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Teilwertabschreibungen auf Darlehen an Gesellschafter oder dem Gesellschafter nahestehende Personen: verdeckte Gewinnausschüttung

Christian Thurow

FG Düsseldorf, Urteil vom 25.1.2011, 6 K 2991/08 K, G, F (veröffentlicht am 30.3.2013)

 

Teilwertabschreibungen auf Darlehen können unter Umständen eine verdeckte Gewinnausschüttung darstellen. Dies ist dann der Fall, wenn durch das Gesellschafterverhältnis veranlasste Darlehen nicht nach fremdüblichen Kriterien vergeben wurden und es zu einem Zahlungsausfall kommt.

 

 

Praxis-Info!

 

Problemstellung

Eine Kapitalgesellschaft reichte mehrere Darlehen an die (zukünftige) Muttergesellschaft sowie der Muttergesellschaft nahestehende Kapitalgesellschaften aus. Die Darlehen waren zinsfrei und unbesichert. Sie konnten mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden; ein fester Fälligkeitstermin wurde nicht vereinbart. Einige dieser Darlehen mussten aufgrund der Insolvenz der Darlehensnehmer wertberichtigt werden.

Die steuerliche Betriebsprüfung und das Finanzamt vertraten die Auffassung, es handle sich bei diesen Teilwertabschreibungen um verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA). Die ausgereichten Darlehen würden dem Fremdvergleichsgrundsatz nicht standhalten. Als Vergleichsmaßstab zog die Finanzbehörde die Kreditvertragsgestaltung von Banken heran – in Bezug auf die Stellung von Sicherheiten, Zinskonditionen, Laufzeit, Tilgung etc.

Die Klägerin führt dagegen an, eine vGA könne gar nicht vorliegen, da die jetzige Muttergesellschaft zum Zeitpunkt der Darlehensvergabe noch gar nicht an dem Unternehmen beteiligt war. Außerdem sei die Vergabe von Darlehen Teil der Geschäftspolitik der Klägerin gewesen.

 

 

Lösung

Das FG Düsseldorf folgt in seiner Urteilsbegründung der Auffassung der Finanzverwaltung. Folgende zentralen Argumente lassen sich aus der Urteilsbegründung hervorheben:

  • Eine vGA ist auch mit Blick auf ein künftiges Gesellschafterverhältnis anzunehmen, wenn die Leistung im engen zeitlichen Zusammenhang zu diesem künftigen Verhältnis steht.
  • Eine vGA liegt auch dann vor, wenn eine Zuwendung, welche fremden Dritten nicht gewährt würde, an Personen, die dem Gesellschafter nahestehen, bewirkt wird. Solche nahestehenden Beziehungen können familien-, gesellschafts- oder schuldrechtlicher bzw. rein tatsächlicher Art sein.
  • Im Ausgangsfall wurden Darlehen an Gesellschaften mit negativem Eigenkapital vergeben. Eine Besicherung der Darlehen fand nicht statt. Zwar kann laut BFH-Rechtsprechung innerhalb eines Konzerns auf eine Besicherung verzichtet werden; dies setzt jedoch voraus, dass die Konzernbeziehung selbst als Sicherheit anzusehen ist. Im Klartext: Die darlehensgebende Gesellschaft kann aufgrund ihrer Gesellschafterstellung auf den Darlehensnehmer einwirken. Dies war im Ausgangsfall nicht gegeben.
  • Sobald Zweifel an der Kapitaldienstfähigkeit des Schuldners bestehen, muss sich der Darlehensgeber aktiv um eine Sicherstellung der Darlehen bemühen. Dies fand im Ausgangsfall trotz der sich stetig verschlechternden wirtschaftlichen Lage der Darlehensnehmer nicht statt.
  • Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter würde mit größter Wahrscheinlichkeit keine unbesicherten Darlehen zinsfrei zur Verfügung stellen. Somit sind die zinsfreien, unbesicherten Darlehen anscheinend aus dem Gesellschafterverhältnis veranlasst.

 

Praxisempfehlungen:

Bei der Darlehensvergabe an Gesellschafter oder dem Gesellschafter nahestehende Personen sollte genau auf die Darlehenskonditionen geachtet werden:

  • Neben einem risikoadäquaten Zinssatz spielt auch die Gewährung von Sicherheiten eine wesentliche Rolle. Die Sicherheiten können sowohl materieller Art (z.B. Hypothek oder Forderungsabtretung) als auch informativer Natur (z.B. regelmäßige Übermittlung der BWA) sein.
  • Bei einer Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Schuldners sollten Schritte zur Sicherstellung des Darlehens (z.B. Nachbesicherung) unternommen werden. Zur Beobachtung der wirtschaftlichen Lage eignen sich z.B. Financial Covenants; hierbei handelt es sich um Bilanzkennzahlen, für welche im Vorfeld bestimmte Mindestwerte festgelegt wurden (z.B. Zinsdeckungsgrad (EBITDA/Zinsaufwand) zu jedem Quartalsende größer als 120%; Eigenkapitalquote größer als 20%). Generell gilt: Je größer das Kreditrisiko ist, desto strikter muss das Darlehen gesichert und überwacht werden.

 

Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Operational Risk Manager Corporate Finance, London (E-Mail: Thurow@virginmedia.com)

 

BC 5/2013 

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