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„Corona-Überbrückungshilfen für kleine und mittelständische Unternehmen“: Keine Förderung im Rahmen der 4. Förderphase des Bundesprogramms für selbstständige Buchhalter?

Christian Thurow

VG Hamburg Urt. v. 21.2.2024 – 16 K 4273/22

 

Im Rahmen des Bundesprogramms „Corona-Überbrückungshilfen für kleine und mittelständische Unternehmen“ konnten Unternehmen durch die Überbrückungshilfe III Plus Hilfszahlungen bei einem coronabedingten Umsatzrückgang beantragen. Ein Urteil des Verwaltungsgerichts (VG) Hamburg zeigt, dass der Nachweis eines coronabedingten Umsatzrückgangs für selbstständige Buchhalter nur schwer zu erbringen sein wird.


 

Praxis-Info!

 

Problemstellung

Der Kläger betreibt ein Einzelunternehmen mit Mitarbeitern im Bereich der Buchführung und Wirtschaftsberatung. Im Januar 2022 beantragte er die Gewährung einer Überbrückungshilfe III Plus für die Monate Juli 2021 bis Dezember 2021. Dabei machte er einen coronabedingten Umsatzrückgang geltend. Mehrere seiner Kunden (Mandanten) – vor allem in der Baubranche, der Gastronomie und dem Friseurgewerbe – seien durch die Schließungsanordnungen der Bundesregierung betroffen gewesen. Einige Mandanten mussten das Insolvenzverfahren eröffnen, was zusätzlich zu Forderungsausfällen geführt hat.

Der Bescheid (der Bewilligungsstelle) wurde mit der Begründung abgelehnt, dass der Umsatzrückgang nicht coronabedingt sei. Die Voraussetzungen für die Überbrückungshilfe III Plus seien somit nicht gegeben. Der Grund für Umsatzausfälle liegt bei den wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Mandanten. Diese sind coronabedingt in wirtschaftliche Schieflage geraten. Auf Ebene des Buchhaltungsbüros liegt hier also nur ein mittelbarer coronabedingter Einfluss vor. Die Unterstützung durch die Überbrückungshilfe III Plus ist aber nur bei direkten, nicht bei mittelbaren Einflüssen vorgesehen.

 

 

Lösung

Auch aus Sicht des VG Hamburg war dem Antrag auf Überbrückungshilfe III Plus nicht stattzugeben. Wie aus dem FAQ-Dokument zum Förderprogramm hervorgehe, führt nicht jede nur mittelbare Folge der Pandemie zur Bejahung der Coronabedingtheit. Das Gericht führt an, dass die Buchführungsbranche nicht von staatlichen Schließungs- oder anderen einschränkenden Anordnungen betroffen war. Die Umsatzeinbrüche des Klägers beruhen also gerade nicht darauf, dass er seinen Geschäftsbetrieb nicht fortsetzen konnte. Auch in der Pandemie wurden weiterhin die Dienste von Buchführungsunternehmen benötigt.

Der Begriff „Coronabedingtheit“ ist restriktiv nur auf den unmittelbaren Einfluss anzuwenden. Ein mittelbarer Einfluss gilt nicht mehr als coronabedingt. Die coronabedingten Ausfälle auf Ebene der Mandanten sind somit das normale wirtschaftliche Risiko eines Buchführungsunternehmens. Mangels der Coronabedingtheit konnte der Kläger somit keinen Antrag auf Überbrückungshilfe III Plus stellen.

 

Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Senior Business Audit Manager, London (E-Mail: c.thurow@thurow.co.uk)

 

 

BC 5/2024 

BC20240517

 

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