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Umzugskosten: Private Gründe bei erheblicher Fahrzeitersparnis

Jürgen Plenker

BFH-Urteil vom 7.5.2015, VI R 73/13

 

Beruflich veranlasste Umzugskosten des Arbeitnehmers können vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzt bzw. als Werbungskosten abgezogen werden. Von einer beruflichen Veranlassung wird auch dann ausgegangen, wenn durch den Umzug die Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte erheblich verkürzt wird und die verbleibende Wegezeit im Berufsverkehr als normal angesehen werden kann. Dabei wird eine erhebliche Verkürzung der Entfernung angenommen, wenn sich die Dauer der täglichen Hin- und Rückfahrt jeweils um mindestens eine Stunde ermäßigt. Etwaige private Gründe (wie z.B. Heirat oder Geburt eines Kindes) sind dann grundsätzlich unbeachtlich und stellen die berufliche Veranlassung nicht infrage.

Der Bundesfinanzhof hält auch in dem oben angeführten Urteil an dem Merkmal der erheblichen Wegezeitverkürzung für die berufliche Veranlassung fest. Denn eine mindestens einstündige Fahrzeitersparnis ist für viele Arbeitnehmer so bedeutsam, dass sie einen Umzug näher an den Arbeitsplatz ernsthaft in Erwägung ziehen.

Gleichwohl lehnte er aber im Streitfall eine berufliche Veranlassung der Umzugskosten trotz der täglichen Wegezeitverkürzung um mindestens eine Stunde täglich ab, weil der Kläger seinen Arbeitsplatz vergleichsweise selten aufsuchte; in einem Zeitraum von fünf Monaten wurden lediglich 13 Hin- und Rückfahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte durchgeführt. Im Gegensatz zum Standardfall mit häufigen oder gar regelmäßigen Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz fehlt es in solch einem Fall an einer – insgesamt betrachtet – hohen Zeitersparnis. Die Wegezeitverkürzung ist dann nicht mehr als das maßgebende Kriterium für den Umzug anzusehen.

 

Dipl.-Finanzw. (FH) Jürgen Plenker, Krefeld

 

 

BC 9/2015

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