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Zukunftsfinanzierungsgesetz II: Referentenentwurf

Prof. Dr. Christian Zwirner

Maßnahmen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit und Attraktivität des Finanzstandorts Deutschland

 

Ende des Jahres 2023 ist das erste Zukunftsfinanzierungsgesetz in Kraft getreten. Nun hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) am 27.8.2024 den Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Finanzierung von Zukunftsinvestitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz II) veröffentlicht. Der Entwurf enthält – wie das erste Gesetz – umfangreiche Maßnahmen, um die Wettbewerbsfähigkeit und Attraktivität des Finanzstandorts Deutschland weiter zu stärken.

 


 

Praxis-Info!

Am 27.8.2024 hat das Bundesministerium der Finanzen den Referentenentwurf des Zweiten Zukunftsfinanzierungsgesetzes vorgelegt. Dieser baut auf dem im Dezember 2023 in Kraft getretenen ersten Zukunftsfinanzierungsgesetz auf. Der neue Entwurf enthält umfassende Maßnahmen zur Stärkung des Finanzstandorts Deutschland und soll durch die Mobilisierung von Kapital für Wachstum und Innovation einen wichtigen Beitrag zur Belebung der Wirtschaft leisten. Ein besonderer Fokus liegt dabei auf der Verbesserung der Rahmenbedingungen am Kapitalmarkt und der Finanzierungsbedingungen für Unternehmen sowie der Entbürokratisierung. Der Referentenentwurf dient der Umsetzung der vom Bundeskabinett am 17.7.2024 beschlossenen Wachstumsinitiative.

So sieht das BMF im Gesetzesentwurf folgende Maßnahmen vor, um den Zugang zum Kapitalmarkt zu vereinfachen:

  • Abschaffung des Mindestnennwerts von einem Euro für die Ausgabe von Aktien;
  • Möglichkeit englischsprachiger Prospekte für die Erleichterung des EU-weiten Vertriebs von Wertpapieren;
  • Umsetzung von kapitalmarktrechtlichen EU-Rechtsakten zur Vertiefung der Kapitalmarktunion.

Zur Verbesserung der Finanzierungsbedingungen von Unternehmen und zur Entbürokratisierung stehen Vorgaben im Mittelpunkt, bei denen der bürokratische Aufwand für die Unternehmen nicht mit einem adäquaten Erkenntnisgewinn mit betroffenen Akteuren, beispielsweise der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), korrespondiert. So soll unter anderem das Mitarbeiter- und Beschwerderegister bei der BaFin abgeschafft werden. Darüber hinaus soll die Pflicht zur Vorlage einer Bescheinigung über die Einhaltung aufsichtlicher Vorgaben für nicht börsennotierte Derivate (OTC-Derivate) auf Unternehmen beschränkt werden, die aus Risikogesichtspunkten relevant sind. Zusätzlich soll die Meldeschwelle im Millionenkreditmeldewesen von 1 auf 2 Mio. € angehoben werden. So sollen die Bürokratiekosten für Unternehmen gesenkt und gleichzeitig die Aufsichtseffizienz der BaFin verbessert werden.

Des Weiteren sieht der Entwurf unter anderem die folgenden steuerrechtlichen Maßnahmen vor, die den Fondsmarkt und das Venture-Capital-Ökosystem stärken sollen:

  • Verbesserung der steuerlichen Rahmenbedingungen für Fondsinvestitionen in gewerbliche Personengesellschaften;
  • Anpassungen bei der Besteuerung von Gewinnen aus der Veräußerung von Beteiligungen an Kapitalgesellschaften bei Reinvestition („Roll-Over“) in Venture Capital.

Darüber hinaus enthält der Gesetzentwurf eine Anpassung zur Flexibilisierung der Rahmenbedingungen für Spitzenverdiener. Konkret soll der Kündigungsschutz für Bezieher sehr hoher Einkommen im Finanzsektor gelockert werden. Dazu werden die bestehenden Regelungen für Risikoträger in systemrelevanten Banken auch auf nicht-systemrelevante Banken, Versicherungen, Wertpapierinstitute und Kapitalanlagegesellschaften ausgeweitet.

Durch die vorgeschlagene Neuregelung der Investmentsteuer sollen Hemmnisse für Investitionen in Infrastruktur und erneuerbare Energien beseitigt sowie ein rechtssicherer Investitionsrahmen für Investitionen in erneuerbare Energien und Infrastruktur geschaffen werden.

 

WP/StB Prof. Dr. Christian Zwirner,
Dr. Kleeberg & Partner GmbH WPG StBG, München (www.kleeberg.de)

 

BC 10/2024

BC20241007

 

 

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