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Haftung eines Prokuristen

Christian Thurow

FG Hamburg, Beschluss vom 13.8.2012, 6 V 51/12

 

Übernimmt ein Prokurist die steuerlichen Pflichten des Geschäftsherrn bzw. übt er diese tatsächlich aus, kann er unter Umständen als Haftender im Sinne des § 69 AO in Anspruch genommen werden.

[Leitsatz des Autors]

 

Praxis-Info!

 

Problemstellung

Eine GmbH hatte die fristgerechte Abgabe der Körperschaft- und Gewerbesteuererklärungen versäumt. Das Finanzamt schätzte daraufhin die Besteuerungsgrundlagen und erließ entsprechende Bescheide und Verspätungszuschläge. Gleichzeitig wurde ein Haftungsbescheid in Höhe der offenen Steuerforderungen gegen eine Prokuristin sowie die Geschäftsführer der GmbH erlassen. Die Prokuristin war zuvor mehrmals als Prozessbevollmächtigte in steuerlichen Belangen der GmbH tätig gewesen. Als Begründung für die Inhaftungnahme der Prokuristin führte das Finanzamt aus, diese hätte als Verfügungsberechtigte der GmbH die Pflichten eines gesetzlichen Vertreters zu erfüllen gehabt. Hierzu gehöre auch die fristgerechte Einreichung der Steuerklärungen.

Nach einem gescheiterten Einspruch wandte sich die Prokuristin an das FG Hamburg, um eine Aussetzung der Vollziehung zu erwirken. Sie machte dabei geltend, dass sie nicht zum Personenkreis des § 35 AO gehöre. Somit habe sie auch keine schuldhafte Pflichtverletzung begangen. Ihr Auftreten als Prozessbevollmächtigte sei im Rahmen ihres Angestelltenverhältnisses erfolgt und stelle keine Wahrnehmung von steuerlichen Pflichten des Geschäftsherrn dar.

 

 

Lösung

Das Finanzgericht (FG) Hamburg stimmt der Aussetzung der Vollziehung zu. Aufgrund der fehlenden Informationen – vor allem zum Umfang der Befugnisse, welche der Prokuristin übertragen wurden – kann allerdings kein abschließendes Urteil gebildet werden. Die abschließende Klärung hat in einem eventuellen Hauptsacheverfahren zu erfolgen. Dennoch gibt das FG Hamburg einige wichtige Hinweise zur Bestimmung des Haftungsumfangs eines Prokuristen:

  • Eine Prokuristenstellung führt nicht automatisch zu einer Verfügungsberechtigtenstellung. Verfügungsberechtigter (im Sinne des § 35 AO) ist nur diejenige Person, die als Verfügungsberechtigter auftritt und der die entsprechenden Verfügungsbefugnisse eingeräumt sind.
  • Ein Prokurist kann nur als Haftender in Anspruch (§ 69 AO) genommen werden, wenn dieser
    – vom Geschäftsherrn mit der Wahrnehmung der steuerlichen Angelegenheiten beauftragt wurde oder
    – unter Überschreitung einer internen Pflichtenbindung die steuerlichen Angelegenheiten wahrnimmt.

 

 

Praxishinweise:

Der Begriff „steuerliche Pflichten“ ist nicht abschließend gesetzlich definiert. Hierunter fallen z.B. die Erstellung und Abgabe der Steuererklärungen sowie die Zahlung der Steuerschuld.

Diese Aufgaben werden in Unternehmen häufig vom Leiter Rechnungswesen vorgenommen, etwa bei der Abgabe der monatlichen Umsatzsteuer-Voranmeldungen. Auch verfügen die Leiter/innen der Rechnungswesenabteilung häufig über umfassende Kontovollmachten und nehmen die Zahlung der Steuerbeträge vor. Hierdurch entsteht eine Verfügungsberechtigtenstellung (vgl. auch BFH-Beschluss vom 23.4.2007 – VII B 92/06). Weitere Tätigkeiten, die auf eine Verfügungsberechtigung hinweisen, sind:

  • Prozessführung/-vertretung in steuerlichen Angelegenheiten,
  • Beantragung von (Dauer-)Fristverlängerungen,
  • Beantragung von Freistellungsbescheinigungen.

 

Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Operational Risk Manager Corporate Finance, London (E-Mail: Thurow@virginmedia.com)

 

BC 11/2012 

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