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Untergang körperschaftsteuerlicher Verlustvorträge bei vorweggenommener Erbfolge

Christian Thurow

FG Münster, Urteil vom 4.11.2015, 9 K 3478/13 F

 

„Vertrauen hilft vielen herauf wie auch hinab“ (dänisches Sprichwort). Gerade bei steuerlichen Fragen sollte daher genau darauf geachtet werden, nur vertrauenswürdige Quellen heranzuziehen. Ob die Verlautbarungen des Bundesfinanzministeriums (BMF) stets eine vertrauensvolle Quelle darstellen, erscheint nach einem aktuellen Urteil des FG Münster fraglich. Wie sang schon Otto Waalkes: „Dänen lügen nicht“.

 

 

Praxis-Info!

 

Problemstellung

An einer GmbH waren der Vater zu 66,67% und der Sohn 1 zu 33,33% beteiligt. Ein weiterer Sohn 2 hatte keine Berührungspunkte mit der Gesellschaft. Im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge übertrug der Vater einen Großteil seiner Beteiligung auf Sohn 1. Im Vertragswerk war geregelt, dass diese Zuwendung zu keinem Ausgleich bei der Erbauseinandersetzung führen sollte.

Der steuerliche Außenprüfer sah darin eine schädliche Anteilsübertragung gemäß § 8c KStG, die zu einem Untergang der bestehenden Verlustvorträge führe. Das Finanzamt folgte der Auffassung des Prüfers und veranlagte entsprechend.

In ihrem Widerspruch und der Klage beruft sich die Klägerin u.a. auf das BMF-Schreiben vom 4.7.2008 (IV C 7 – S 2745 – a/08/10001, BStBl. I 2008, 736) „Verlustabzugsbeschränkung bei Körperschaften“ (§ 8c KStG). Darin heißt es in Tz. 4: „Ein Erwerb seitens einer natürlichen Person durch Erbfall einschließlich der unentgeltlichen Erbauseinandersetzung und der unentgeltlichen vorweggenommenen Erbfolge wird von § 8c KStG nicht erfasst …“. Die Klägerin beantragte daher, aus Billigkeitsgründen von einer Anwendung des § 8c KStG abzusehen.

 

 

Lösung

Die Klage hatte keinen Erfolg. Nach Ansicht des Finanzgerichts Münster (FG) fallen unter den Gesetzeswortlaut des § 8c KStG alle entgeltlichen und unentgeltlichen Anteilsübertragungen. Die Materialien des Gesetzgebungsverfahrens lassen auch nicht erkennen, dass die vorweggenommene Erbfolge aus dem Anwendungsbereich des § 8c KStG ausgenommen werden sollte. Auch auf das BMF-Schreiben (eine Verwaltungsregelung) kann sich die Klägerin nicht stützen. Es gilt der Vorbehalt des Gesetzes. Danach ist es der Finanzverwaltung nicht erlaubt, Billigkeitsmaßnahmen gemäß §§ 163, 227 AO für die Fälle zu treffen, in denen die Besteuerung der Gesetzeslage entspricht und keine vom Gesetzgeber unbeabsichtigten Härtefälle vorliegen. Mit anderen Worten: Das BMF hatte gar keine Befugnis, die vorweggenommene Erbfolge von der Anwendung des § 8c KStG auszuschließen. Zu Recht geht das Finanzamt daher von einem Untergang der Verlustvorträge aus.

Ermessensrichtlinien der Verwaltung – wie etwa BMF-Schreiben – können zwar zu einer Selbstbindung der Finanzverwaltung führen. Doch gilt dies nur, wenn diese Richtlinien mit dem oben genannten Vorbehalt des Gesetzes in Einklang stehen.

 

 

Praxishinweise:

  • Sollte das FG-Urteil in der Revision Bestand haben, können sich Steuerpflichtige künftig nicht mehr in jedem Fall auf BMF-Schreiben verlassen. Vielmehr sind eigene rechtliche Überlegungen zu dem Sachverhalt anzustellen. Dabei sind auch die Materialien des Gesetzgebungsprozesses zu beachten. Es ist fraglich, ob steuerliche Laien dies wirklich durchführen können (und sollten). Rechtssicherheit bietet dann nur eine verbindliche Auskunft.
  • Die obige Darstellung bezieht sich nur auf einen bestimmten Gesichtspunkt des FG-Urteils, der sich mit dem ungültigen Passus im BMF-Schreiben vom 4.7.2008 befasst. Nicht urteilsrelevant, aber auch Teil des Rechtstreits ist die Definition der vorweggenommenen Erbfolge. Obwohl das BMF in seinem Schreiben diesen Begriff verwendet, fehlt es an einer steuerlichen Definition. Es erscheint fraglich, ob eine vorweggenommene Erbfolge vorliegt, wenn der Betrieb vollständig auf nur einen von zwei Erben übergeht und – wie im Ausgangsfall – dies zu keiner Anrechnung im späteren Erbfall führen soll. Insofern kann es im Ausgangsfall unter Umständen selbst bei getreulicher Anwendung des BMF-Schreibens zu einem Untergang des Verlustvortrags kommen, wenn die enge Auslegung des Begriffs „vorweggenommene Erbfolge“ durch das Finanzamt dem Verständnis des BMF entspricht.

 

Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Lead Auditor Europe in der Internen Revision, London (E-Mail: Thurow@virginmedia.com)

 

BC 3/2016

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