1.2025 verabschiedet werden, können die Regelungen nicht rückwirkend für das Jahr 2024 gelten (keine echte Rückwirkung). Eine unechte Rückwirkung für das dann laufende Geschäftsjahr ist jedoch denkbar, d.h., bei einer Verabschiedung des Gesetzes im Laufe des Jahres 2025 können die Unternehmen zu einer Berichtspflicht über das Jahr 2025 verpflichtet werden.

 

 

Berichterstattung 2024 und Anwendung der ESRS

Ohne CSRD-Umsetzung bis zum 31.12.2024 sind deutsche Unternehmen nicht verpflichtet, die Europäischen Standards zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (ESRS – European Sustainability Reporting Standards) für die nichtfinanzielle Berichterstattung über das Jahr 2024 anzuwenden. Den geplanten Regelungen im HGB, mit denen die ESRS eingeführt werden, fehlt demzufolge die Rechtskraft. Unternehmen können die ESRS jedoch freiwillig nutzen und dabei auch nur Teile davon anwenden. Das IDW erachtet dies als zulässig, sofern die Unternehmen klar angeben, welcher Teil der ESRS verwendet wurde. Insgesamt müssen die derzeit in den §§ 289c, 315c HGB geregelten Berichtspflichten zur nichtfinanziellen (Konzern-)Erklärung angewandt werden.

 

 

Ausnahme beim Fee Cap

Prüfungsleistungen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung für das Jahr 2024 sind gemäß Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 2 der EU-Abschlussprüferverordnung (EU-APrVO) vom sogenannten Fee Cap (Gebührenobergrenze) ausgenommen. Dies gilt nach Auffassung des IDW unabhängig davon, ob die CSRD rechtzeitig, d.h. noch im Jahr 2024, umgesetzt wird oder nicht, auch für Prüfungsleistungen betreffend die Berichterstattung über das Jahr 2024. Dies schafft Anreize, bereits vor einer Finalisierung des CSRD-Umsetzungsgesetzes mit der ESG-Berichterstattung zu beginnen.

WP/StB Prof. Dr. Christian Zwirner,
Dr. Kleeberg & Partner GmbH WPG StBG, München (www.kleeberg.de)

WP/StB Dr. Corinna Boecker, Dr. Kleeberg & Partner GmbH WPG StBG

 

 

BC 12/2024

BC20241221

 

Rubriken

Anzeigen

BC Newsletter

beck-online Bilanzrecht PLUS

wiwicareer-vahlen

Teilen

Menü