1. Die Ausgangslage
Die durch den Beinahe-Zusammenbruch des zyprischen Bankensystems ausgelöste Finanzkrise dieses Staates hat einige bemerkenswerte Präzedenzfälle (Musterfälle) geschaffen:
- Erstmals werden auch Inhaber von Sparguthaben zur Finanzierung der Bankensanierung herangezogen. Davon sollten zunächst auch Kleinsparer betroffen sein. Der „Finanzierungsbeitrag“ soll entweder im Rahmen eines sog. „Haircuts“ (eine Art Kapitalschnitt oder Sicherheitsabschlag auf das Guthaben) oder als einmalig zu entrichtende Steuer erhoben werden.
- Das komplette Bankensystem eines europäischen Landes wurde für nahezu zwei Wochen „eingefroren“; Zahlungsverkehr war nicht möglich.
- Um eine Kapitalflucht zu vermeiden, werden auch innerhalb der Europäischen Union Kapitalverkehrskontrollen eingeführt.
2. Buchhalterische Betrachtungen
a) Unternehmen mit Guthaben in Zypern
Unternehmen, die entweder direkt oder über Zweigniederlassungen o.Ä. Geschäftskonten in Zypern unterhalten, sind unter Umständen von dem Haircut betroffen. Mangels Musterfällen gibt es keine herrschende Meinung, wie dies buchhalterisch zu erfassen ist.
Beispiel: Da die deutsche U-GmbH viele Kunden auf Zypern hat, unterhält sie ein Geschäftskonto in Zypern, um den dortigen Kunden die Zahlung vor Ort zu ermöglichen. Zurzeit weist das Konto ein Guthaben von 200.000 € aus. Aufgrund der aktuellen Finanzkrise in Zypern konnte die U-GmbH seit zwei Wochen nicht mehr auf ihr Bankkonto zugreifen. |
Nach allem, was bislang aus der Presse zu entnehmen ist, wird die U-GmbH wohl einen Teil ihres Bankguthabens zur Rettung der zyprischen Banken abgeben müssen. Es wäre somit nicht im Sinne eines „True and Fair Views“ (also der Anforderungen an Rechnungslegungsdaten, ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild von der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens zu vermitteln), wenn die U-GmbH die vollen 200.000 € als Guthaben im Quartalsabschluss 1/2013 ausweisen würde. Unter Berücksichtigung des Vorsichtsprinzips müsste eine Art Einzelwertberichtigung (EWB) auf das Bankguthaben vorgenommen werden. Wiederum aus der Presse lässt sich eine Haircut-Größe von 40% entnehmen. Dies würde eine EWB in Höhe von 80.000 € bedeuten.
Fraglich ist, welche Aufwandsposition für die Buchung der EWB zu verwenden ist. Hierzu stehen insbesondere die Positionen
– „sonstige betriebliche Aufwendungen“ sowie
– „Zinsen und ähnliche Aufwendungen“
zur Verfügung. Zu entscheiden ist somit, ob der Aufwand im Finanz- oder im operativen Ergebnis zu zeigen ist:
- Zinsen auf das Bankguthaben werden im Finanzergebnis erfasst. Insofern ist es nachvollziehbar, die mit dem Guthaben verbundenen Aufwendungen ebenfalls im Finanzergebnis darzustellen.
- Auf der anderen Seite war es eine rein operative Entscheidung, ein Bankkonto in Zypern zu eröffnen. Finanzielle Überlegungen spielten keine Rolle. Es ging vielmehr darum, Kunden die Begleichung von Rechnungen per Inlandsüberweisung zu ermöglichen. Insofern ist es durchaus vertretbar, die aus dieser operationalen Entscheidung entstehenden Aufwendungen im operativen Ergebnis zu erfassen.
Teilweise war auch im Gespräch, den Haircut im Zuge einer einmaligen Sondersteuer zu erheben. In diesem Fall wären die Aufwendungen in den „sonstigen Steuern“ zu erfassen.
Da sich aber das Guthaben zum 31.3.2013 noch in voller Höhe auf dem Bankkonto der U-GmbH befinden wird, ist es fraglich,
– ob dieses für Berichtszwecke gekürzt (Ausbuchung aus dem „Guthaben bei Kreditinstituten“) oder
– ob eine offene Abgrenzung der EWB vorgenommen
werden sollte.
Kommt es dann tatsächlich zu einem Haircut, ist zu prüfen, ob dieser mit der vorgenommenen EWB übereinstimmt. Wenn nicht, sind erfolgswirksame Anpassungen vorzunehmen. Zu beachten ist: Die EWB hat keine Auswirkung auf die Kapitalflussrechnung, der tatsächliche Haircut schon.
b) Unternehmen mit Forderungen an Kunden in Zypern
Auch Exportunternehmen mit Forderungen gegenüber Kunden in Zypern sind von der Finanzkrise betroffen. Selbst wenn die Kunden zahlungswillig und zahlungsfähig sind, können sie aufgrund der Bankenschließungen und eventuell einzuführender Kapitalverkehrskontrollen de facto nicht zahlen. Hier ist zu überprüfen,
– ob lediglich eine Verlängerung des Zahlungsziels eingeräumt werden muss oder
– ob eine Einzelwertberichtigung vorgenommen werden sollte.
Bislang galt die Regel, dass Länderrisiken innerhalb der EU nicht zu berücksichtigen sind (siehe BMF-Mitteilung vom 23.11.2011 zur Wertberichtigung von Länderrisiken im Jahresabschluss 2011). Dieser Grundsatz ist durch die aktuelle Entwicklung in Zypern nachhaltig erschüttert worden. Länderwertberichtungen auf Forderungen gegenüber zyprischen Kunden erscheinen nun durchaus denk- und vertretbar.
c) Unternehmen mit Verbindlichkeiten gegenüber Gläubigern in Zypern
Deutsche Unternehmen, die z.B. Verbindlichkeiten gegenüber einem zyprischen Lieferanten haben, sollten sich vor der Zahlung der Verbindlichkeit mit diesem in Verbindung setzen und die Lage besprechen. Liegt beispielsweise das derzeitige Guthaben des Lieferanten über dem aktuell gesicherten Limit von 100.000 €, wird jeder zusätzliche Euro unter Umständen einer Abgabe unterworfen. Insofern könnte es für den Lieferanten vorteilhaft sein, die Verbindlichkeit als längerfristigen Lieferantenkredit bestehen zu lassen. Selbst auf zinsloser Basis ist dies sinnvoller, als einen Haircut in Höhe von 40% zu riskieren.
3. Fazit und Ausblick
Die Exportnation Deutschland ist und wird auf vielfältige Art und Weise von den wirtschaftlichen Entwicklungen im Euroraum betroffen sein. Dies wird sich zwangsläufig in den Bilanzen der Unternehmen niederschlagen. Mangels vergleichbarer Präzedenzfälle (Musterfälle) sehen sich die Praktiker im Finanz- und Rechnungswesen hier einer Terra incognita (einem unbekannten Gebiet) gegenüber. Es gilt für die Betroffenen nun – ausgehend von den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung/GoB (vor allem das Vorsichts- und das Imparitätsprinzip) –, sich der Thematik anzunehmen.
Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Operational Risk Manager Corporate Finance, London (E-Mail: Thurow@virginmedia.com)
BC 4/2013
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