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ELStAM: Was ist zu tun, wenn die Finanzverwaltung fehlerhafte Lohnsteuerabzugsmerkmale zur Verfügung stellt?

Jürgen Plenker

OFD Frankfurt am Main, Verfügung vom 17.9.2015, S 2363 A – 34 – St 212

 

Nach geltender Rechtslage kann der Arbeitgeber für die Lohnsteuerberechnung die voraussichtlichen Lohnsteuerabzugsmerkmale des jeweiligen Arbeitnehmers (Steuerklasse, Zahl der Kinderfreibeträge und Religionszugehörigkeit) zugrunde legen, jedoch nur für die Dauer von maximal drei Kalendermonaten. Voraussetzung: Ein Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (= ELStAM) ist wegen technischer Störungen nicht möglich. Als „Störungen“ in diesem Sinne kommen technische Schwierigkeiten des Arbeitgebers bei Anforderung und beim Abruf, bei der Bereitstellung oder Übermittlung der ELStAM in Betracht.

In letzter Zeit sind den Arbeitgebern vermehrt fehlerhafte elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale für Arbeitnehmer in folgenden Fällen zur Verfügung gestellt worden:

  • Aufgrund einer unvollständigen Datenlieferung der Gemeinden entfällt die Ehegattenverknüpfung, und die Finanzverwaltung teilt dem Arbeitgeber rückwirkend eine fehlerhafte Steuerklasse mit (z.B. Steuerklasse I statt der bisherigen Steuerklasse III).
  • Durch einen Fehler eines weiteren Arbeitgebers des Arbeitnehmers, der sich unzutreffenderweise als Hauptarbeitgeber anmeldet, wird dem Arbeitgeber des ersten Dienstverhältnisses zu Unrecht die Steuerklasse VI mitgeteilt.

Nach der bundesweit abgestimmten Auffassung der Finanzverwaltung kann der Arbeitgeber für die Dauer von längstens drei Monaten die voraussichtlichen Lohnsteuerabzugsmerkmale des Arbeitnehmers auch unter folgender Voraussetzung anwenden: Es wurden ohne Änderung der persönlichen Verhältnisse des Arbeitnehmers und ohne dessen Zutun dem Arbeitgeber unzutreffende elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale bereitgestellt, die zu einem unzutreffenden Lohnsteuerabzug führen.

Die eingangs beschriebene Regelung wird somit weit und praxisorientiert ausgelegt, auch wenn in den Fällen der Bereitstellung unzutreffender elektronischer Lohnsteuerabzugsmerkmale keine „technische Störung“ im engeren Sinne vorliegt. Der Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber also in diesen Fällen nicht zwingend eine vom Finanzamt ausgestellte „Papierbescheinigung“ für den Lohnsteuerabzug vorlegen.

 

Dipl.-Finanzw. (FH) Jürgen Plenker, Krefeld

 

BC 11/2015

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