BMF-Schreiben vom 9.9.2015, IV C 5 – S 2353/11/10003; DOK 2015/0737984
Erstattet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer – neben dem für die Benutzung des privaten Pkws zu Auswärtstätigkeiten geltenden Kilometersatz vom 0,30 € je gefahrenen Kilometer – ganz oder teilweise die Prämien für eine private Kaskoversicherung des Arbeitnehmers, handelt es sich um steuerpflichtigen Arbeitslohn (die Prämien für die Kaskoversicherung sind mit dem steuerfreien Kilometersatz von 0,30 € abgegolten).
Steuerpflichtiger Arbeitslohn liegt zudem auch dann vor, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer neben dem Kilometersatz von 0,30 € die Prämien für eine für seinen privaten Pkw vom Arbeitnehmer abgeschlossene Dienstreise-Kaskoversicherung (d.h. der Versicherungsschutz der Fahrzeugvollversicherung deckt nur diejenigen Unfallkosten ab, die auf Dienstfahrten entstanden sind) erstattet. Auch in diesem Fall sind die Prämien für die Kaskoversicherung mit dem steuerfreien Kilometersatz von 0,30 € abgegolten.
Hat hingegen der Arbeitgeber Dienstreise-Kaskoversicherungen für die seinen Arbeitnehmern gehörenden Kfz abgeschlossen, führt die Prämienzahlung nicht zu steuer- und sozialversicherungspflichtigem Arbeitslohn. Denn mit Blick auf seine arbeitsrechtliche Erstattungspflicht liegt ein ganz überwiegendes eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers vor (BFH-Urteil vom 27.6.1991, BStBl. II 1992, 365). Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmern daneben die bei Auswärtstätigkeiten anfallenden Kraftfahrzeugkosten mit dem Kilometersatz von 0,30 € steuerfrei ersetzen. Hierauf hat das Bundesfinanzministerium in einem aktuellen Schreiben hingewiesen.
Dipl.-Finanzw. (FH) Jürgen Plenker, Krefeld
BC 10/2015
becklink372281