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Steuerliche Anerkennung inkongruenter Gewinnausschüttungen

Christian Thurow

BMF 4.9.2024, IV C 2 – S 2742/19/10004 :003

 

Mit seinem Urteil vom 28.9.2022 (VIII R 20/20) hat der BFH entschieden, dass ein punktuell satzungsdurchbrechender Beschluss über eine inkongruente Vorabausschüttung einer GmbH unter bestimmten Voraussetzungen als zivilrechtlich wirksamer Ausschüttungsbeschluss der Besteuerung zugrunde zu legen ist. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat die Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung einer inkongruenten Gewinnausschüttung nun in einem Schreiben zusammengefasst.


 

Praxis-Info!

Eine inkongruente Gewinnausschüttung liegt vor, wenn die Ausschüttungsquote von der Anteilsbesitzquote abweicht. Die steuerrechtliche Anerkennung einer inkongruenten Gewinnausschüttung setzt ihre zivilrechtliche Wirksamkeit voraus. Diese ist bei einer GmbH insbesondere in den folgenden Fällen gegeben:

  • Abweichende Regelung der Gewinnverteilung im Gesellschaftsvertrag: Im Gesellschaftsvertrag kann eine andere Gewinnverteilung vereinbart werden. Nachträgliche Änderungen der Verteilungsquote bedürfen der Zustimmung der Gesellschafter, welche von der Änderung nachteilig betroffen sind.
  • Öffnungsklausel für abweichende Gewinnverteilung im Gesellschaftsvertrag: Der Gesellschaftsvertrag kann eine Klausel beinhalten, wonach mit Zustimmung der benachteiligten Gesellschafter und unter Einhaltung der erforderlichen Mehrheiten eine andere Verteilungsquote beschlossen werden kann.
  • Punktuell satzungsdurchbrechender Beschluss: Ein punktuell satzungsdurchbrechender Beschluss liegt vor, wenn seine Wirkung sich in der betreffenden Maßnahme als Einzelakt erschöpft. Der Beschluss verletzt zwar die Satzung, ändert diese aber nicht mit Wirkung für die Zukunft. Wichtig ist, dass der Beschluss von keinem Gesellschafter angefochten werden kann. Ein satzungsdurchbrechender Gesellschafterbeschluss mit Dauerwirkung ist dagegen nichtig, wenn er nicht alle formellen und materiellen Voraussetzungen einer Satzungsänderung erfüllt. Dies gilt auch, wenn die Änderung nur für einen begrenzten Zeitraum gelten soll.
  • Gespaltene Gewinnverwendung, zeitlich inkongruente Gewinnausschüttung: Es ist steuerlich anzuerkennen, wenn der auf die Mehrheitsgesellschafter entfallende Gewinn in eine gesellschafterbezogene Gewinnrücklage eingestellt wird, während der auf die Minderheitsgesellschafter entfallende Gewinn ausgeschüttet wird. Durch die Einstellung in eine gesellschafterbezogene Gewinnrücklage liegt bei diesem Gewinnanteil keine Ausschüttung vor.

Bei Aktiengesellschaften ist eine inkongruente Gewinnausschüttung grundsätzlich nur anzuerkennen, soweit sie in der Satzung der Gesellschaft festgelegt wurde.

Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Senior Risk Manager, London (E-Mail: c.thurow@thurow.co.uk)

 

 

BC 10/2024

BC20241003

 

 

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