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Gezahlte Corona-Überbrückungshilfe für Angehörige der Freien Berufe als Betriebseinnahme

Christian Thurow

FG Düsseldorf Urt. v. 7.11.2023 – 13 K 570/22 E (Revision zugelassen)

 

Geben ist seliger als Nehmen“, heißt es in der Apostelgeschichte. Fraglich ist, ob auch ein „Geben und anschließendes (Weg)nehmen“ der ewigen Seligkeit dienlich ist. Die Richter am Finanzgericht (FG) Düsseldorf scheinen bei der Bewertung von „Geben und Besteuern“ indes weniger theologischen Überlegungen, sondern naturgemäß mehr steuerlichen Regelungen zu folgen.


 

Praxis-Info!

 

Problemstellung

Der Kläger erzielte als Freiberufler Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Im August 2020 erhielt er auf Grundlage der „Richtlinien des Landes zur Gewährung von Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen (Überbrückungshilfe NRW)“ eine Hilfe in Höhe von rund 3.000 €. In seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr minderte er seine Einkünfte um den Betrag, da aus seiner Sicht die Corona-Überbrückungshilfe auf die private Lebensführung entfalle. Die Hilfe sei als Ersatz für die Grundsicherung gezahlt worden, welche Unternehmer beim Ausbleiben dieser Zahlung hätten in Anspruch nehmen müssen. Auch auf der Internetseite des Landes NRW war aufgeführt, dass die Überbrückungshilfe eine Pauschale für Lebenshaltungskosten und kein Ersatz für Unternehmerlohn sei.

Das Finanzamt führte dagegen an, dass der Bewilligungsbescheid klar darlegt, dass die Hilfe dazu dient, die durch „Corona“ bedingten erheblichen Umsatzausfälle auszugleichen und so zur Existenzsicherung beizutragen. Folglich sind die Soforthilfen ertragsteuerlich als steuerpflichtige Betriebseinnahmen in der jeweiligen Gewinnermittlung zu erfassen.

 

 

Lösung

Das FG Düsseldorf folgt der Auffassung des Finanzamts. Eine Steuerbefreiung kommt nur im Rahmen des in § 3 EStG geforderten Regel-Ausnahme-Verhältnisses in Betracht. Nach § 3 Nr. 11 EStG sind Bezüge aus öffentlichen Mitteln wegen Hilfsbedürftigkeit steuerfrei.

Im Streitjahr erzielte der Kläger ohne Berücksichtigung der Überbrückungshilfe einen Jahresgewinn von rund 38.000 € und damit rund das Fünffache des Regelsatzes der Sozialhilfe. Von einer finanziellen Hilfsbedürftigkeit ist daher nicht auszugehen; weitere Gründe, wie z.B. Erkrankung, lagen nicht vor. Entscheidend für die Zahlung der Überbrückungshilfe war ein Umsatzrückgang von mehr als 40% zum Vergleichsmonat und ein Sitz in NRW, nicht eine etwaige Hilfsbedürftigkeit.

Mangels Steuerbefreiungstatbestand stellt die Überbrückungshilfe somit eine steuerpflichtige Betriebseinnahme dar. Da das Thema in der Literatur umstritten ist, hat das FG Düsseldorf die Revision zugelassen.

 

Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Senior Business Audit Manager, London (E-Mail: c.thurow@thurow.co.uk)

 

 

BC 1/2024

BC20240101

 

 

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