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Konzernabschlussprüfungen: Entwurf ISA [E-DE] 600 (Revised) veröffentlicht

Prof. Dr. Christian Zwirner und Dr. Julia Busch

Um nationale Besonderheiten modifizierter Entwurf samt Folgeänderungen verabschiedet

 

Der Hauptfachausschuss (HFA) des Instituts der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW) hat ISA [E-DE] 600 (Revised) – eine um nationale Besonderheiten modifizierte Fassung von ISA 600 (Revised) – unter dem Titel „Besondere Überlegungen – Konzernabschlussprüfungen (einschließlich der Tätigkeit von Teilbereichsprüfern)“ verabschiedet. Zu dem Entwurf wird um Stellungnahmen bis zum 15.6.2024 gebeten.


 

Praxis-Info!

Der Hauptfachausschuss (HFA) des IDW hat den Entwurf eines um nationale Besonderheiten modifizierten International Standard on Auditing (ISA) 600 (Revised) unter dem Titel „Besondere Überlegungen – Konzernabschlussprüfungen (einschließlich der Tätigkeit von Teilbereichsprüfern)“ (ISA [E-DE] 600 (Revised)) verabschiedet und veröffentlicht (ISA = International Standards on Auditing – internationale Standards zur Abschlussprüfung). Stellungnahmen zu dem Entwurf können bis zum 15.6.2024 abgegeben werden.

Der ISA [E-DE] 600 zugrunde liegende ISA 600 (Revised) befasst sich mit besonderen Überlegungen, die für eine Konzernabschlussprüfung gelten, einschließlich der Einbindung von Teilbereichsprüfern. Mit der modifizierten Fassung des Standards hat das IAASB (International Auditing and Assurance Standards Board – unabhängiges Standardsetzungsgremium des internationalen Wirtschaftsprüferverbands) die Anforderungen an die Konzernprüfung grundlegend überarbeitet. Unter anderem wurde dabei der Anwendungsbereich des Standards ausgeweitet. Da der Konzern(abschluss)-Begriff des Standards über die entsprechende handelsrechtliche Definition hinausgeht, bezieht sich ISA 600 (Revised) nicht nur auf die Prüfung von handelsrechtlichen Konzernabschlüssen, sondern auch auf kombinierte Abschlüsse sowie Jahresabschlüsse mit aggregierten (verdichteten) Finanzinformationen.

Für die Durchführung von Konzernabschlussprüfungen sind durch ISA [E-DE] 600 unter anderem folgende wesentliche Neuerungen vorgesehen:

  • Es wird klargestellt, dass der Konzernabschlussprüfer die Verantwortung für die Umsetzung der einschlägigen ISA [DE] bei der Konzernprüfung trägt.
  • Es wird ein konzernweites Prüfungsteam für die Konzernabschlussprüfung institutionalisiert, das sowohl den Konzernabschlussprüfer als auch sämtliche Teilbereichsprüfer umfasst. Innerhalb dieses konzernweiten Prüfungsteams übernimmt der Konzernabschlussprüfer die Anleitung und Beaufsichtigung der Teilbereichsprüfer.
  • Eine geänderte Definition des Teilbereichsbegriffs ermöglicht eine flexiblere Abgrenzung der Teilbereiche für die Prüfungsplanung und -durchführung.
  • Der Abschlussprüfer des Konzernabschlusses ist für die Gewinnung eines ausreichenden Verständnisses im Sinne des ISA [DE] 315 (Revised 2019) als Grundlage für die Risikobeurteilung verantwortlich.
  • Zudem ist er für die Identifizierung und Beurteilung der Risiken wesentlicher falscher Darstellungen im Konzernabschluss, einschließlich bezüglich des Konsolidierungsprozesses, verantwortlich. Dementsprechend fokussieren seine Risikobeurteilungen zunächst die Ebene einzelner Konzernabschlussposten und erst nachgelagert die Ebene einzelner Teilbereiche.
  • Weiterhin verantwortet der Konzernabschlussprüfer die Art, die zeitliche Einteilung und den Umfang der weitergehenden Prüfungshandlungen, einschließlich der betroffenen Teilbereiche.
  • Zudem ergeben sich Auswirkungen auf den Kommunikationsprozess zwischen Konzernabschlussprüfer und Teilbereichsprüfer – einschließlich des Zugangs zu den Arbeitspapieren des Teilbereichsprüfers.

Die bei gesetzlich vorgeschriebenen oder freiwillig unter Beachtung der vom IDW festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführten Abschlussprüfungen zu beachtenden nationalen Besonderheiten sind in dem Standardentwurf entweder als sogenannte „D. Textziffern“ oder in eckigen Klammern ergänzt.

ISA [DE] 600 (Revised) soll erstmals für die Prüfung von Abschlüssen für Zeiträume gelten, die am oder nach dem 15.12.2024 beginnen, also erstmals für das kalenderjahrgleiche Geschäftsjahr 2025. Eine freiwillige vorzeitige Anwendung für Zeiträume, die am oder nach dem 15.12.2023 beginnen, also erstmals für das kalenderjahrgleiche Geschäftsjahr 2024, ist zulässig.

WP/StB Prof. Dr. Christian Zwirner,
Dr. Kleeberg & Partner GmbH WPG StBG, München (www.kleeberg.de)

WP/StB Dr. Julia Busch, Dr. Kleeberg & Partner GmbH WPG StBG, München

 

 

BC 5/2024

BC20240522

 

 

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