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Bundestag hat neue HGB-Schwellenwerte beschlossen

Prof. Dr. Christian Zwirner, Michael Vodermeier und Dr. Felix Krauß

Abschließende Behandlung des Gesetzes durch den Bundesrat bereits am 22.3.2024

 

Zur Umsetzung der Schwellenwertrichtlinie (Delegierte Richtlinie (EU) 2023/2775) sollen die im Handelsrecht geregelten Schwellenwerte für die Unternehmensgrößenklassen angehoben werden. Der entsprechende Gesetzentwurf wurde nun in das „Zweite Gesetz zur Änderung des DWD-Gesetzes“ eingebunden. Nach Verabschiedung des Gesetzes durch den Bundestag am 22.2.2024 steht das Gesetzgebungsverfahren voraussichtlich kurz vor dem Abschluss.


 

Praxis-Info!

Die monetären Schwellenwerte der Größenmerkmale „Bilanzsumme“ und „Umsatzerlöse“ sind neben dem Merkmal „durchschnittliche Anzahl der Arbeitnehmer“ gemäß §§ 267 f. HGB maßgeblich für die Einstufung haftungsbeschränkter Unternehmen als „kleinst“, „klein“, „mittelgroß“ oder „groß“ und sollen um 25% angehoben werden. Mit der Einordnung in eine dieser Größenklassen gehen unterschiedliche handelsrechtliche Konsequenzen für die Unternehmen einher. Ebenso sollen die Schwellenwerte nach § 293 HGB für den Konzernabschluss angehoben werden.

Anders als ursprünglich vorgesehen, wird der Gesetzentwurf zur Anhebung der Schwellenwerte nun in das „Zweite Gesetz zur Änderung des DWD-Gesetzes“ eingebunden, was einen Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens früher als erwartet in Aussicht stellt. Das Gesetz wurde am 22.2.2024 auf Basis der Beschlussempfehlung und des Berichts des Verkehrsausschusses vom Bundestag angenommen, worüber der Bundesrat am 1.3.2024 unterrichtet wurde. Die in dem beschlossenen Gesetz vorgesehene Anhebung der Schwellenwerte wurde gegenüber der am 17.1.2024 vom Bundeskabinett beschlossenen Formulierungshilfe nicht abgeändert (vgl. im Einzelnen BC 2024, 53, Heft 2).

Die abschließende Behandlung des Gesetzes erfolgt am 22.3.2024 in der Plenumssitzung des Bundesrats. Da es sich bei dem Gesetz um ein sogenanntes Einspruchsgesetz und nicht um ein Zustimmungsgesetz handelt, ist die Zustimmung des Bundesrats nicht erforderlich. Allenfalls kann der Bundesrat Einspruch einlegen, wovon nicht auszugehen ist.

Die neuen Schwellenwerte sind nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens für nach dem 31.12.2023 endende Geschäftsjahre zwingend und für nach dem 31.12.2022 endende Geschäftsjahre freiwillig anzuwenden. Die rückwirkende Ausübung des Wahlrechts für den Einzel- und Konzernabschluss für das kalenderjahrgleiche Geschäftsjahr 2023 hat hierbei einheitlich zu erfolgen.

Nach Verabschiedung und Inkrafttreten des Gesetzes müssen Unternehmen genau analysieren, ob für sie eine rückwirkende Anwendung der erhöhten Schwellenwerte für das Geschäftsjahr 2023 vorteilhaft ist und was dies im Einzelfall für den Jahres- und Konzernabschluss und dessen Aufstellung, Prüfung und Offenlegung bedeutet.

 

WP/StB Prof. Dr. Christian Zwirner,
Dr. Kleeberg & Partner GmbH WPG StBG, München (www.kleeberg.de)

WP/StB Michael Vodermeier, Dr. Kleeberg & Partner GmbH WPG StBG, München

StB Dr. Felix Krauß, Dr. Kleeberg & Partner GmbH WPG StBG, München

 

BC 4/2024

BC20240409

 

 

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