FG Münster Urt. v. 8.8.2024 – 10 K 864/21 AO (Revision zugelassen)
Die Umstellung des Wirtschaftsjahres bedarf der Zustimmung der Finanzverwaltung. Diese ist grundsätzlich zu gewähren, wenn beachtliche, einleuchtende oder ernsthafte Gründe wirtschaftlicher Art als Begründung angeführt werden. Umstritten ist, ob die „Rettung“ von steuerlichen Verlustvorträgen als Begründung ausreichend ist.
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Problemstellung
Die klagende GmbH war vollständig in einen Konzernverbund integriert und in einen Gewinnabführungsvertrag eingegliedert. Verkürzend dargestellt: Die GmbH beantragte eine Änderung ihres Wirtschaftsjahres, um die noch bestehenden steuerlichen Verlustvorträge nutzen zu können, welche mit Abschluss der Übernahme des Konzerns andernfalls vollständig untergegangen wären. Durch die Umstellung des Wirtschaftsjahres würden die im Rahmen der Organschaft bis zu dem schädlichen Beteiligungserwerb unterjährig erwirtschafteten Gewinne der Organgesellschaft mit den bis dahin noch nicht genutzten Verlustvorträgen des Organträgers verrechnet werden können.
Die ebenfalls angeführten betriebswirtschaftlichen Gründe für die Umstellung des Wirtschaftsjahres wurden vom Finanzamt nicht akzeptiert. Da das Finanzamt eine Umstellung aus rein steuerlichen Gründen vorliegen sah, verweigerte die Behörde den Antrag.
Lösung
Das Finanzgericht (FG) Münster widerspricht der Auffassung des Finanzamts. Zwar sind auch die Finanzrichter der Meinung, dass die angeführten betriebswirtschaftlichen Gründe nicht wirklich stichhaltig sind. Für die Bewertung des Sachverhalts ist dies jedoch ohne Belang. Der Sinn und Zweck der Zustimmungspflicht des Finanzamts liegt darin, steuerliche Missbräuche zu vermeiden.
Im Ausgangsfall geht es aber darum, bis zum schädlichen Beteiligungserwerb entstandene Verlustvorträge zu nutzen. Dieses stellt aus Sicht des FG Münster keine missbräuchliche Gestaltung dar, auch wenn dies zu einer erheblichen Verringerung des Steueraufkommens führen kann. Es liegen keine Anzeichen vor, dass mit der Umstellung des Wirtschaftsjahres die Erlangung weiterer – gesetzlich nicht gewollter – steuerlicher Vorteile beabsichtigt gewesen wäre.
Aus den genannten Gründen sehen die Finanzrichter keinen Anlass für die Versagung der Zustimmung der Umstellung des Wirtschaftsjahres.
Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Senior Risk Manager, London (E-Mail: c.thurow@thurow.co.uk)
BC 11/2024
BC20241114