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Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen vor Ablauf des Voranmeldungszeitraums

Christian Thurow

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.1.2014, 1 K 153/12

 

Kann eine Umsatzsteuer-Voranmeldung bereits vor Ablauf des Voranmeldungszeitraums abgegeben werden, wenn die einzutragenden Werte aufgrund der geringen Geschäftstätigkeit bereits im Vorfeld feststehen? Mit dieser Frage hat sich das FG Baden-Württemberg in einem aktuellen Urteil auseinandergesetzt.

 

 

Praxis-Info!

 

Problemstellung

Eine GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) hatte ihre Umsatzsteuer-Voranmeldungen vierteljährlich einzureichen. Am 4.2.2011 reichte die GbR sämtliche vier USt-Voranmeldungen für das Jahr 2011 in elektronischer Form beim zuständigen Finanzamt ein. Das Finanzamt konnte die eingereichten USt-Voranmeldungen nicht verarbeiten (Fehlermeldung: „Eingabe für einen Umsatzsteuervoranmeldungszeitraum, der noch nicht begonnen hat“).

Infolgedessen forderte das Finanzamt die GbR mit Schreiben vom 17.2.2011 auf, die USt-Voranmeldungen erst nach Ablauf des jeweiligen Voranmeldungszeitraums einzureichen. Die GbR sah ihre Abgabepflicht aber bereits als erfüllt an und reichte keine weiteren Voranmeldungen mehr ein. Das Finanzamt reagierte hierauf mit einer Schätzung der Besteuerungsgrundlagen und der Festsetzung eines Verspätungszuschlags.

Hiergegen erhob die GbR Einspruch und Klage. Aus ihrer Sicht ist lediglich entscheidend, die Frist zur Abgabe der USt-Voranmeldungen nicht zu überschreiten. Da aufgrund des geringen Umfangs ihrer Geschäftstätigkeit die Umsätze schon im Vorfeld feststehen, könne sie ihre USt-Voranmeldung bereits vor Ablauf des Voranmeldungszeitraums nach bestem Wissen und Gewissen einreichen. Vorsteuerbeträge müssen nicht zwingend in der USt-Voranmeldung erklärt werden. Auch wenn die Technik des Finanzamts vorab eingereichte USt-Voranmeldungen nicht verarbeiten kann, dürfe dies nicht zulasten der GbR ausgelegt werden.

Aus Sicht des Finanzamts ist die Einreichung einer USt-Voranmeldung vor Ablauf des Voranmeldungszeitraums nichtig.

 

 

Lösung

Das FG Baden-Württemberg schließt sich in seinem Urteil der Auffassung des Finanzamts an. Nach einhelliger Meinung in der Literatur beginnt die Frist zur Abgabe einer USt-Voranmeldung erst mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums. Dies geht auch aus dem Wortlaut des § 18 Abs. 1 UStG („nach Ablauf jedes Voranmeldungszeitraums“) hervor. Mit Übermittlung des Datensatzes vor Ablauf – im Ausgangsfall zum Teil sogar vor Beginn – des Voranmeldungszeitraums war die Pflicht zur Abgabe somit noch gar nicht entstanden und konnte daher auch nicht erfüllt werden.

Die GbR konnte lediglich Vermutungen über die erst noch entstehenden Vorauszahlungen machen. Von daher entsprechen in die Zukunft gerichtete USt-Voranmeldungen nicht den Voraussetzungen des § 150 Abs. 2 AO, wonach die Angaben wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen gemacht werden müssen. Dass es sich hier um Vermutungen handelt, wird im Ausgangsfall auch an Folgendem ersichtlich: Die Summe der Umsätze laut USt-Voranmeldungen fiel niedriger aus als die tatsächlichen Umsätze laut der Umsatzsteuerjahreserklärung 2011. Es wurden somit steuerpflichtige Umsätze in den USt-Voranmeldungen zu niedrig angesetzt, was bei Abwarten der Voranmeldungszeiträume nicht passiert wäre.

 

 

Praxishinweis:

Die Ausführungen des FG Baden-Württemberg lassen sich auch auf die Lohnsteuer-Anmeldung übertragen. Eine Einreichung der Lohnsteuer-Anmeldung für in der Zukunft liegende Monate ist somit ausgeschlossen.

 

Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Lead Auditor Europe in der Internen Revision, London (E-Mail: Thurow@virginmedia.com)

 

 

BC 2/2015

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