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Teilwertabschreibung (gemäß § 6 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 EStG)

BC-Redaktion

OFD Nordrhein-Westfalen, Verfügung vom 22.1.2015, Kurzinformation Einkommensteuer Nr. 01/2015

 

Zum BMF-Schreiben vom 16.7.2014 (IV C 6 – S 2171-b/09/10002, BStBl. I 2014, 1162) – Teilwertabschreibung bei festverzinslichen Wertpapieren im Anlage- und Umlaufvermögen und Teilwertabschreibung bei Aktien im Umlaufvermögen:

 

 

1. Teilwertabschreibung bei festverzinslichen Wertpapieren im Anlage- und Umlaufvermögen

Bei festverzinslichen börsennotierten Wertpapieren ist eine Teilwertabschreibung auch dann zulässig, wenn der Kursverlust die vom BMF in seinem Bezugsschreiben – bislang explizit nur für Aktien – aufgestellte Bagatellgrenze von 5% (BMF-Schreiben vom 16.7.2014, BStBl. I 2014, 1162, Rn. 15, siehe oben) nicht übersteigt.

Kursänderungen zwischen dem Bilanzstichtag und dem Tag der Bilanzaufstellung sind auch bei festverzinslichen börsennotierten Wertpapieren wertbegründend und nicht werterhellend. Die Grundsätze der BFH-Rechtsprechung zur Bewertung von Aktien gelten auch insoweit (Hinweis auf BFH-Urteil vom 21.9.2011, I R 89/10, BStBl. II 2014, 612).

 

 

2. Teilwertabschreibung bei Aktien im Umlaufvermögen

Die Bagatellgrenze gilt auch für Aktien im Umlaufvermögen (BMF-Schreiben vom 16.7.2014, BStBl. I 2014, Rn. 16b und 25b, siehe oben).

Das BMF-Schreiben ist insoweit in allen offenen Fällen anzuwenden. Da in diesem Punkt die Änderung des BMF-Schreibens nicht auf eine geänderte BFH-Rechtsprechung zurückgeht, steht § 176 AO einer Änderung zuungunsten des Steuerpflichtigen nicht entgegen.

In Fällen der Wertaufholung nach erfolgter Inanspruchnahme einer Teilwertabschreibung auf börsennotierte Aktien kommt die Bagatellgrenze von 5% nicht zur Anwendung. Die Wertaufholung hat auf den aktuellen Börsenkurs am Bilanzstichtag, maximal auf die Höhe der Anschaffungskosten zu erfolgen.

 

 

Praxis-Info!

 

1. Teilwertabschreibung bei festverzinslichen Wertpapieren

Bei festverzinslichen Wertpapieren, die zum Fälligkeitstermin zu 100% des Nennwerts eingelöst werden sollen, führt ein niedrigerer Börsenkurs am Abschlussstichtag nicht zu einer Teilwertabschreibung. Die Wertpapiere werden ja zu 100% zurückgezahlt (Rn. 14 des besagten BMF-Schreibens vom 16.7.2014, BStBl. I 2014).

Der von der OFD Nordrhein-Westfalen angesprochene Sachverhalt betrifft ein festverzinsliches börsennotiertes Wertpapier, das beispielsweise zum Wert von 102% des Nennwerts erworben wurde: Fällt nun der Börsenkurs – auf Dauer (aufgrund einer nachhaltigen Änderung des Zinsniveaus) – unter den Nennwert und beträgt zum Bilanzstichtag 98%, ist eine Teilwertabschreibung wenigstens auf 100% des Nennwerts zulässig. Denn die Papiere werden ja bei Fälligkeit zu 100% des Nennwerts eingelöst. Die OFD Nordrhein-Westfalen verdeutlicht in ihrer Verfügung, dass in einem solchen Fall die 5%-Bagatellgrenze (Wertminderungen von mehr als 5%) nicht greift. Im Klartext: Auch bei einem Kursrückgang, der wertmäßig weniger als 5% ausmacht (z.B. von 102 €/Stück auf 98 €/Stück), darf eine Teilwertabschreibung auf 100% (100 €/Stück) des Nennwerts erfolgen.

Kursänderungen, die zwischen dem Bilanzstichtag und dem Aufstellungszeitpunkt der Bilanz eintreten, gelten als wertbeeinflussende Umstände, welche die Bewertung der festverzinslichen börsennotierten Wertpapiere zum Bilanzstichtag nicht verändern.

 

 

2. Teilwertabschreibung bei Aktien im Umlaufvermögen

Auch bei börsennotierten Aktien im Umlaufvermögen ist die Bagatellgrenze von 5% maßgeblich: So ist beispielsweise eine Teilwertabschreibung bei im Umlaufvermögen gehaltenen Aktien auf 98 €/Stück nicht zulässig, wenn sich der ursprüngliche Aktienpreis im Erwerbszeitpunkt auf 100 €/Stück belief.

Anderes gilt in Fällen der Wertaufholung (z.B. von 95 €/Stück auf 97 €/Stück), wenn sich der Wert der Aktien nach einer vorangegangenen Teilwertabschreibung (zu einem der folgenden Bilanzstichtage) wieder erhöht hat: Hier kommt die Bagatellgrenze von 5% nicht zum Tragen.

[Anm. d. Red.]                     

 

 

BC 2/2015

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